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Entgeltordnung Bund Teil V: Allgemeine Tätigkeitsmerkmale bei der Wasserstraßen- und Schifffahrtsverwaltung - 1.2 Beschäftigte an Seeschleusen

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Entgeltordnung Bund Teil V: 
Allgemeine Tätigkeitsmerkmale für besondere Beschäftigungsgruppen

 

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Entgeltordnung Bund Teil V:
Allgemeine Tätigkeitsmerkmale für besondere Beschäftigungsgruppen

 

Teil V Tätigkeitsmerkmale für besondere Beschäftigtengruppen 

 Beschäftigte bei der Wasserstraßen- und Schifffahrtsverwaltung - Küstenbereich

1.2 Beschäftigte an Seeschleusen

Entgeltgruppe 9a
Wachleitende Schleusenmeisterinnen und -meister sowie Betriebsstellenleiterinnen und -leiter mit internationalem nautischen Befähigungszeugnis und entsprechender Tätigkeit.

Entgeltgruppe 8
1. Wachleitende Schleusenmeisterinnen und -meister mit nationalem nautischen Befähigungszeugnis.

2. Schleusenmaschinistinnen und -maschinisten mit abgeschlossener Berufsausbildung im metall- oder elektrotechnischen Bereich, die auf der Seeschleuse Wilhelmshaven schichtweise die Verantwortung für den technischen Betrieb tragen.

3. Schleusenmeisterinnen und -meister mit internationalem nautischen Befähigungszeugnis.

Entgeltgruppe 7
1. Schleusenmeisterinnen und -meister mit nationalem nautischen Befähigungszeugnis oder mit nautischem Befähigungszeugnis des Binnenbereiches.

2. Beschäftigte der Entgeltgruppe 6 Fallgruppe 1, die selbständig Instandsetzungsarbeiten ausführen.

Entgeltgruppe 6
1. Schleusen- oder Pumpwerksmaschinistinnen und -maschinisten mit abgeschlossener Berufsausbildung im metall- oder elektrotechnischen Bereich.

2. Beschäftigte der Entgeltgruppe 5 als Schleusengehilfinnen oder -gehilfen.

Entgeltgruppe 5
Schleusendecksleute mit abgeschlossener Berufsausbildung als Schiffsmechanikerin oder -mechaniker, Matrosin oder Matrose oder Binnenschifferin oder Binnenschiffer.

Entgeltgruppe 4
Schleusendecksleute.


Neu aufgelegt: Oktober 2025


 

Red 20250201 / 20260401

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