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Entgeltordnung Bund Teil I
Allgemeine Tätigkeitsmerkmale für den Verwaltungsdienst
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Entgeltordnung Bund Teil I
Allgemeine Tätigkeitsmerkmale für den Verwaltungsdienst
Entgeltgruppe 15
1. Beschäftigte der Entgeltgruppe 14 Fallgruppe 1,
deren Tätigkeit sich durch das Maß der damit verbundenen Verantwortung erheblich aus der Entgeltgruppe 14 Fallgruppe 1 heraushebt.
2. Beschäftigte der Entgeltgruppe 13,
denen mindestens fünf Beschäftigte mindestens der Entgeltgruppe 13 durch ausdrückliche Anordnung ständig unterstellt sind.
(Hierzu Protokollerklärung Nr. 1)
Entgeltgruppe 14
1. Beschäftigte der Entgeltgruppe 13,
deren Tätigkeit sich durch besondere Schwierigkeit und Bedeutung aus der Entgeltgruppe 13 heraushebt.
2. Beschäftigte der Entgeltgruppe 13,
deren Tätigkeit sich mindestens zu einem Drittel durch besondere Schwierigkeit und Bedeutung aus der Entgeltgruppe 13 heraushebt.
3. Beschäftigte der Entgeltgruppe 13,
deren Tätigkeit sich dadurch aus der Entgeltgruppe 13 heraushebt, dass sie mindestens zu einem Drittel hochwertige Leistungen bei besonders schwierigen Aufgaben erfordert.
4. Beschäftigte der Entgeltgruppe 13,
denen mindestens drei Beschäftigte mindestens der Entgeltgruppe 13 durch ausdrückliche Anordnung ständig unterstellt sind.
(Hierzu Protokollerklärung Nr. 1)
Entgeltgruppe 13
Beschäftigte mit abgeschlossener wissenschaftlicher Hochschulbildung und entsprechender Tätigkeit sowie sonstige Beschäftigte, die aufgrund gleichwer-tiger Fähigkeiten und ihrer Erfahrungen entsprechende Tätigkeiten ausüben.
Entgeltgruppe 12
Beschäftigte der Entgeltgruppe 11,
deren Tätigkeit sich durch das Maß der damit verbundenen Verantwortung erheblich aus der Entgeltgruppe 11 heraushebt.
Entgeltgruppe 11
Beschäftigte der Entgeltgruppe 9c,
deren Tätigkeit sich durch besondere Schwierigkeit und Bedeutung aus der Entgeltgruppe 9c heraushebt.
Entgeltgruppe 10
Beschäftigte der Entgeltgruppe 9c,
deren Tätigkeit sich mindestens zu einem Drittel durch besondere Schwierigkeit und Bedeutung aus der Entgeltgruppe 9c heraushebt.
Entgeltgruppe 9c
Beschäftigte der Entgeltgruppe 9b Fallgruppe 1 oder 2,
deren Tätigkeit sich dadurch aus der Entgeltgruppe 9b heraushebt, dass sie besonders verantwortungsvoll ist.
Entgeltgruppe 9b
1. Beschäftigte im Büro-, Buchhalterei-, sonstigen Innendienst und im Außendienst mit abgeschlossener Hochschulbildung und entsprechender Tätigkeit sowie sonstige Beschäftigte, die aufgrund gleichwertiger Fähigkeiten und ihrer Erfahrungen entsprechende Tätigkeiten ausüben.
(Hierzu Protokollerklärung Nr. 2)
2. Beschäftigte im Büro-, Buchhalterei-, sonstigen Innendienst und im Außendienst,
deren Tätigkeit gründliche, umfassende Fachkenntnisse und selbständige Leistungen erfordert.
(Hierzu Protokollerklärungen Nrn. 2, 3 und 4)
Entgeltgruppe 9a
Beschäftigte der Entgeltgruppe 6,
deren Tätigkeit selbständige Leistungen erfordert.
(Hierzu Protokollerklärung Nr. 4)
Entgeltgruppe 8
Beschäftigte der Entgeltgruppe 6,
deren Tätigkeit mindestens zu einem Drittel selbständige Leistungen erfordert.
(Hierzu Protokollerklärung Nr. 4)
Entgeltgruppe 7
Beschäftigte der Entgeltgruppe 6,
deren Tätigkeit mindestens zu einem Fünftel selbständige Leistungen erfordert.
(Hierzu Protokollerklärung Nr. 4)
Entgeltgruppe 6
Beschäftigte der Entgeltgruppe 5 Fallgruppe 1 oder 2,
deren Tätigkeit vielseitige Fachkenntnisse erfordert.
(Hierzu Protokollerklärung Nr. 5)
Entgeltgruppe 5
1. Beschäftigte im Büro-, Buchhalterei-, sonstigen Innendienst und im Außendienst mit abgeschlossener Berufsausbildung und entsprechender Tätigkeit.
