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Entgeltordnung Bund Teil IlI:
Allgemeine Tätigkeitsmerkmale für besondere Beschäftigungsgruppen
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Entgeltordnung Bund Teil IlI:
Allgemeine Tätigkeitsmerkmale für besondere Beschäftigungsgruppen
Teil III Tätigkeitsmerkmale für besondere Beschäftigtengruppen
16.4 Überprüferinnen und Überprüfer, Übersetzerinnen und Übersetzer, Terminologinnen und Terminologen sowie Lexikografinnen und Lexikografen
Vorbemerkung
Werden Überprüferinnen oder Überprüfer oder Übersetzerinnen oder Übersetzer neben ihrer Tätigkeit als solche nicht nur gelegentlich als Konferenzdol-metscherinnen oder -dolmetscher beschäftigt, so sind sie nach den dafür in Betracht kommenden Tätigkeitsmerkmalen der Konferenzdolmetscherinnen und -dolmetscher einzugruppieren, sofern es für sie günstiger ist.
Entgeltgruppe 15
1. Beschäftigte mit einschlägiger abgeschlossener wissenschaftlicher Hochschulbildung oder mindestens dreijähriger Berufserfahrung als Überprüferinnen oder Überprüfer oder als Übersetzerinnen oder Übersetzer, die Übersetzungen in mindestens drei Sprachrichtungen verantwortlich überprüfen und in druckreife Form bringen.
(Hierzu Protokollerklärungen Nrn. 1, 2 und 3)
2. Beschäftigte mit einschlägiger abgeschlossener wissenschaftlicher Hochschulbildung oder mindestens dreijähriger Berufserfahrung als Überprüferinnen oder Überprüfer oder als Übersetzerinnen oder Übersetzer, die in mindestens zwei Sprachrichtungen entweder Übersetzungen verantwortlich überprüfen oder schwierige Texte qualifiziert übersetzen und die jeweils aufgrund ihrer sprachlichen und fachlichen Kenntnisse allseitig verwendet werden.
(Hierzu Protokollerklärungen Nrn. 1, 3, 4, 5 und 6)
3. Beschäftigte mit einschlägiger abgeschlossener wissenschaftlicher Hochschulbildung oder mindestens dreijähriger Berufserfahrung als Überprüferinnen oder Überprüfer, als Übersetzerinnen oder Übersetzer oder als Terminologinnen oder Terminologen, die einen Sprachendienst oder, im Falle einer größeren gegliederten Arbeitseinheit, einen seiner Fachbereiche leiten.
(Hierzu Protokollerklärungen Nrn. 3 und 7)
Entgeltgruppe 14
1. Beschäftigte mit einschlägiger abgeschlossener wissenschaftlicher Hochschulbildung oder mindestens dreijähriger Berufserfahrung als Überprüferinnen oder Überprüfer oder als Übersetzerinnen oder Übersetzer, die Übersetzungen in mindestens einer Sprachrichtung verantwortlich überprüfen und in druckreife Form bringen.
(Hierzu Protokollerklärungen Nrn. 1, 2 und 3)
2. Beschäftigte mit einschlägiger abgeschlossener wissenschaftlicher Hochschulbildung oder mindestens dreijähriger Berufserfahrung als Überprüferinnen oder Überprüfer oder als Übersetzerinnen oder Übersetzer, die in mindestens zwei Sprachrichtungen entweder Übersetzungen verantwortlich überprüfen oder schwierige Texte qualifiziert übersetzen und
c) die aufgrund ihrer sprachlichen und fachlichen Kenntnisse vielseitig verwendet werden oder
d) denen mindestens zu einem Zehntel über ihren Aufgabenbereich hinausgehende fachliche oder sprachliche Planungs- und Koordinierungsaufgaben schriftlich übertragen wurden.
(Hierzu Protokollerklärungen Nrn. 1, 3, 4, 5, 8 und 9)
3. Beschäftigte mit einschlägiger abgeschlossener wissenschaftlicher Hochschulbildung oder mindestens dreijähriger Berufserfahrung als Terminologinnen oder Terminologen, als Überprüferinnen oder Überprüfer oder als Übersetzerinnen oder Übersetzer, die redaktionell bearbeitete Wortgutbestände überprüfen und grundsätzliche und verbindliche lexikografische und terminologische Entscheidungen herbeiführen.
