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Entgeltordnung Bund Teil lIl: Allgemeine Tätigkeitsmerkmale für besondere Beschäftigungsgruppen - 41. Technikerinnen und Techniker

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Entgeltordnung Bund Teil IlI: 
Allgemeine Tätigkeitsmerkmale für besondere Beschäftigungsgruppen

 

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Entgeltordnung Bund Teil IlI:
Allgemeine Tätigkeitsmerkmale für besondere Beschäftigungsgruppen

 

Teil III Tätigkeitsmerkmale für besondere Beschäftigtengruppen 

41. Technikerinnen und Techniker
Vorbemerkungen

1. Die Tätigkeitsmerkmale dieses Abschnitts gelten auch für Kern-, Reaktor-, Rechenmaschinen-, Synchrotron-, Tieftemperatur- sowie Vakuumtechnikerinnen und -techniker in Kernforschungseinrichtungen im Sinne des Abschnitts 34.

2. Die Tätigkeitsmerkmale dieses Abschnitts gelten auch für Beschäftigte, die diese Tätigkeiten unter der Bezeichnung „Baustellenaufseherin“ oder „Baustellenaufseher“, „Bauaufseherin“ oder „Bauaufseher“ oder „Zeichnerin“ oder „Zeichner“ ausüben.

3. Für Beschäftigte mit einer Ausbildung als Chemotechniker im Sinne der Rahmenordnung der staatlichen Prüfung für Chemotechniker vom 14./15. Mai 1964 bzw. vom 31. Juli 1970 gelten die Tätigkeitsmerkmale des Abschnitts 42
(Technische Assistentinnen und Assistenten).

Entgeltgruppe 9b
Beschäftigte der Entgeltgruppe 9a,
die schwierige Aufgaben erfüllen.
(Hierzu Protokollerklärung Nr. 1)

Entgeltgruppe 9a
Beschäftigte der Entgeltgruppe 8,
die selbständig tätig sind.
(Hierzu Protokollerklärung Nr. 2)

Entgeltgruppe 8
Staatlich geprüfte Technikerinnen und Techniker mit entsprechender Tätigkeit sowie sonstige Beschäftigte, die aufgrund gleichwertiger Fähigkeiten und ihrer Erfahrungen entsprechende Tätigkeiten ausüben.

Protokollerklärungen:

Nr. 1 Schwierige Aufgaben sind Aufgaben, die in dem betreffenden Fachgebiet im oberen Bereich der Schwierigkeitsskala liegen oder die in konkreten Einzelfällen wegen der Besonderheiten Leistungen erfordern, die über das im Regelfall erforderliche Maß an Kenntnissen und Fähigkeiten wesentlich hinausgehen, z. B. durch die Breite des geforderten fachlichen Wissens und Könnens, die geforderten Spezialkenntnisse, außergewöhnliche Erfahrungen oder sonstige Qualifizierungen vergleichbarer Wertigkeit.

Nr. 2 Technikerinnen und Techniker sind selbständig tätig, wenn sie bei technischen Arbeitsabläufen in Ausführung technischer, mehr routinemäßiger Entwurfs-, Leitungs- und Planungsarbeiten eigene technische Entscheidungen zu treffen haben. Dass das Arbeitsergebnis einer Kontrolle, einer fachlichen Anleitung und Überwachung durch Vorgesetzte unterworfen wird, berührt die Selbständigkeit der Tätigkeit nicht. Aufgrund der nach der Ausbildung vorauszusetzenden Kenntnisse sind der zur Erfüllung der Aufgabe einzuschlagende Weg und die anzuwendende Methode zu finden.


Neu aufgelegt: Oktober 2025


 

Red 20250201 / 20260401

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