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Entgeltordnung Bund:
Anhang zu Unterabschnitt 4
Prüfungsordnung
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Entgeltordnung Bund:
Anhang zu Unterabschnitt 4
Prüfungsordnung
A. Vorschriften über die Ablegung der Prüfung
I. Prüfungskommission
1. Der Prüfungskommission gehören an:
a) Die Leiterin oder der Leiter des Sprachendienstes des Auswärtigen Amts oder ihre oder seine Vertretung als Vorsitzende oder Vorsitzender;
b) die Leiterin oder der Leiter des Sprachendienstes der Bundesbehörde, in deren Bereich die Eingruppierung erfolgen soll, oder ihre oder seine Ver-tretung als erste Beisitzerin oder erster Beisitzer. Ist eine solche Person nicht vorhanden, so tritt an deren Stelle die Leiterin oder der Leiter des Sprachendienstes des Bundesministeriums der Finanzen. Gehört die Prüfungskandidatin oder der Prüfungskandidat dem Sprachendienst des Auswärtigen Amts an, so werden die Aufgaben der ersten Beisitzerin oder des ersten Beisitzers von der Leiterin oder dem Leiter des Sprachendienstes des Bundesministeriums der Finanzen wahrgenommen. Handelt es sich um eine Übersetzerin oder einen Übersetzer, die oder der bei einer Auslandsvertretung des Auswärtigen Amts beschäftigt ist, so wird die erste Beisitzerin oder der erste Beisitzer von der Personalab-teilung des Auswärtigen Amts bestimmt;
c) eine von der oder dem Vorsitzenden der Prüfungskommission im Einvernehmen mit der ersten Beisitzerin oder dem ersten Beisitzer von Fall zu Fall zu benennende zweite Beisitzerin oder ein zu benennender zweiter Beisitzer; diese oder dieser muss im Fremdsprachendienst der Bundesverwaltung tätig sein und regelmäßig Übersetzungen in die Prüfungssprache der Prüfungskandidatin oder des Prüfungskandidaten überprüfen;
d) eine von den vertragsschließenden Gewerkschaften von Fall zu Fall zu benennende Angehörige oder ein zu benennender Angehöriger des Fremdsprachendienstes der Bundesverwaltung, die oder der mindestens in Entgeltgruppe 13 eingruppiert sein muss und zu deren oder dessen Arbeitssprachen die Prüfungssprache der Kandidatin oder des Kandidaten gehört, als dritte Beisitzerin oder dritter Beisitzer.
2. Erweist es sich bei Prüfungssprachen, die weniger geläufig sind, als unmöglich, eine zweite oder dritte Beisitzerin oder einen zweiten oder dritten Beisitzer zu benennen, die oder der die Voraussetzungen der Nr. 1 Buchst. c oder d erfüllt, so
a) benennt die oder der Vorsitzende eine Beamtin oder einen Beamten oder eine Beschäftigte oder einen Beschäftigten des Auswärtigen Dienstes oder eine sonstige anerkannte Sachverständige oder einen sonstigen anerkannten Sachverständigen, die oder der die Prüfungssprache beherrscht, als zweite Beisitzerin oder als zweiten Beisitzer,
b) benennen die vertragsschließenden Gewerkschaften eine Angehörige oder einen Angehörigen des Fremdsprachendienstes der Bundesverwaltung, die oder der die Voraussetzungen der Nr. 1 Buchst. d erfüllt, oder eine anerkannte Sachverständige oder einen anerkannten Sachverständigen, die oder der die Prüfungssprache beherrscht, als dritte Beisitzerin oder dritten Beisitzer.
3. Die Geschäfte des Sekretariats der Prüfungskommission werden von einer Verwaltungsbeamtin oder einem Verwaltungsbeamten des Sprachendienstes des Auswärtigen Amts wahrgenommen.
II. Prüfungstermin
Prüfungen finden jeweils in der zweiten Woche der Monate Mai und November eines jeden Jahres statt, wenn mindestens eine Meldung zur Prüfung bei der oder dem Vorsitzenden der Prüfungskommission eingereicht worden ist.
