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Entgeltordnung Bund Teil IlI:
Allgemeine Tätigkeitsmerkmale für besondere Beschäftigungsgruppen
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Entgeltordnung Bund Teil IlI:
Allgemeine Tätigkeitsmerkmale für besondere Beschäftigungsgruppen
Teil III Tätigkeitsmerkmale für besondere Beschäftigtengruppen
34. Operateurinnen und Operateure, Strahlenschutztechnikerinnen und -techniker sowie Strahlenschutzlaborantinnen und -laboranten in Kernforschungseinrichtungen
Vorbemerkungen
1. Kernforschungseinrichtungen sind Reaktoren sowie Hochenergiebeschleuniger- und Plasmaforschungsanlagen und ihre hiermit räumlich oder funktionell verbundenen Institute und Einrichtungen.
2. Hochenergiebeschleunigeranlagen im Sinne dieser Regelung sind solche, deren Endenergie bei der Beschleunigung von Elektronen 100 Mill. Elektronenvolt (MeV), bei Protonen, Deuteronen und sonstigen schweren Teilchen 20 MeV überschreitet.
3. Plasmaforschungsanlagen im Sinne dieser Regelung sind solche Anlagen, deren Energiespeicher mindestens 1 Million Joule aufnimmt und mindestens 1 Million VA als Impulsleistung abgibt oder die für länger als 1 msec mit Magnetfeldern von mindestens 50.000 Gauß arbeiten und in denen eine kontrollierte Kernfusion angestrebt wird.
Entgeltgruppe 9b
Beschäftigte der Entgeltgruppe 8,
deren Tätigkeit aufgrund schwieriger Arbeitsabläufe besonders hohe Anforderungen stellt.
Entgeltgruppe 9a
Beschäftigte der Entgeltgruppe 7,
deren Tätigkeit ein hohes Maß an Verantwortung erfordert oder die schwierige Aufgaben erfüllen.
Entgeltgruppe 8
Beschäftigte der Entgeltgruppe 6,
deren Tätigkeit besondere Zuverlässigkeit erfordert.
Entgeltgruppe 7
Beschäftigte im Strahlenschutz, die Kontrollbereiche selbständig überwachen oder Abschirmungs- und Dosisberechnungen durchführen (Strahlenschutztechnikerinnen und -techniker).
Entgeltgruppe 6
Operateurinnen und Operateure.
(Hierzu Protokollerklärung)
Entgeltgruppe 5
1. Beschäftigte während der Ausbildungszeit zur Operateurin oder zum Operateur.
(Hierzu Protokollerklärung)
2. Beschäftigte, die einfache Operateuraufgaben selbständig erledigen.
3. Beschäftigte der Entgeltgruppe 3,
die Strahlungsmessungen beurteilen und Empfehlungen für strahlenschutzgerechtes Verhalten geben.
Entgeltgruppe 3
Beschäftigte, die Strahlungsmessungen durchführen und protokollieren (Strahlenschutzlaborantinnen und -laboranten).
Protokollerklärung:
Operateurinnen und Operateure sind Beschäftigte an Reaktoren, Beschleunigeranlagen, Tieftemperaturanlagen, heißen Zellen oder vergleichbaren Experimentieranlagen, die eine oder mehrere der nachstehenden Aufgaben erfüllen:
a) Bedienung des Steuerpults eines Reaktors oder Beschleunigers und der Betriebskreisläufe,
b) Kontrolle und Bedienung von Experimentieranlagen und -kreisläufen,
c) Kontrolle und Bedienung der zu den in den Buchstaben a und b genannten Anlagen gehörenden Maschinenanlagen und Behebung von Störungen.
| Neu aufgelegt: Oktober 2025 |
Red 20250201 / 20260401