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Entgeltordnung Bund Teil lV: Allgemeine Tätigkeitsmerkmale für besondere Beschäftigungsgruppen - 19. Kranführerinnen und Kranführer sowie Anschlägerinnen und Anschläger

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Entgeltordnung Bund Teil IV: 
Allgemeine Tätigkeitsmerkmale für besondere Beschäftigungsgruppen

 

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Entgeltordnung Bund Teil IV:
Allgemeine Tätigkeitsmerkmale für besondere Beschäftigungsgruppen

 

Teil IV Tätigkeitsmerkmale für besondere Beschäftigtengruppen 

Besondere Tätigkeitsmerkmale im Bereich des Bundesministeriums der Verteidigung

19. Kranführerinnen und Kranführer sowie Anschlägerinnen und Anschläger

Entgeltgruppe 8
1. Beschäftigte der Entgeltgruppe 5 Fallgruppe 1 auf Kränen ab 80 t Tragkraft.

2. Beschäftigte der Entgeltgruppe 5 Fallgruppe 1 auf Schwimmkränen ab 80 t Tragfähigkeit.

Entgeltgruppe 7
1. Beschäftigte der Entgeltgruppe 5 Fallgruppe 1 auf überschweren Kränen ab 25 t Tragkraft, Portaldrehwippkränen oder Verladebrücken.

2. Beschäftigte der Entgeltgruppe 5 Fallgruppe 1 auf Schwimmkränen.

Entgeltgruppe 6
1. Beschäftigte der Entgeltgruppe 5 Fallgruppe 1, die Geräte führen, für deren Bedienung und Unterhaltung ein amtlich anerkanntes oder vergleichbares Befähigungszeugnis erforderlich ist.

2. Führerinnen und Führer von Portaldrehwippkränen oder Verladebrücken.

3. Anschlägerinnen und Anschläger auf Schwimmkränen.

Entgeltgruppe 5
1. Kranführerinnen und Kranführer mit einschlägiger abgeschlossener Berufsausbildung.

2. Anschlägerinnen und Anschläger an Portaldrehwippkränen, Verladebrücken oder überschweren Portalkränen ab 50 t Tragfähigkeit.

Entgeltgruppe 4
Anschlägerinnen und Anschläger an Portaldrehwippkränen, Verladebrücken oder überschweren Portalkränen ab 25 t Tragfähigkeit.

Entgeltgruppe 3
Kranführerinnen und Kranführer.


Neu aufgelegt: Oktober 2025


 

Red 20250201 / 20260401

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