III. Meldung zur Prüfung
1. Wer die Prüfung abzulegen wünscht, hat über ihre oder seine personalbear-beitende Dienststelle/Behörde einen schriftlichen Antrag auf Zulassung zur Prüfung beim Sekretariat der Prüfungskommission einzureichen. Aus dem Antrag muss hervorgehen, in welcher Sprachrichtung sie oder er als Übersetzerin oder Übersetzer überwiegend eingesetzt wird.
2. Der Antrag muss spätestens jeweils bis zum 1. März oder 1. September gestellt sein. Erfüllt die Kandidatin oder der Kandidat die Voraussetzungen für die Zulassung zur Prüfung gemäß Entgeltgruppe 13 Fallgruppe 4, so leitet die personalbearbeitende Dienststelle/Behörde den Antrag über die jeweilige oberste Bundesbehörde unverzüglich an die Vorsitzende oder den Vorsitzenden der Prüfungskommission weiter, so dass er dort spätestens einen Monat vor der Prüfungswoche vorliegt.
Erfüllt die Kandidatin oder der Kandidat die Voraussetzungen nicht, so unterrichtet die personalbearbeitende Dienststelle/Behörde sie oder ihn hiervon unverzüglich.
Ist bei der Dienststelle/Behörde der Kandidatin oder des Kandidaten keine Sprachendienstleitung vorhanden, so kann die Kandidatin oder der Kandidat im Falle der Nichtweiterleitung ihres oder seines Antrags die Prüfungskommission unmittelbar um Entscheidung bitten, ob sie oder er schwierige Texte im Sinne der Protokollerklärung Nr. 5 zu übersetzen hat. Die Prüfungskommission entscheidet unverzüglich, ob die Kandidatin oder der Kandidat die Voraussetzungen für die Zulassung zur Prüfung erfüllt.
3. Ein nicht fristgerecht gestellter Antrag gilt als Meldung für den nächsten Prüfungstermin.
IV. Prüfungsaufgaben
1. Die Prüfungskandidatinnen und -kandidaten haben folgende Leistungen zur erbringen:
Übersetzen von zwei schwierigen Texten (ein Text aus dem einschlägigen Fachgebiet und ein allgemeinsprachlicher Text) von je 1.500 Zeichen (ohne Leerstellen) in der Sprachrichtung, in der sie oder er überwiegend eingesetzt wird, unter Verwendung nicht elektronischer Nachschlagewerke nach Wahl der Kandidatin oder des Kandidaten (Zeit je 90 Minuten). Bei Übersetzungen aus einer Fremdsprache mit Silbenschrift wird ein Ausgangstext gewählt, dessen deutsche Übersetzung etwa 1.500 Zeichen beträgt.
2. Nach Aufforderung der oder des Vorsitzenden übersendet die Sprachen-dienstleiterin oder der Sprachendienstleiter der obersten Bundesbehörde, deren Bereich die Kandidatin oder der Kandidat angehört, dem Sekretariat der Prüfungskommission unverzüglich unter Verschluss jeweils zwei Sätze der in Frage kommenden Arbeiten als Prüfungstexte zur Auswahl durch die Prüfungskommission. Hat die oberste Bundesbehörde der Kandidatin oder des Kandidaten keine Sprachendienstleitung, so beschafft die oder der Vorsitzende die erforderlichen Prüfungstexte.
3. Die Übersetzungen werden in Klausur angefertigt. Auf Wunsch wird der Kandidatin oder dem Kandidaten ein Computer zur Verfügung gestellt. Die Kandidatin oder der Kandidat hat diesen Wunsch in ihrem oder seinem Antrag auf Zulassung zur Prüfung zum Ausdruck zu bringen.