(Hierzu Protokollerklärung Nr. 2)
2. Beschäftigte im Büro-, Buchhalterei-, sonstigen Innendienst und im Außendienst,
deren Tätigkeit gründliche Fachkenntnisse erfordert.
(Hierzu Protokollerklärungen Nrn. 2 und 6)
Entgeltgruppe 4
1. Beschäftigte im Büro-, Buchhalterei-, sonstigen Innendienst und im Außendienst
mit schwierigen Tätigkeiten.
(Hierzu Protokollerklärungen Nrn. 2 und 7)
2. Beschäftigte der Entgeltgruppe 3,
deren Tätigkeit mindestens zu einem Viertel gründliche Fachkenntnisse erfordert.
(Hierzu Protokollerklärung Nr. 6)
Entgeltgruppe 3
Beschäftigte im Büro-, Buchhalterei-, sonstigen Innendienst und im Außendienst
mit Tätigkeiten, für die eine eingehende Einarbeitung bzw. eine fachliche Anlernung erforderlich ist, die über eine Einarbeitung im Sinne der Entgeltgruppe 2 hinausgeht.
(Hierzu Protokollerklärung Nr. 2)
Entgeltgruppe 2
Beschäftigte im Büro-, Buchhalterei-, sonstigen Innendienst und im Außendienst
mit einfachen Tätigkeiten.
(Hierzu Protokollerklärungen Nrn. 2 und 8)
Entgeltgruppe 1
Beschäftigte mit einfachsten Tätigkeiten.
(Hierzu Protokollerklärung Nr. 9)
Protokollerklärungen
Nr. 1 Bei der Zahl der Unterstellten zählen nicht mit:
a) Beschäftigte, die nach Teil III Abschnitt 17, 24 oder 25 eingruppiert sind,
b) Beamtinnen und Beamte der Besoldungsgruppe A 13, soweit sie der Laufbahn des gehobenen Dienstes angehören.
Nr. 2 Buchhaltereidienst im Sinne dieses Tätigkeitsmerkmals bezieht sich nur auf Tätigkeiten von Beschäftigten, die mit kaufmännischer Buchführung beschäftigt sind.
Nr. 3 Gründliche, umfassende Fachkenntnisse bedeuten gegenüber den in den Entgeltgruppen 6, 7, 8 und 9a geforderten gründlichen und vielseitigen Fachkenntnissen eine Steigerung der Tiefe und der Breite nach.
Nr. 4 Selbständige Leistungen erfordern ein den vorausgesetzten Fachkenntnissen entsprechendes selbständiges Erarbeiten eines Ergebnisses unter Entwick-lung einer eigenen geistigen Initiative; eine leichte geistige Arbeit kann diese Anforderung nicht erfüllen.
Nr. 5 Die gründlichen und vielseitigen Fachkenntnisse brauchen sich nicht auf das gesamte Gebiet der Verwaltung/des Betriebes, in der/dem die/der Beschäf-tigte tätig ist, zu beziehen. Der Aufgabenkreis der/des Beschäftigten muss aber so gestaltet sein, dass er nur beim Vorhandensein gründlicher und vielseitiger Fachkenntnisse ordnungsgemäß bearbeitet werden kann.
Nr. 6 Erforderlich sind nähere Kenntnisse von Gesetzen, Verwaltungsvorschriften und Tarifbestimmungen usw. des Aufgabenkreises.
Nr. 7 Schwierige Tätigkeiten sind solche, die mehr als eine eingehende Einarbei-tung bzw. mehr als eine fachliche Anlernung i. S. der Entgeltgruppe 3 erfordern, z. B. durch einen höheren Aufwand an gedanklicher Arbeit.
Nr. 8 Einfache Tätigkeiten sind Tätigkeiten, die weder eine Vor- noch eine Ausbildung, aber eine Einarbeitung erfordern, die über eine sehr kurze Einweisung oder Anlernphase hinausgeht. Die Einarbeitung dient dem Erwerb derjenigen Kenntnisse und Fertigkeiten, die für die Beherrschung der Arbeitsabläufe als solche erforderlich sind.
Nr. 9 Einfachste Tätigkeiten üben z. B. aus
a) Beschäftigte, die Essen und Getränke ausgeben,
b) Garderobenpersonal,
c) Beschäftigte, die spülen, Gemüse putzen oder sonstige Tätigkeiten im Haus- und Küchenbereich ausüben,
d) gestrichen mit Wirkung vom 1. Januar 2025
e) Wärterinnen und Wärter von Bedürfnisanstalten,
f) Serviererinnen und Servierer,
g) Hausarbeiterinnen und -arbeiter sowie
h) Hausgehilfinnen und -gehilfen.
| Neu aufgelegt: Oktober 2025 |
Red 20250201 / 20260401