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Entgeltordnung Bund Teil IlI:
Allgemeine Tätigkeitsmerkmale für besondere Beschäftigungsgruppen
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Entgeltordnung Bund Teil IlI:
Allgemeine Tätigkeitsmerkmale für besondere Beschäftigungsgruppen
Teil III Tätigkeitsmerkmale für besondere Beschäftigtengruppen
21.2 Desinfektorinnen und Desinfektoren, Gesundheitsaufseherinnen und aufseher sowie Beschäftigte in der Medizinprodukteaufbereitung
Entgeltgruppe 9a
1. Beschäftigte der Entgeltgruppe 4
als Leiterinnen oder Leiter des technischen Betriebes von Desinfektionsanstalten, denen mindestens 18 Desinfektorinnen oder Desinfektoren mit Prüfung durch ausdrückliche Anordnung ständig unterstellt sind.
(Hierzu Protokollerklärung Nr. 1)
2. Beschäftigte der Entgeltgruppe 6 Fallgruppe 4,
denen mindestens fünf Gesundheitsaufseherinnen oder -aufseher oder Beschäftigte in der Tätigkeit von Gesundheitsaufseherinnen oder -aufsehern durch ausdrückliche Anordnung ständig unterstellt sind.
(Hierzu Protokollerklärung Nr. 2)
3. Beschäftigte der Entgeltgruppe 6 Fallgruppe 4,
die schwierige Aufgaben erfüllen.
(Hierzu Protokollerklärungen Nrn. 2 und 3)
Entgeltgruppe 8
1. Beschäftigte der Entgeltgruppe 4
als Leiterinnen oder Leiter des technischen Betriebes von Desinfektionsanstalten, denen mindestens neun Desinfektorinnen oder Desinfektoren mit Prüfung durch ausdrückliche Anordnung ständig unterstellt sind.
(Hierzu Protokollerklärung Nr. 1)
2. Beschäftigte der Entgeltgruppe 4
als ausdrücklich bestellte ständige Vertreterinnen oder Vertreter von Leiterinnen oder Leitern des technischen Betriebes von Desinfektionsanstalten, denen mindestens 18 Desinfektorinnen oder Desinfektoren mit Prüfung durch ausdrückliche Anordnung ständig unterstellt sind.
(Hierzu Protokollerklärung Nr. 1)
3. Beschäftigte der Entgeltgruppe 6 Fallgruppe 4,
denen mindestens zwei Gesundheitsaufseherinnen oder -aufseher oder Beschäftigte in der Tätigkeit von Gesundheitsaufseherinnen oder -aufsehern durch ausdrückliche Anordnung ständig unterstellt sind.
(Hierzu Protokollerklärung Nr. 2)
4. Beschäftigte der Entgeltgruppe 6 Fallgruppe 4,
die in nicht unerheblichem Umfange schwierige Aufgaben im gesamten Aufgabenbereich einer Gesundheitsaufseherin oder eines Gesundheitsaufsehers erfüllen.
(Hierzu Protokollerklärungen Nrn. 2 und 3)
5. Leiterinnen oder Leiter von Aufbereitungseinheiten für Medizinprodukte.
(Hierzu Protokollerklärung Nr. 4)
Entgeltgruppe 6
1. Beschäftigte der Entgeltgruppe 4
als ausdrücklich bestellte ständige Vertreterinnen und Vertreter von Leiterinnen und Leitern des technischen Betriebes von Desinfektionsanstalten, denen mindestens neun Desinfektorinnen oder Desinfektoren mit Prüfung durch ausdrückliche Anordnung ständig unterstellt sind.
(Hierzu Protokollerklärung Nr. 1)
2. Beschäftigte der Entgeltgruppe 4,
denen mindestens vier Desinfektorinnen oder Desinfektoren mit Prüfung durch ausdrückliche Anordnung ständig unterstellt sind.
3. Beschäftigte der Entgeltgruppe 4,
die mindestens zu einem Viertel Aufsichtstätigkeit bei Begasungen mit hochgiftigen Stoffen auf Schiffen, schwimmenden Geräten oder an Land in Gebäuden, Silos, Containern oder Waggons ausüben.
4. Gesundheitsaufseherinnen und -aufseher mit Prüfung und entsprechender Tätigkeit.
(Hierzu Protokollerklärung Nr. 2)
5. Beschäftigte der Entgeltgruppe 5 Fallgruppe 2,
denen mindestens fünf Beschäftigte dieses Unterabschnitts durch ausdrückliche Anordnung ständig unterstellt sind.
Entgeltgruppe 5
1. Beschäftigte der Entgeltgruppe 4,
denen mindestens zwei Desinfektorinnen oder Desinfektoren mit Prüfung durch ausdrückliche Anordnung ständig unterstellt sind.
2. Fachkräfte für Medizinprodukteaufbereitung mit entsprechender Tätigkeit sowie sonstige Beschäftigte, die aufgrund gleichwertiger Fähigkeiten und ihrer Erfahrungen entsprechende Tätigkeiten ausüben.
Entgeltgruppe 4
1. Desinfektorinnen und Desinfektoren mit Prüfung und entsprechender Tätigkeit.
2. Beschäftigte in Aufbereitungseinheiten für Medizinprodukte mit Fachkunde I und II.
Entgeltgruppe 3
1. Desinfektionshelferinnen und -helfer.
2. Beschäftigte in der Tätigkeit von Gesundheitsaufseherinnen und -aufsehern.
(Hierzu Protokollerklärung Nr. 2)
3. Beschäftigte in Aufbereitungseinheiten für Medizinprodukte.
Protokollerklärungen
Nr. 1 Zu den Desinfektionsanstalten rechnen auch entsprechende Einrichtungen mit anderer Bezeichnung.
Nr. 2 Beschäftigte, die die Tätigkeit einer Gesundheitsaufseherin oder eines -aufsehers ausüben und die Prüfung als Gesundheitsaufseherin oder -aufseher deshalb nicht abgelegt haben, weil in dem betreffenden Land eine
Prüfungsmöglichkeit für Gesundheitsaufseherinnen und -aufseher nicht besteht, sind nach den Tätigkeitsmerkmalen für Gesundheitsaufseherinnen und -aufseher mit Prüfung eingruppiert.
Nr. 3 Schwierige Aufgaben sind z. B. die Begutachtung von Flächennutzungsplänen und die Begutachtung von großen Bauvorhaben mit noch nicht gesicherter Wasserversorgung und Abwässerbeseitigung. Zur Erfüllung der schwierigen Aufgaben gehört auch, dass die Gesundheitsaufseherin oder der Gesundheitsaufseher den Sachverhalt bewertet, daraus die notwendigen Folgerungen zieht und die hiermit zusammenhängenden Berichte, Gutachten und sonstigen Schreiben entwirft.
Nr. 4 Voraussetzung für die Leitung einer Aufbereitungseinheit für Medizinprodukte (AEMP) ist eine erfolgreich abgeschlossene Weiterbildung für das Fachgebiet „Leitung einer AEMP“. Dieser Managementlehrgang umfasst mindestens 720 Stunden aufgeteilt in Module.
| Neu aufgelegt: Oktober 2025 |
Red 20250201 / 20260401