V. Feststellung und Bekanntgabe des Prüfungsergebnisses
1. Die Prüfungskommission beauftragt mit Stimmenmehrheit eines ihrer Mitglieder, die Prüfungsarbeiten unverzüglich unter Beachtung der Korrekturrichtlinien zu korrigieren oder korrigieren zu lassen und anschließend dem Sekretariat der Prüfungskommission zuzuleiten. Den Mitgliedern der Prüfungskommission wird je eine Ablichtung der korrigierten Prüfungsarbeiten zugesandt. Die oder der Vorsitzende beruft sodann die Prüfungskommission zur mündlichen Verhandlung ein, bei der das Prüfungsergebnis von den Kommissionsmitgliedern festgestellt wird.
2. Die Kommission kann mit Stimmenmehrheit beschließen, die von der Korrektorin oder dem Korrektor vorgenommene Fehlerbewertung zu ändern. Ände-rungen sind mit den entsprechenden Korrekturzeichen in grüner dokumentenechter Farbe auf dem Prüfungsoriginal vorzunehmen; entsprechende rote Korrekturzeichen sind dabei zu streichen oder zu ändern. Die dann ermittelte Fehlerzahl wird in ein Korrekturgitter (Stempelaufdruck) eingetragen. Für die Bewertung der Gesamtfehlerzahl gelten folgende Richtlinien:
"Sehr gut" - ist eine Arbeit, die keine Fehler aufweist.
"Gut" - ist eine Arbeit, die höchstens drei Fehler, aber keinen Doppelfehler aufweist.
"Befriedigend" - ist eine Arbeit, die höchstens sieben Fehler, davon höchstens einen Doppelfehler, aufweist.
"Ausreichend" - ist eine Arbeit, die höchstens zehn Fehler, davon höchstens zwei Doppelfehler, aufweist.
"Mangelhaft" - ist eine Arbeit, die höchstens 15 Fehler, davon höchstens drei Doppelfehler, aufweist.
"Ungenügend" - ist eine Arbeit mit mehr als 15 Fehlern oder mehr als drei Doppelfehlern.
3. Die Prüfungskommission kann mit Stimmenmehrheit das Prädikat einer Prüfungsarbeit um eine Note anheben, wenn das Gesamtbild der Arbeit erkennen lässt, dass der Prüfling den Text im Wesentlichen richtig wiedergegeben hat, und sich die Gesamtfehlerzahl überwiegend aus halben Fehlern zusammensetzt. In diesem Falle ist die Prüfungsarbeit mit einer entsprechenden Begründung zu versehen.
4. Nach dieser Verfahrensfolge stellt die Prüfungskommission das Prüfungsergebnis fest. Die Feststellung lautet auf "bestanden", wenn beide Prüfungsar-beiten mindestens mit "ausreichend" bewertet worden sind; andernfalls lautet sie auf "nicht bestanden". Die Feststellung ist endgültig.
5. Über die Verhandlung wird eine Niederschrift aufgenommen, die von den Mit-gliedern der Prüfungskommission zu unterzeichnen ist.
6. Das Prüfungsergebnis wird der Kandidatin oder dem Kandidaten sowie der obersten Bundesbehörde, der sie oder er angehört, von der oder dem Vorsitzenden der Prüfungskommission schriftlich mitgeteilt.
VI. Wiederholung von Prüfungen
Lautet das Prüfungsergebnis auf "nicht bestanden", so kann die Prüfung frühestens am nächstfolgenden Prüfungstermin wiederholt werden. Weitere Wiederholungen sind nicht zulässig.
B. Korrekturrichtlinien
Für die Korrektur schriftlicher Prüfungsarbeiten gelten die nachstehenden Richtlinien:
1. Jede Prüfungsarbeit wird von einer Korrektorin oder einem Korrektor geprüft.
2. Die Korrektur der Prüfungsarbeit besteht in der Kennzeichnung der sprachlichen und sachlichen Verstöße, jedoch nicht in der Festsetzung der Prädikate.
3. Die Korrektur ist in roter dokumentenechter Farbe vorzunehmen.
4. Sprachliche und sachliche Verstöße sind im Text zu unterstreichen und auf dem Korrekturrand durch Korrekturzeichen (siehe Nr. 5) kenntlich zu machen. Gleiche Fehler sind jedes Mal nur im Text (nicht auf dem Korrekturrand) zu kennzeichnen.
