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Tarifvertrag über die Entgeltordnung des Bundes (TV EntgO Bund) : § 11 Berufsausbildung

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Tarifvertrag über die Entgeltordnung des Bundes (TV EntgO Bund): § 11 Berufsausbildung

 

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§ 11 Berufsausbildung

Eine abgeschlossene Berufsausbildung liegt vor, wenn eine Abschlussprüfung in einem nach dem Berufsbildungsgesetz oder nach der Handwerksordnung staatlich anerkannten oder als staatlich anerkannt geltenden Ausbildungsberuf mit einer Ausbildungsdauer von mindestens drei Jahren erfolgreich bestanden wurde. In Tätigkeitsmerkmalen genannte Ausbildungsberufe umfassen auch die entsprechenden früheren Ausbildungsberufe.


Neu aufgelegt: Oktober 2025


 

Red 20250201 / 20260401

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