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Entgeltordnung Bund Teil V:
Allgemeine Tätigkeitsmerkmale für besondere Beschäftigungsgruppen
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Entgeltordnung Bund Teil V:
Allgemeine Tätigkeitsmerkmale für besondere Beschäftigungsgruppen
Teil V Tätigkeitsmerkmale für besondere Beschäftigtengruppen
Beschäftigte bei der Wasserstraßen- und Schifffahrtsverwaltung - Küstenbereich
1.2 Beschäftigte an Seeschleusen
Entgeltgruppe 9a
Wachleitende Schleusenmeisterinnen und -meister sowie Betriebsstellenleiterinnen und -leiter mit internationalem nautischen Befähigungszeugnis und entsprechender Tätigkeit.
Entgeltgruppe 8
1. Wachleitende Schleusenmeisterinnen und -meister mit nationalem nautischen Befähigungszeugnis.
2. Schleusenmaschinistinnen und -maschinisten mit abgeschlossener Berufsausbildung im metall- oder elektrotechnischen Bereich, die auf der Seeschleuse Wilhelmshaven schichtweise die Verantwortung für den technischen Betrieb tragen.
3. Schleusenmeisterinnen und -meister mit internationalem nautischen Befähigungszeugnis.
Entgeltgruppe 7
1. Schleusenmeisterinnen und -meister mit nationalem nautischen Befähigungszeugnis oder mit nautischem Befähigungszeugnis des Binnenbereiches.
2. Beschäftigte der Entgeltgruppe 6 Fallgruppe 1, die selbständig Instandsetzungsarbeiten ausführen.
Entgeltgruppe 6
1. Schleusen- oder Pumpwerksmaschinistinnen und -maschinisten mit abgeschlossener Berufsausbildung im metall- oder elektrotechnischen Bereich.
2. Beschäftigte der Entgeltgruppe 5 als Schleusengehilfinnen oder -gehilfen.
Entgeltgruppe 5
Schleusendecksleute mit abgeschlossener Berufsausbildung als Schiffsmechanikerin oder -mechaniker, Matrosin oder Matrose oder Binnenschifferin oder Binnenschiffer.
Entgeltgruppe 4
Schleusendecksleute.
| Neu aufgelegt: Oktober 2025 |
Red 20250201 / 20260401