5. Jedes Korrekturzeichen besteht aus der Angabe der
a) Art,
b) Schwere des Fehlers
Dabei bedeuten:
a) G = Grammatik
V = Vokabular
A = Ausdruck bzw. Stil
T = Texttreue
O = Orthographie
I = Interpunktion
b) + = Doppelfehler
/ = ganzer Fehler
- = halber Fehler
6. Die Prüfungsarbeiten sind von der Korrektorin oder dem Korrektor mit Namen, Amtsbezeichnung und Datum abzuzeichnen.
7. Als Grammatikfehler (G) gilt ein Verstoß gegen Formen- oder Satzlehre.
a) Als Doppelfehler (G+) zählt ein sehr grober oder sinnentstellender Verstoß.
b) Als ganzer Fehler (G/) zählt ein grober Verstoß.
c) Als halber Fehler (G-) zählt ein geringfügiger Verstoß.
8. Als Vokabelfehler (V) gilt falsche Wortwahl.
a) Als Doppelfehler (V+) zählt ein sehr grober Verstoß mit schwerwiegender Sinnentstellung.
b) Als ganzer Fehler (V/) zählt ein grober Verstoß ohne schwerwiegende Sinnentstellung.
c) Als halber Fehler (V-) zählt ein geringfügiger Verstoß ohne Sinnentstellung.
9. Als Ausdrucks- bzw. Stilfehler (A) gilt eine mangelhafte Formulierung, die jedoch dem Sachverhalt bzw. Vorstellungsinhalt entspricht und die Verständlichkeit nicht beeinträchtigt. Ein Ausdrucks- bzw. Stilfehler zählt als halber Fehler (A-).
10. Als Verstoß gegen die Texttreue (T) gelten missverstandene Sätze oder Satz-teile, allzu freie Übersetzung, Auslassungen oder Hinzufügungen. Bei Auslassungen ist das Zeichen // an die betr. Stelle im Text zu setzen.
a) Als Doppelfehler (T+) zählt ein sehr grober, sinnentstellender Verstoß.
b) Als ganzer Fehler (T/) zählt ein grober, jedoch nicht stark sinnentstellender Verstoß.
c) Als halber Fehler (T-) zählt ein geringfügiger Verstoß (z. B. zu freie, aber sinnerhaltende Übersetzung).
Bei Auslassungen ganzer Sätze oder Satzglieder wird für jeden fehlenden Satz bzw. jedes fehlende Satzglied je nach Länge der Auslassung ein Doppel-fehler (T+) oder ein ganzer Fehler (T/) angerechnet. Bei Hinzufügungen ist sinngemäß zu verfahren.
11. Als Orthographiefehler (0) gilt ein Verstoß gegen die Regeln der Rechtschreibung.
a) Als ganzer Fehler (0/) zählt ein grober Verstoß.
b) Als halber Fehler (0-) zählt ein geringfügiger Verstoß.
Sofern für eine Sprache in ihren verschiedenen Sprachgebieten unterschiedliche Regeln der Rechtschreibung gelten (z. B. brit. und amerik. Englisch) ist darauf zu achten, dass die Rechtschreibung jeweils einheitlich den Regeln eines Systems folgt. Verstöße hiergegen gelten als halbe Fehler.
12. Als Interpunktionsfehler (I) gilt falsche Zeichensetzung.
a) Als ganzer Fehler (I/) zählt ein grober, sinnentstellender Verstoß.
b) Als halber Fehler (I-) zählt ein Verstoß gegen Grundregeln.
Im Übrigen sind Interpunktionsfehler nicht zu bewerten.
13. Bei mehreren Fehlern in einem Wort wird nur der schwerste angerechnet; mehrere halbe Fehler in einem Wort werden als ein ganzer Fehler angerechnet.
| Neu aufgelegt: Oktober 2025 |
Red 20250201 / 20260401