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Entgeltordnung Bund Teil Il: Allgemeine Tätigkeitsmerkmale für körperlich/handwerklich geprägte Tätigkeiten

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Entgeltordnung Bund Teil Il: 
Allgemeine Tätigkeitsmerkmale für den Verwaltungsdienst

 

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Entgeltordnung Bund Teil Il:
Allgemeine Tätigkeitsmerkmale für den Verwaltungsdienst


Allgemeine Tätigkeitsmerkmale für körperlich/handwerklich geprägte Tätigkeiten

Entgeltgruppe 7
Beschäftigte der Entgeltgruppe 5,
die besonders hochwertige Arbeiten verrichten.
(Hierzu Protokollerklärung Nr. 1)

Entgeltgruppe 6
Beschäftigte der Entgeltgruppe 5,
die hochwertige Arbeiten verrichten.
(Hierzu Protokollerklärung Nr. 2)

Entgeltgruppe 5
Beschäftigte mit körperlich/handwerklich geprägten Tätigkeiten mit abgeschlossener Berufsausbildung, die in ihrem oder einem diesem verwandten Beruf beschäftigt werden.

Entgeltgruppe 4
Beschäftigte mit körperlich/handwerklich geprägten Tätigkeiten mit abgeschlossener Berufsausbildung mit einer Ausbildungsdauer von weniger als drei Jahren, die in ihrem oder einem diesem verwandten Beruf beschäftigt werden.

Entgeltgruppe 3
1. Beschäftigte mit körperlich/handwerklich geprägten Tätigkeiten,
für die eine eingehende Einarbeitung erforderlich ist.
2. Angelernte Beschäftigte mit körperlich/handwerklich geprägten Tätigkeiten.
(Hierzu Protokollerklärung Nr. 3)

3. Beschäftigte der Entgeltgruppe 2 mit Tätigkeiten, die die Körperkräfte außerordentlich beanspruchen oder mit besonderer Verantwortung verbunden sind.

Entgeltgruppe 2
Beschäftigte mit körperlich/handwerklich geprägten Tätigkeitenmit einfachen Tätigkeiten.
(Hierzu Protokollerklärung Nr. 4)

Entgeltgruppe 1
Beschäftigte mit körperlich/handwerklich geprägten Tätigkeiten
mit einfachsten Tätigkeiten.
(Hierzu Protokollerklärung Nr. 5)

Protokollerklärungen
Nr. 1 Besonders hochwertige Arbeiten sind Arbeiten, die neben vielseitigem hoch-wertigem fachlichen Können besondere Umsicht und Zuverlässigkeit erfor-dern.
Nr. 2 Hochwertige Arbeiten sind Arbeiten, die an das Überlegungsvermögen und das fachliche Geschick der Beschäftigten Anforderungen stellen, die über das Maß dessen hinausgehen, das von solchen Beschäftigten üblicherweise ver-langt werden kann.
Nr. 3 Angelernte Beschäftigte sind Beschäftigte mit Tätigkeiten, die eine handwerkli-che oder fachliche Anlernung erfordern.
Nr. 4 Einfache Tätigkeiten sind Tätigkeiten, die weder eine Vor- noch eine Ausbil-dung, aber eine Einarbeitung erfordern, die über eine sehr kurze Einweisung oder Anlernphase hinausgeht. Die Einarbeitung dient dem Erwerb derjenigen Kenntnisse und Fertigkeiten, die für die Beherrschung der Arbeitsabläufe als solche erforderlich sind.
Nr. 5 Einfachste Tätigkeiten üben z. B. aus
a) Beschäftigte, die Essen und Getränke ausgeben,
b) Garderobenpersonal,
c) Beschäftigte, die spülen, Gemüse putzen oder sonstige Tätigkeiten im Haus- und Küchenbereich ausüben,
d) gestrichen mit Wirkung vom 1. Januar 2025
e) Wärterinnen und Wärter von Bedürfnisanstalten,
f) Serviererinnen und Servierer,
g) Hausarbeiterinnen und -arbeiter sowie
h) Hausgehilfinnen und -gehilfen.


Neu aufgelegt: Oktober 2025


 

Red 20250201 / 20260401

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