(Hierzu Protokollerklärung Nr. 3)
Entgeltgruppe 13
1. Beschäftigte mit einschlägiger abgeschlossener wissenschaftlicher Hochschulbildung oder mindestens dreijähriger Berufserfahrung als Überprüferinnen oder Überprüfer oder als Übersetzerinnen oder Übersetzer, die Übersetzungen in mindestens zwei Sprachrichtungen verantwortlich überprüfen.
(Hierzu Protokollerklärungen Nrn. 1 und 3)
2. Beschäftigte mit einschlägiger abgeschlossener wissenschaftlicher Hochschulbildung oder mindestens dreijähriger Berufserfahrung als Überprüferinnen oder Überprüfer oder als Übersetzerinnen oder Übersetzer, die
a) Übersetzungen in einer Sprachrichtung verantwortlich überprüfen und
b) aufgrund ihrer sprachlichen und fachlichen Kenntnisse vielseitig verwendet werden.
(Hierzu Protokollerklärungen Nrn. 1, 3 und 8)
3. Beschäftigte mit einschlägiger abgeschlossener wissenschaftlicher Hochschulbildung, die schwierige Texte in mindestens zwei Sprachrichtungen qualifiziert übersetzen.
(Hierzu Protokollerklärungen Nrn. 4 und 5)
4. Beschäftigte mit mindestens dreijähriger Berufserfahrung als Übersetzerinnen oder Übersetzer, die
a) schwierige Texte in mindestens zwei Sprachrichtungen übersetzen und
b) in der Sprachrichtung, in der sie überwiegend eingesetzt sind, nachweislich Leistungen erbringen, die denen von Beschäftigten der Entgeltgruppe 13 Fallgruppe 3 entsprechen.
(Hierzu Protokollerklärungen Nrn. 3, 5 und 10)
5. Beschäftigte mit einschlägiger abgeschlossener wissenschaftlicher Hochschulbildung oder mindestens dreijähriger Berufserfahrung als Terminologinnen oder Terminologen, als Überprüferinnen oder Überprüfer oder als Übersetzerinnen oder Übersetzer, die lexikografische Arbeiten und terminologische Auswertungen verantwortlich überprüfen.
(Hierzu Protokollerklärung Nr. 3)
Entgeltgruppe 12
1. Beschäftigte mit einschlägiger abgeschlossener Hochschulbildung und entsprechender Tätigkeit sowie sonstige Beschäftigte, die aufgrund gleichwertiger Fähigkeiten und ihrer Erfahrungen entsprechende Tätigkeiten ausüben, die
a) schwierige Texte in zwei Sprachrichtungen übersetzen und dabei gründliche Kenntnisse auf mindestens einem Fachgebiet des Ressorts oder auf einem wissenschaftlichen oder wissenschaftlich-technischen Fachgebiet zur Geltung bringen sowie
b) bei Besprechungen kürzere zusammenhängende Ausführungen inhaltlich und sprachlich richtig in eine fremde Sprache und umgekehrt mündlich übertragen.
(Hierzu Protokollerklärungen Nrn. 5, 11 und 12)
2. Beschäftigte mit einschlägiger abgeschlossener Hochschulbildung und entsprechender Tätigkeit sowie sonstige Beschäftigte, die aufgrund gleichwertiger Fähigkeiten und ihrer Erfahrungen entsprechende Tätigkeiten ausüben, die
a) schwierige Texte in mindestens drei Sprachrichtungen übersetzen und
b) dabei gründliche Kenntnisse auf mindestens einem Fachgebiet des Ressorts oder auf einem wissenschaftlichen oder wissenschaftlich-technischen Fachgebiet zur Geltung bringen.
