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Entgeltordnung Bund Teil lV: Allgemeine Tätigkeitsmerkmale für besondere Beschäftigungsgruppen - 32. Beschäftigte im Wachdienst

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Entgeltordnung Bund Teil IV: 
Allgemeine Tätigkeitsmerkmale für besondere Beschäftigungsgruppen

 

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Entgeltordnung Bund Teil IV:
Allgemeine Tätigkeitsmerkmale für besondere Beschäftigungsgruppen

 

Teil IV Tätigkeitsmerkmale für besondere Beschäftigtengruppen 

Besondere Tätigkeitsmerkmale im Bereich des Bundesministeriums der Verteidigung

32. Beschäftigte im Wachdienst

Entgeltgruppe 6
Wachleiterinnen und Wachleiter.

Entgeltgruppe 5
1. Wachschichtführerinnen und Wachschichtführer, die die Aufsicht führen und die selbst nicht regelmäßig Wache gehen.

2. Beschäftigte der Entgeltgruppe 4, die zugleich den Dienst als Aufsichtshabende wahrnehmen.

3. Beschäftigte der Entgeltgruppe 3 mit einschlägiger abgeschlossener Berufsausbildung und entsprechender Tätigkeit.
(Hierzu Protokollerklärung)

Entgeltgruppe 4
1. Beschäftigte der Entgeltgruppe 3 mit abgeschlossener Berufsausbildung mit einer Ausbildungsdauer von weniger als drei Jahren und entsprechender Tätigkeit.

2. eschäftigte der Entgeltgruppe 3, die mit militärischen Aufgaben im Sinne des § 1 Abs. 3 des Gesetzes über die Anwendung unmittelbaren Zwanges und die Ausübung besonderer Befugnisse durch Soldaten der Bundeswehr und verbündeter Streitkräfte sowie zivile Wachpersonen (UZwGBw) beauftragt sind.

Entgeltgruppe 3
Wächterinnen und Wächter.

Protokollerklärung:

Einschlägige Berufsausbildung ist z. B. die Ausbildung als Fachkraft für Schutz und Sicherheit.


Neu aufgelegt: Oktober 2025


 

Red 20250201 / 20260401

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