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Entgeltordnung Bund Teil V:
Allgemeine Tätigkeitsmerkmale für besondere Beschäftigungsgruppen
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Entgeltordnung Bund Teil V:
Allgemeine Tätigkeitsmerkmale für besondere Beschäftigungsgruppen
Teil V Tätigkeitsmerkmale für besondere Beschäftigtengruppen
5. Beschäftigte im Kontrolldienst beim Bundesamt für Logistik und Mobilität
Entgeltgruppe 12
Regionalkoordinatorinnen und -koordinatoren des Verkehrskontrolldienstes oder der technischen Unterwegskontrolle, denen durch ausdrückliche Anordnung übergeordnete Konzeptions- und Koordinierungsaufgaben sowie übergreifende Aufgaben der Qualitätssicherung übertragen sind.
(Hierzu Protokollerklärung Nr. 1)
Entgeltgruppe 11
Leiterinnen und Leiter einer Kontrolleinheit, denen mindestens
a) drei Beschäftigte dieses Abschnitts mindestens der Entgeltgruppe 9b oder
b) fünf Beschäftigte dieses Abschnitts durch ausdrückliche Anordnung ständig unterstellt sind.
Entgeltgruppe 10
1. Beschäftigte der Fallgruppe 2, denen die Tätigkeiten auf dem Gebiet der technischen Unterwegskontrolle übertragen sind.
(Beschäftigte in dieser Fallgruppe erhalten eine Entgeltgruppenzulage gemäß § 17 Nr. 8.)
(Hierzu Protokollerklärungen Nrn. 2 und 3)
2. Verkehrskontrolleurinnen und -kontrolleure mit abgeschlossener technischer Hochschulbildung und entsprechender Tätigkeit sowie sonstige Beschäftigte, die aufgrund gleichwertiger Fähigkeiten und ihrer Erfahrungen entsprechende Tätigkeiten ausüben.
(Hierzu Protokollerklärung Nr. 2)
3. Beschäftigte der Entgeltgruppe 9c oder der Entgeltgruppe 9b, denen aufgrund ausdrücklicher Anordnung die ständige Vertretung der Leitung einer Kontrolleinheit übertragen wurde.
(Hierzu Protokollerklärungen Nrn. 2 und 4)
Entgeltgruppe 9c
Verkehrskontrolleurinnen und -kontrolleure der Ebene 3b.
(Hierzu Protokollerklärungen Nrn. 2 und 5)
Entgeltgruppe 9b
Verkehrskontrolleurinnen und -kontrolleure der Ebene 3a.
(Beschäftigte in dieser Fallgruppe erhalten eine Entgeltgruppenzulage gemäß § 17 Nr. 6.)
(Hierzu Protokollerklärungen Nrn. 2 und 6)
Entgeltgruppe 9a
1. Beschäftigte der Entgeltgruppe 8 dieses Abschnitts mit entsprechender Tätigkeit im Verkehrskontrolldienst der Ebene 2 (Beschäftigte in dieser Fallgruppe erhalten eine Entgeltgruppenzulage gemäß § 17 Nr. 8.)
(Hierzu Protokollerklärungen Nrn. 2 und 7)
2. Beschäftigte der Entgeltgruppe 8 mit aufgabenspezifischer Unterweisung, die aufgrund nachgewiesener fachlicher Befähigung die Tätigkeiten des Verkehrskontrolldienstes selbstständig durchführen.
(Beschäftigte in dieser Fallgruppe erhalten eine Entgeltgruppenzulage gemäß § 17 Nr. 1.)
(Hierzu Protokollerklärungen Nrn. 2 und 8)
Entgeltgruppe 8
1. Beschäftigte der Entgeltgruppe 8 des Teils III Abschnitte 32 oder 41 mit entsprechender Tätigkeit im Verkehrskontrolldienst der Ebene 1.
(Beschäftigte in dieser Fallgruppe erhalten eine Entgeltgruppenzulage gemäß § 17 Nr. 4.)
(Hierzu Protokollerklärungen Nrn. 2 und 9)
2. Beschäftigte im Verkehrskontrolldienst der Ebene 1 mit abgeschlossener Berufsausbildung, die die notwendigen Fähigkeiten und Kenntnisse zur Ausübung der Tätigkeiten im Verkehrskontrolldienst der Ebene 1 nachgewiesen haben.
