SMAVA

Tarifvertrag über die Entgeltordnung des Bundes (TV EntgO Bund) : § 16 Ausbildungszulage

PDF-SERVICE "Beamtinnen und Beamte/Öffentlicher Dienst": Für nur 15 Euro (inkl. MwSt.) bei einer Laufzeit von 12 Monaten können Sie mehr als zehn Bücher zum Themenbereich Beamtinnen und Beamte sowie Öffentlicher Dienst herunterladen, lesen und/oder ausdrucken. Der PDF-SERVICE bietet z.B. das komfortable eBook zum Tarifrecht für den öffentlichen Dienst (mit TVöD bzw. TV-L), das mindestens einmal im Jahr aktualisiert wird. Besonderer Komfort: Sie können aus dem eBook mit einer VerLINKung direkt zur weiterführenden Website gelangen. Daneben finden Sie mehrere OnlineBücher bzw. weitere eBooks: Wissenswertes für Beamtinnen und Beamte mit der Besoldung, Beihilferecht in Bund und Ländern, Beamtenversorgungs-recht in Bund und Ländern, Nebentätig-keitsrecht für Beamte und Arbeitnehmer). Daneben bieten wir ausgewählte Links, z.B. Nebenjob, Musterformular für den Teilzeitantrag usw. >>>hier zur Anmeldung

Hier den schufafreien Kredit der Sigma Kreditbank beantragen!


 

Tarifvertrag über die Entgeltordnung des Bundes (TV EntgO Bund): § 16 Ausbildungszulage

 

>>>Zur Übersicht der Entgeltordnung des Bundes - Übersicht - 

 

§ 16 Ausbildungszulage

(1) Beschäftigte, die nach einem Tätigkeitsmerkmal des Teils III Abschnitt 4 der Entgeltordnung eingruppiert sind, erhalten für die Dauer der Ausübung der Ausbildungstätigkeit als solche eine monatliche Zulage. Die monatliche Zulage erhalten auch Beschäftigte, denen vorübergehend höherwertige Tätigkeiten nach einem Tätigkeitsmerkmal des Teils III Abschnitt 4 der Entgeltordnung übertragen werden, soweit und solange die/der Beschäftigte dafür die persönliche Zulage nach § 14 TVöD erhält. Daneben wird die Zulage nach § 15 nicht gezahlt.

(2) Sofern ein Anspruch auf die Ausbildungszulage nicht für alle Tage eines Kalendermonats besteht, gilt § 24 Abs. 3 TVöD. Die Ausbildungszulage wird bei Unterbrechung der Ausübung der Ausbildungstätigkeit für die Dauer von vier Wochen weitergezahlt.

(3) Die Zulage nach Absatz 1 beträgt bis zum 31. März 2025 monatlich 342,25 Euro, vom 1. April 2025 bis 30. April 2026 monatlich 352,52 Euro und ab 1. Mai 2026 monatlich 362,39 Euro.


Neu aufgelegt: Oktober 2025


 

Red 20250201 / 20260401

mehr zu: Entgeltordnung Bund
Startseite | Kontakt | Datenschutz | Impressum
www.tarif-oed.de © 2026