(Hierzu Protokollerklärungen Nrn. 5 und 12)
3. Beschäftigte mit einschlägiger abgeschlossener Hochschulbildung und ent-sprechender Tätigkeit sowie sonstige Beschäftigte, die aufgrund gleichwertiger Fähigkeiten und ihrer Erfahrungen entsprechende Tätigkeiten ausüben, die
a) schwierige Texte in mindestens drei Sprachrichtungen übersetzen und
b) bei Besprechungen kürzere zusammenhängende Ausführungen inhaltlich und sprachlich richtig in eine fremde Sprache und umgekehrt mündlich übertragen.
(Hierzu Protokollerklärungen Nrn. 5 und 11)
4. Beschäftigte mit einschlägiger abgeschlossener Hochschulbildung und ent-sprechender Tätigkeit sowie sonstige Beschäftigte, die aufgrund gleichwertiger Fähigkeiten und ihrer Erfahrungen entsprechende Tätigkeiten ausüben,
die Grundlagen für die Übersetzertätigkeit erarbeiten und bereits seit mindestens zwei Jahren schwierige Texte in mindestens zwei Sprachrichtungen übersetzen und
a) dabei gründliche Kenntnisse auf mindestens einem Fachgebiet des Ressorts oder auf einem wissenschaftlichen oder wissenschaftlich-technischen Fachgebiet zur Geltung bringen, oder
b) bei Besprechungen kürzere zusammenhängende Ausführungen inhaltlich und sprachlich richtig in eine fremde Sprache und umgekehrt mündlich übertragen.
(Hierzu Protokollerklärungen Nrn. 5, 11 und 12)
5. Beschäftigte mit einschlägiger abgeschlossener Hochschulbildung und entsprechender Tätigkeit sowie sonstige Beschäftigte, die aufgrund gleichwertiger Fähigkeiten und ihrer Erfahrungen entsprechende Tätigkeiten ausüben, die
a) fremdsprachig/deutsches und deutsch/fremdsprachiges Wortgut in mindestens zwei fremden Sprachen lexikografisch bearbeiten sowie
b) fremdsprachiges und deutsches Schrifttum in diesen Sprachen vergleichend terminologisch auswerten und Wortgutbestände redaktionell bearbeiten.
(Hierzu Protokollerklärungen Nrn. 13 und 14)
Entgeltgruppe 11
1. Beschäftigte mit einschlägiger abgeschlossener Hochschulbildung und entsprechender Tätigkeit sowie sonstige Beschäftigte, die aufgrund gleichwertiger Fähigkeiten und ihrer Erfahrungen entsprechende Tätigkeiten ausüben, die
a) schwierige Texte in zwei Sprachrichtungen übersetzen und
b) dabei gründliche Kenntnisse auf mindestens einem Fachgebiet des Ressorts oder auf einem wissenschaftlichen oder wissenschaftlich-technischen Fachgebiet zur Geltung bringen.
(Hierzu Protokollerklärungen Nrn. 5 und 12)
2. Beschäftigte mit einschlägiger abgeschlossener Hochschulbildung und entsprechender Tätigkeit sowie sonstige Beschäftigte, die aufgrund gleichwertiger Fähigkeiten und ihrer Erfahrungen entsprechende Tätigkeiten ausüben, die
a) schwierige Texte in zwei Sprachrichtungen übersetzen und
b) bei Besprechungen kürzere zusammenhängende Ausführungen inhaltlich und sprachlich richtig in eine fremde Sprache und umgekehrt mündlich übertragen.
(Hierzu Protokollerklärungen Nrn. 5 und 11)
3. Beschäftigte mit einschlägiger abgeschlossener Hochschulbildung und entsprechender Tätigkeit sowie sonstige Beschäftigte, die aufgrund gleichwertiger Fähigkeiten und ihrer Erfahrungen entsprechende Tätigkeiten ausüben, die
a) schwierige Texte in einer Sprachrichtung übersetzen und dabei gründliche Kenntnisse auf mindestens einem Fachgebiet des Ressorts oder auf einem wissenschaftlichen oder wissenschaftlich-technischen Fachgebiet zur Geltung bringen sowie
b) bei Besprechungen kürzere zusammenhängende Ausführungen inhaltlich und sprachlich richtig in eine fremde Sprache und umgekehrt mündlich übertragen.
