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Entgeltordnung Bund Teil VI: Allgemeine Tätigkeitsmerkmale im Bereich des Bundesministeriums des Innern - 1. Besondere Tätigkeitsmerkmale im Bereich der Bundespolizei

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Entgeltordnung Bund Teil VI: 
Allgemeine Tätigkeitsmerkmale für besondere Beschäftigungsgruppen

 

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Entgeltordnung Bund Teil VI:
Allgemeine Tätigkeitsmerkmale für besondere Beschäftigungsgruppen

 

Teil VI Tätigkeitsmerkmale für besondere Beschäftigtengruppen 

Besondere Tätigkeitsmerkmale im Bereich des Bundesministeriums des Innern

1. Besondere Tätigkeitsmerkmale im Bereich der Bundespolizei

Entgeltgruppe 10
1. Beschäftigte im Hubschrauberinstandhaltungsbetrieb mit der Lizenz für Freigabeberechtigtes Personal der Kategorie C gemäß der VO (EG) Nr. 1321/2014 Anhang III (Teil 66) und mit der Autorisation des Instandhaltungsbetriebs der Bundespolizei-Fliegergruppe zur Erteilung von Freigabebescheinigungen für mindestens zwei im Bundespolizei-Flugdienst betriebene Hubschraubermuster, mit entsprechender Tätigkeit.
(Die Beschäftigten in dieser Fallgruppe erhalten eine Entgeltgruppenzulage gemäß § 17 Nr. 8.)

2. Beschäftigte im Hubschrauberinstandhaltungsbetrieb mit der Lizenz für Freigabeberechtigtes Personal der Kategorie C gemäß der VO (EG) Nr. 1321/2014 Anhang III (Teil 66) und mit der Autorisation des Instandhaltungsbetriebs der Bundespolizei-Fliegergruppe zur Erteilung von Freigabebescheinigungen für mindestens ein im Bundespolizei-Flugdienst betriebenes Hubschraubermuster, welches als großes Luftfahrzeug eingestuft ist, mit entsprechender Tätigkeit.
(Hierzu Protokollerklärung Nr. 1)

3. Beschäftigte im Hubschrauberinstandhaltungsbetrieb mit der Lizenz für Freigabeberechtigtes Personal der Kategorie B 1.3 oder B 2 gemäß der VO (EG) Nr. 1321/2014 Anhang III (Teil 66) und mit der Autorisation des Instandhaltungsbetriebs der Bundespolizei-Fliegergruppe zur Erteilung von Freigabebescheinigungen für mindestens zwei im Bundespolizei-Flugdienst betriebene Hubschraubermuster, mit entsprechender Tätigkeit.
Entgeltgruppe 9c

1. Beschäftigte im Hubschrauberinstandhaltungsbetrieb mit der Lizenz für Freigabeberechtigtes Personal der Kategorie B 1.3 oder B 2 gemäß der VO (EG) Nr. 1321/2014 Anhang III (Teil 66) und mit der Autorisation des Instandhaltungsbetriebs der Bundespolizei- Fliegergruppe zur Erteilung von Freigabebescheinigungen für mindestens ein im Bundespolizei-Flugdienst betriebenes Hubschraubermuster, welches als großes Luftfahrzeug eingestuft ist, mit entsprechender Tätigkeit
(Hierzu Protokollerklärung Nr. 1)

2. Prüferinnen und Prüfer von Luftfahrtgerät Klasse 4 in den Fachrichtungen Flugsicherungsausrüstung oder Flugmotoren mit mindestens zwei aktiven Komponenteneinträgen gemäß VO (EU) Nr. 1321/2014 Anhang II und III in Verbindung mit der Verordnung über Luftfahrtpersonal (Luft-PersV) und der Verordnung über die Prüfung von Luftfahrtgerät (Luft-GerPV) und mit der Autorisation des Instandhaltungsbetriebes der Bundespolizei-Fliegergruppe zur Erteilung von Freigabebescheinigungen für Komponenten der Flugsicherungsausrüstung oder für Flugmotoren mit mindestens zwei aktiven Komponenteneinträgen, mit entsprechender Tätigkeit.

3. Prüferinnen und Prüfer für zerstörungsfreie Werkstoffprüfung Stufe 2 mit mindestens zwei aktiven Verfahrenseinträgen gemäß VO (EG) Nr. 1321/2014 Anhang II in Verbindung mit der DIN EN 4179 und mit der Autorisation des Instandhaltungsbetriebs der Bundespolizei-Fliegergruppe für die Durchführung und Bescheinigung von zerstörungsfreien Werkstoffprüfungen mit mindestens zwei aktiven Verfahrenseinträgen, mit entsprechender Tätigkeit.

Entgeltgruppe 9b
1. Beschäftigte im Hubschrauberinstandhaltungsbetrieb mit der Lizenz für Freigabeberechtigtes Personal der Kategorie B 1.3 oder B 2 gemäß der VO (EG) Nr. 1321/2014 Anhang III (Teil 66) und mit der Autorisation des Instandhaltungsbetriebs der Bundespolizei-Fliegergruppe zur Erteilung von Freigabebescheinigungen für mindestens ein im Bundespolizei-Flugdienst betriebenes einmotoriges Hubschraubermuster, mit entsprechender Tätigkeit.