(Hierzu Protokollerklärungen Nrn. 2 und 9)
Protokollerklärungen:
Nr. 1 Übergeordnete Konzeptions- und Koordinierungsaufgaben sind z. B.
- die Wahrnehmung der regionalen Fachaufsicht,
- die regionale Steuerung und Koordinierung,
- die regionale Qualitätssicherung der jeweiligen Fachbereiche, die Koordinierung der Expertinnen und Experten und die internationale Zusammenarbeit.
Nr.2 Die Tätigkeit als Verkehrskontrolleurin oder -kontrolleur beinhaltet die Kontrolltätigkeit und bei Zuwiderhandlungen die vorgesehenen Maßnahmen zu ergreifen.
Nr. 3 Verkehrskontrolleurinnen und -kontrolleure auf dem Gebiet der technischen Unterwegskontrolle führen nach einer besonderen Qualifizierung und ausdrücklichen Ermächtigung die Kontrollen des technischen Zustands von Nutzfahrzeugen aufgrund der Verordnung über technische Kontrollen von Nutzfahrzeugen auf der Straße und des Güterkraftverkehrsgesetzes (GüKG) durch.
Nr. 4 Die ständige Vertretung der Leitung einer Kontrolleinheit nimmt als eigenen Aufgabenbereich stellvertretende Leitungstätigkeiten und Multiplikatorentätigkeiten wahr, wie z. B.
- die Überwachung und Koordinierung der ordnungsgemäßen Aufgabenwahrnehmung,
- die dienstliche und fachliche Anleitung und Betreuung der Beschäftigten einer Kontrolleinheit oder
- die Klärung rechtlicher Auslegungsfragen der Kontrollpraxis.
Nr. 5 Die Ebene 3b beinhaltet die Durchführung von Spezialkontrollen und besonderer Kontrollen zur Einhaltung spezieller Rechtsgebiete, wie des Gefahrgutrechts und des Abfallrechts.
Nr. 6 Die Ebene 3a beinhaltet:
- die umfassende Überwachung des Güter- und Personenverkehrs auf der Straße,
- die Kontrollen von Kraftfahrzeugen in sämtlichen Regelungsbereichen des GüKG, wie
- Beförderung gefährlicher Güter,
- Vorschriften zur Ladesicherung oder
- Einhaltung nationaler und internationaler Abfallvorschriften.
Nr. 7 Die Ebene 2 beinhaltet gegenüber der Ebene 1 zusätzliche Verkehrskontrollaufgaben nach weiteren Regelungsbereichen des GüKG, insbesondere
- die Prüfung der Einhaltung der Vorschriften zu technischen Untersuchungsterminen,
- die Überwachung der Lenk- und Ruhezeiten,
- die Sicherheitsprüfung nach dem Straßenverkehrsrecht (StrVR),
- die Prüfung der Einhaltung des Kraftfahrzeugsteuerrechts sowie
- die Kontrollen auf der Straße in den Rechtsgebieten Fahrpersonalrecht Bundesfernstraßenmautgesetz (BFStrMG) in Verbindung mit der TUK Richtlinie (Manipulationskontrollen).
Nr. 8 Die aufgabenspezifische Unterweisung umfasst eine theoretische und praktische Qualifizierung der Beschäftigten, die eine selbständige Verkehrskontrolltätigkeit im jeweiligen Aufgabenbereich ermöglicht. Die Beschäftigten sind selbständig tätig, wenn sie bei Arbeitsabläufen in Ausführung technischer, verwaltungs- und rechtsgebietsspezifischer Verkehrskontrollaufgaben eigene Entscheidungen zu treffen haben. Dass das Arbeitsergebnis einer Kontrolle, einer fachlichen Anleitung und Überwachung durch Vorgesetzte unterworfen wird, berührt die Selbständigkeit der Tätigkeit nicht. Aufgrund der nach der Unterweisungsphase vorauszusetzenden Kenntnisse sind der zur Erfüllung der Aufgabe einzuschlagende Weg und die anzuwendende Methode zu finden.
Nr. 9 In Ebene 1 werden Verkehrskontrollen nach einzelnen Regelungsbereichen des GüKG durchgeführt. Sie beinhaltet z. B.
- Regelungen zu Maßen und Gewichten,
- Einhaltung des Sonn- und Feiertagsverbots sowie
- Regelungen zur Feststellung der Mautpflicht nach BFStrMG.
| Neu aufgelegt: Oktober 2025 |
Red 20250201 / 20260401