(Hierzu Protokollerklärungen Nrn. 5, 11 und 12)
4. Beschäftigte mit einschlägiger abgeschlossener Hochschulbildung und entsprechender Tätigkeit sowie sonstige Beschäftigte, die aufgrund gleichwertiger Fähigkeiten und ihrer Erfahrungen entsprechende Tätigkeiten ausüben,
die schwierige Texte in mindestens drei Sprachrichtungen übersetzen.
(Hierzu Protokollerklärung Nr. 5)
5. Beschäftigte mit einschlägiger abgeschlossener Hochschulbildung und entsprechender Tätigkeit sowie sonstige Beschäftigte, die aufgrund gleichwertiger Fähigkeiten und ihrer Erfahrungen entsprechende Tätigkeiten ausüben, die
a) fremdsprachig/deutsches und deutsch/fremdsprachiges Wortgut in mindestens einer fremden Sprache lexikografisch bearbeiten sowie
b) fremdsprachiges und deutsches Schrifttum in dieser Sprache vergleichend terminologisch auswerten und Wortgutbestände redaktionell bearbeiten.
(Hierzu Protokollerklärungen Nrn. 13 und 14)
6. Beschäftigte mit einschlägiger abgeschlossener Hochschulbildung und entsprechender Tätigkeit sowie sonstige Beschäftigte, die aufgrund gleichwertiger Fähigkeiten und ihrer Erfahrungen entsprechende Tätigkeiten ausüben, die
a) fremdsprachig/deutsches und deutsch/fremdsprachiges Wortgut in mindestens zwei fremden Sprachen lexikografisch bearbeiten sowie
b) fremdsprachiges und deutsches Schrifttum in diesen Sprachen vergleichend terminologisch auswerten.
(Hierzu Protokollerklärungen Nrn. 13 und 14)
Entgeltgruppe 10
1. Beschäftigte mit einschlägiger abgeschlossener Hochschulbildung und entsprechender Tätigkeit sowie sonstige Beschäftigte, die aufgrund gleichwertiger Fähigkeiten und ihrer Erfahrungen entsprechende Tätigkeiten ausüben,
die schwierige Texte in zwei Sprachrichtungen übersetzen.
(Hierzu Protokollerklärung Nr. 5)
2. Beschäftigte mit einschlägiger abgeschlossener Hochschulbildung und entsprechender Tätigkeit sowie sonstige Beschäftigte, die aufgrund gleichwertiger Fähigkeiten und ihrer Erfahrungen entsprechende Tätigkeiten ausüben, die
a) schwierige Texte in einer Sprachrichtung übersetzen und
b) dabei gründliche Kenntnisse auf mindestens einem Fachgebiet des Ressorts oder auf einem wissenschaftlichen oder wissenschaftlich-technischen Fachgebiet zur Geltung bringen.
(Hierzu Protokollerklärungen Nrn. 5 und 12)
3. Beschäftigte mit einschlägiger abgeschlossener Hochschulbildung und entsprechender Tätigkeit sowie sonstige Beschäftigte, die aufgrund gleichwertiger Fähigkeiten und ihrer Erfahrungen entsprechende Tätigkeiten ausüben, die
a) schwierige Texte in einer Sprachrichtung übersetzen und
b) bei Besprechungen kürzere zusammenhängende Ausführungen inhaltlich und sprachlich richtig in eine fremde Sprache und umgekehrt mündlich übertragen.
(Hierzu Protokollerklärungen Nrn. 5 und 11)
4. Beschäftigte mit einschlägiger abgeschlossener Hochschulbildung und entsprechender Tätigkeit sowie sonstige Beschäftigte, die aufgrund gleichwertiger Fähigkeiten und ihrer Erfahrungen entsprechende Tätigkeiten ausüben, die
a) fremdsprachig/deutsches und deutsch/fremdsprachiges Wortgut in mindestens einer fremden Sprache lexikografisch bearbeiten sowie
b) fremdsprachiges und deutsches Schrifttum vergleichend terminologisch auswerten.
