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Entgeltordnung Bund Teil lIl: Allgemeine Tätigkeitsmerkmale für besondere Beschäftigungsgruppen - 45. Vermessungstechniker

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Entgeltordnung Bund Teil IlI: 
Allgemeine Tätigkeitsmerkmale für besondere Beschäftigungsgruppen

 

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Entgeltordnung Bund Teil IlI:
Allgemeine Tätigkeitsmerkmale für besondere Beschäftigungsgruppen

 

Teil III Tätigkeitsmerkmale für besondere Beschäftigtengruppen 

45. Vermessungstechnikerinnen und -techniker, Geomatikerinnen und Geomatiker sowie Messgehilfinnen und -gehilfen
Vorbemerkung
Den Vermessungstechnikerinnen und -technikern mit abgeschlossener Berufsausbildung sind die nach der hessischen Ausbildungs- und Prüfungsordnung für kulturbautechnische Angestellte der Wasserwirtschaftsverwaltung vom 21. Januar 1958 (Staats-Anzeiger für das Land Hessen S. 134) ausgebildeten Kulturbautechnikerinnen und -techniker mit verwaltungseigener Lehrabschlussprüfung gleichgestellt.

Entgeltgruppe 9a
Beschäftigte der Entgeltgruppe 6 Fallgruppe 1, die schwierige Aufgaben erfüllen.
(Hierzu Protokollerklärung)

Entgeltgruppe 8
Beschäftigte der Entgeltgruppe 6 Fallgruppe 1, die mindestens zu einem Drittel schwierige Aufgaben erfüllen.
(Hierzu Protokollerklärung)

Entgeltgruppe 7
Beschäftigte der Entgeltgruppe 6 Fallgruppe 1, die mindestens zu einem Viertel schwierige Aufgaben erfüllen.
(Hierzu Protokollerklärung)

Entgeltgruppe 6
1. Beschäftigte der Entgeltgruppe 5 Fallgruppe 1, deren Tätigkeit besondere Leistungen erfordert.

2. Beschäftigte mit abgeschlossener Berufsausbildung und mit verwaltungseigener Prüfung zur Messgehilfin oder zum Messgehilfen und entsprechender Tätigkeit.

Entgeltgruppe 5
1. Vermessungstechnikerinnen und -techniker sowie Geomatikerinnen und Geomatiker mit abgeschlossener Berufsausbildung und entsprechender Tätigkeit sowie sonstige Beschäftigte, die aufgrund gleichwertiger Fähigkeiten und ihrer Erfahrungen entsprechende Tätigkeiten ausüben,

2. Messgehilfinnen und -gehilfen mit verwaltungseigener Prüfung und entsprechender Tätigkeit.

Entgeltgruppe 4
Beschäftigte der Entgeltgruppe 3, die auch Dienstfahrzeuge führen.

Entgeltgruppe 3
Messgehilfinnen und -gehilfen.

Protokollerklärung:

Schwierige Aufgaben sind z. B.:

a) schwierige Einmessungen von Nutzungs-, Schätzungs-, und Bodenwertgrenzen;

b) Gebäudeeinmessungen oder Lageplanvermessungen in bebauten Ortslagen, wenn die Messung behindert ist, oder bei gleich schwierigen Verhältnissen;

c) einfachere Lagepasspunktbestimmungen;

d) Messungen in Sondergebieten (Bergbau, See, Gewässer etc.) unter Einsatz spezieller Hard- oder Software;

e) Bearbeiten von schwierigeren Vermessungen im Innendienst (wie Bau-, Sondervermessungen oder hydrographische Vermessungen oder Bearbeiten von Fortführungsvermessungen bei einer größeren Zahl von Nachweisen);

f) in der Luftbildvermessung: Vorbereiten der Kartenunterlagen für den Bildflug; Passpunktbestimmung; schwierige Einpassungen von Luftbildern in Grundrisse unter gleichzeitiger topographischer Auswertung; selbständige photogrammetrische Auswertungen einfacher Art; Entzerrungen einfacher Art;

g) schwierige Neuherstellung und Fortführung von Karten- oder Grundrissdaten in Geoinformationssystemen (z. B. in Altstadtgebieten, von schwierigen Straßen- und Wasserlaufvermessungen); schwieriges Einpassen von Kartenteilen;

h) Generalisierung von Situation (ohne Ortsteile) und Gelände (Höhenlinien);

i) besonders schwierige Herstellung und Fortführung von Karten- oder Geodatenoriginalen nach Entwurfsvorlagen – einschließlich Randbearbeitung und Ausführung von Korrekturen – in der Kartografie;

j) besonders schwierige Montagen oder Übertragungen in inhaltsreichen Karten- oder Geodatensystemen;

k) schwierige Übertragung und Generalisierung von Fachplanungen für das Raumordnungskataster (z. B. Neueintragung von Fachplanungen mit Maßstabsumstellung und Neudarstellung);

l) Nachweis und Führung von Nutzungsrechten, Lasten- und Beschränkungen, rechtlichen Einschränkungen, Jagd- und Fischereirechten in Sonderkarten- und Geoinformationssystemen.


Neu aufgelegt: Oktober 2025


 

Red 20250201 / 20260401

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