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Entgeltordnung Bund Teil IV:
Allgemeine Tätigkeitsmerkmale für besondere Beschäftigungsgruppen
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Entgeltordnung Bund Teil IV:
Allgemeine Tätigkeitsmerkmale für besondere Beschäftigungsgruppen
Teil IV Tätigkeitsmerkmale für besondere Beschäftigtengruppen
Besondere Tätigkeitsmerkmale im Bereich des Bundesministeriums der Verteidigung
32. Beschäftigte im Wachdienst
Entgeltgruppe 6
Wachleiterinnen und Wachleiter.
Entgeltgruppe 5
1. Wachschichtführerinnen und Wachschichtführer, die die Aufsicht führen und die selbst nicht regelmäßig Wache gehen.
2. Beschäftigte der Entgeltgruppe 4, die zugleich den Dienst als Aufsichtshabende wahrnehmen.
3. Beschäftigte der Entgeltgruppe 3 mit einschlägiger abgeschlossener Berufsausbildung und entsprechender Tätigkeit.
(Hierzu Protokollerklärung)
Entgeltgruppe 4
1. Beschäftigte der Entgeltgruppe 3 mit abgeschlossener Berufsausbildung mit einer Ausbildungsdauer von weniger als drei Jahren und entsprechender Tätigkeit.
2. eschäftigte der Entgeltgruppe 3, die mit militärischen Aufgaben im Sinne des § 1 Abs. 3 des Gesetzes über die Anwendung unmittelbaren Zwanges und die Ausübung besonderer Befugnisse durch Soldaten der Bundeswehr und verbündeter Streitkräfte sowie zivile Wachpersonen (UZwGBw) beauftragt sind.
Entgeltgruppe 3
Wächterinnen und Wächter.
Protokollerklärung:
Einschlägige Berufsausbildung ist z. B. die Ausbildung als Fachkraft für Schutz und Sicherheit.
| Neu aufgelegt: Oktober 2025 |
Red 20250201 / 20260401