(Hierzu Protokollerklärungen Nrn. 13 und 14)
5. Beschäftigte mit einschlägiger abgeschlossener Hochschulbildung und entsprechender Tätigkeit sowie sonstige Beschäftigte, die aufgrund gleichwertiger Fähigkeiten und ihrer Erfahrungen entsprechende Tätigkeiten ausüben,
die fremdsprachig/deutsches und deutsch/fremdsprachiges Wortgut in mindestens zwei fremden Sprachen lexikografisch bearbeiten.
(Hierzu Protokollerklärung Nr. 14)
Entgeltgruppe 9b
1. Beschäftigte mit einschlägiger abgeschlossener Hochschulbildung und entsprechender Tätigkeit sowie sonstige Beschäftigte, die aufgrund gleichwertiger Fähigkeiten und ihrer Erfahrungen entsprechende Tätigkeiten ausüben,
die schwierige Texte in mindestens einer Sprachrichtung übersetzen.
(Hierzu Protokollerklärung Nr. 5)
2. Beschäftigte mit einschlägiger abgeschlossener Hochschulbildung und entsprechender Tätigkeit sowie sonstige Beschäftigte, die aufgrund gleichwertiger Fähigkeiten und ihrer Erfahrungen entsprechende Tätigkeiten ausüben,
die fremdsprachig/deutsches und deutsch/fremdsprachiges Wortgut lexikografisch bearbeiten.
(Hierzu Protokollerklärung Nr. 14)
Protokollerklärungen
Nr. 1 Überprüfen heißt Vergleichen von Übersetzungen mit dem Originaltext auf Vollständigkeit, auf sprachliche, sachliche und terminologische Richtigkeit, ferner soweit erforderlich das stilistische Ausfeilen der Übersetzung unter Wahrung der Stilebene des Originaltextes. Die Übersetzungen dürfen nur von Übersetzerinnen oder Übersetzern oder anderen Beschäftigten, nicht aber von der oder dem Überprüfenden angefertigt worden sein. Beschäftigte überprüfen verantwortlich, wenn die überprüfte Übersetzung keiner weiteren Kontrolle mehr unterliegt.
Nr. 2 Eine Übersetzung ist dann in druckreife Form zu bringen, wenn sie unter Wahrung der Stilebene des Originaltextes stilistisch ausgefeilt werden und den für die Abfassung von Gesetzen, Verträgen, Vorschriften, anderen amtlichen Veröffentlichungen oder wissenschaftlichen Arbeiten geltenden Grundsätzen der sprachlichen Gestaltung vollständig entsprechen und höchsten Anforderungen genügen muss. Ob die druckreife Form erforderlich ist, ergibt sich aus dem Verwendungszweck der Übersetzung oder aus einer ausdrücklichen Anordnung im Einzelfall.
Nr. 3 Auf die mindestens dreijährige Berufserfahrung als Übersetzerin oder Übersetzer, als Überprüferin oder Überprüfer oder als Terminologin oder Terminologe werden Zeiten gleicher Tätigkeit außerhalb des Geltungsbereiches dieses Tarifvertrages angerechnet.
Nr. 4 Beschäftigte übersetzen qualifiziert, wenn die Übersetzung besonderen qualitativen Anforderungen entspricht, weil sie in druckreife Form zu bringen ist.
Nr. 5 Ein Text ist dann als schwierig zu bezeichnen, wenn
a) zu seinem sprachlich und inhaltlich richtigen Verständnis eine eingehende Textanalyse sowie ein entsprechendes Einfühlungs- und Vorstellungsvermögen auf den einschlägigen wissenschaftlichen oder technischen Fachgebieten erforderlich ist und
b) seine originalgetreue, sinnwahrende, inhaltlich und formal adäquate Übertragung die erforderliche Vertrautheit mit den Ausdrucksmitteln der Zielsprache voraussetzt.
