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Tarifvertrag über die Entgeltordnung des Bundes (TV EntgO Bund) : § 1 Geltungsbereich

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Tarifvertrag über die Entgeltordnung des Bundes (TV EntgO Bund): § 1 Geltungsbereich

 

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ABSCHNITT I
Allgemeine Vorschriften

§ 1 Geltungsbereich

(1) Dieser Tarifvertrag gilt für alle Beschäftigten des Bundes, die unter den Geltungsbereich des Tarifvertrags für den öffentlichen Dienst (TVöD) fallen.

(2) Dieser Tarifvertrag gilt nicht für

a) Beschäftigte, die als Lehrkräfte – auch wenn sie nicht unter § 49 (Bund)TVöD BT-V fallen – beschäftigt sind, soweit nicht ein besonderes Tätig keitsmerkmal vereinbart ist,

b) Ärztinnen und Ärzte sowie Zahnärztinnen und Zahnärzte in Bundeswehr krankenhäusern und anderen kurativen Einrichtungen der Bundeswehr. 


Neu aufgelegt: Oktober 2025


 

Red 20250201 / 20260401

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