Nr. 6 Die allseitige Verwendung erfordert die Fähigkeit, auf den wesentlichen Fachgebieten des Ressorts und ggf. auch auf einzelnen ressortfremden Fachgebieten qualifiziert zu übersetzen bzw. verantwortlich zu überprüfen.
Nr. 7 Ein Sprachendienst in Form einer größeren gegliederten Arbeitseinheit ist mehrzügig organisiert und besteht aus mehreren Fachbereichen. Der Leitung eines Fachbereichs sind mindestens drei Beschäftigte mindestens der Entgeltgruppe 13 dieses Abschnitts oder mindestens fünf Beschäftigte dieses Unterabschnitts unterstellt.
Nr. 8 Die vielseitige Verwendung erfordert die Fähigkeit, auf mehreren Fachgebieten des Ressorts qualifiziert zu übersetzen bzw. verantwortlich zu überprüfen.
Nr. 9 Zu den fachlichen oder sprachlichen Planungs- und Koordinierungsaufgaben zählen die Rekrutierung und Koordination von Übersetzerteams bei internatio-nalen Konferenzen, die Planung und Durchführung von Fortbildungsmaßnahmen oder die Leitung einer aus mindestens vier Beschäftigten der Unterabschnitte 3 und 4 bestehenden Sprachgruppe. Pro Sprache darf nur eine Person mit der Sprachgruppenleitung beauftragt sein.
Nr. 10 Die oder der Beschäftigte hat nachzuweisen, dass ihre oder seine Leistungen denen von Beschäftigten der Entgeltgruppe 13 Fallgruppe 3 entsprechen. Dieser Nachweis ist geführt, wenn die oder der Beschäftigte erfolgreich die Prüfung vor der Prüfungskommission nach Maßgabe der im Anhang enthaltenen Prüfungsordnung erbracht hat. Besteht die oder der Beschäftigte die Prüfung, so wird sie oder er mit Ablauf der geforderten Tätigkeitsdauer höhergruppiert, wenn sie oder er den Antrag auf Zulassung zur Prüfung vor Ablauf der geforderten Tätigkeitsdauer gestellt und die Prüfung in dem auf die Antragstellung folgenden Prüfungstermin bestanden hat. In allen anderen Fällen erfolgt die Höhergruppierung mit Wirkung vom Ersten des Monats, in dem die Prü-fung bestanden wird.
Nr. 11 Die Eingruppierung in diese Fallgruppe setzt den Nachweis voraus, dass die oder der Beschäftigte zusammenhängende Ausführungen von etwa drei Minuten Dauer übertragen kann.
Nr. 12 Gründliche Kenntnisse auf mindestens einem Fachgebiet liegen vor, wenn die oder der Beschäftigte befähigt ist, die wesentlichen fachlichen Zusammenhänge aus dem zugewiesenen Fachgebiet zu erfassen und Übersetzungen in der zugehörigen Fachsprache abzufassen. Bei den geforderten Kenntnissen handelt es sich nicht um Kenntnisse, die von Beschäftigten mit abgeschlossener wissenschaftlicher Hochschulbildung gefordert werden.
Nr. 13 Die vergleichende terminologische Auswertung umfasst im Wesentlichen die Erkennung und Erfassung von äquivalentem Wortgut aus originaler Fachliteratur eines oder mehrerer Sprachenpaare und seine kritische Beurteilung unter Berücksichtigung der Quellenlage und der Qualität der Quellen sowie den Vergleich des Befundes in mehreren Quellen; ferner die Erkennung und Registrierung von Synonymen und Neologismen.
Nr. 14 Die lexikografische Bearbeitung von Wortgut umfasst im Wesentlichen die Auswahl von Wortgut aus gegebenen Wortgutsammlungen, die thematische und qualitative Klassifizierung, inhaltliche Erläuterung und sonstige lexikografische Aufbereitung des ausgewählten Wortguts im Hinblick auf seine weitere Verarbeitung; ferner die Ermittlung von Definitionen und Anwendungsbeispielen aus anderen Quellen, Erfassung von Schreibweisevarianten u. ä.
| Neu aufgelegt: Oktober 2025 |
Red 20250201 / 20260401