2. Prüferinnen und Prüfer von Luftfahrtgerät Klasse 4 in den Fachrichtungen Flugsicherungsausrüstung oder Flugmotoren mit mindestens einem aktiven Komponenteneintrag gemäß VO (EU) Nr. 1321/2014 Anhang II und III in Verbindung mit der Verordnung über Luftfahrtpersonal (Luft-PersV) und der Verordnung über die Prüfung von Luftfahrtgerät (LuftGerPV), und mit der Autorisation des Instandhaltungsbetriebes der Bundespolizei-Fliegergruppe für die Erteilung von Freigabebescheinigungen für Komponenten der Flugsicherungsausrüstung oder Flugmotoren mit mindestens einem aktiven Komponenteneintrag, mit entsprechender Tätigkeit.

3. Prüferinnen und Prüfer für zerstörungsfreie Werkstoffprüfung Stufe 2 mit mindestens einem aktiven Verfahrenseintrag gemäß VO (EG) Nr. 1321/2014 Anhang II in Verbindung mit der DIN EN 4179 und mit der Autorisation des Instandhaltungsbetriebs der Bundespolizei-Fliegergruppe für die Durchführung und Bescheinigung von zerstörungsfreien Werkstoffprüfungen mit mindestens einem aktiven Verfahrenseintrag, mit entsprechender Tätigkeit.

4. Geprüfte Meisterinnen und Meister des Kraftfahrzeughandwerks, die als amtlich anerkannte Prüfer mit Teilbefugnissen verantwortlich die Hauptuntersuchungen (HU) an Kraftfahrzeugen der Bundespolizei nach § 29 Straßenverkehrszulassungsordnung (StVZO) abnehmen.“

Entgeltgruppe 9a
1. Beschäftigte mit einschlägiger abgeschlossener Berufsausbildung und mit mindestens zwei Lizenzen der Bundespolizei-Fliegergruppe für unterschiedliche Hubschraubermuster zur Durchführung von Instandhaltungsarbeiten aller Schwierigkeitsgrade bis zur Grundüberholung, die an Hubschraubern verschiedener Muster im Rahmen von periodischen Inspektionen komplexe Systeme (Hydraulik, Mechanik, Triebwerk) fachübergreifend selbständig überprüfen und instand setzen sowie nicht planbare Instandsetzungen fachübergreifend selbständig durchführen.

2. Beschäftigte mit einschlägiger abgeschlossener Berufsausbildung und mit mindestens zwei Lizenzen der Bundespolizei-Fliegergruppe für unterschiedliche Hubschraubermuster zur Durchführung von Instandhaltungsarbeiten aller Schwierigkeitsgrade bis zur Grundüberholung, die an Hubschraubern verschiedener Muster besonders schwierige Instandsetzungen oder schwierige Spezialarbeiten an eingebauten oder ausgebauten hochempfindlichen und komplizierten Luftfahrzeuginstrumenten oder an komplexen Komponenten und Systemen der Luftfahrzeugelektronik- oder -optronik selbständig durchführen.

3. Geprüfte Meisterinnen und Meister des Kraftfahrzeughandwerks, die verantwortlich die Abgasuntersuchung (AU) und Sicherheitsprüfung (SP) an Kraftfahrzeugen der Bundespolizei nach § 29 Straßenverkehrszulassungsordnung (StVZO) abnehmen.

4. Geprüfte Elektrotechnikermeisterinnen und Elektrotechnikermeister oder geprüfte Industriemeisterinnen und Industriemeister der Fachrichtung Elektrotechnik, die an optischen, draht- und/oder funkgebundenen Hochfrequenznetzwerken (z.B. LAN, TETRA, LTE, 5G) besonders schwierige Instandsetzungen durchführen oder an komplexen Komponenten und Systemen der Informationstechnik (z.B. Leitstellentechnik) selbständig arbeiten.

Entgeltgruppe 8
1. Beschäftigte mit einschlägiger abgeschlossener Berufsausbildung, die besonders schwierige Instandsetzungen oder Spezialarbeiten an hoch empfindlichen und komplizierten Waffen oder Geräten, oder an Hubschraubern oder Hubschraubergruppen oder an Schiffsantriebsanlagen selbständig durchführen.

2. Beschäftigte mit einschlägiger abgeschlossener Berufsausbildung, die besonders schwierige Instandsetzungen oder Spezialarbeiten an eingebauten oder ausgebauten hochempfindlichen und komplizierten Instrumenten oder Bauteilen der Avionik (z. B. kodierter oder servopneumatischer Höhenmesser) oder an Bauteilen der Flugregelanlage (z. B. Steuerungsteil des Autopiloten) von Luftfahrzeugen selbständig durchführen.

3. Beschäftigte mit einschlägiger abgeschlossener Berufsausbildung, die in Werkstätten überwiegend nach Entwurfsunterlagen oder sonstigen technischen Angaben hochwertige Geräte oder Instrumente unter Eigenverantwortung zusammenbauen und justieren.

Entgeltgruppe 7
1. Beschäftigte der Entgeltgruppe 6 Fallgruppe 1 oder 2, die besonders hochwertige Arbeiten verrichten.
(Hierzu Protokollerklärung Nr. 2)

2. Kraftfahrzeugmechatronikerinnen und -mechatroniker, Kraftfahrzeugschlosserinnen und -schlosser, Kraftfahrzeugmechanikerinnen und -mechaniker oder Kraftfahrzeugelektrikerinnen und -elektriker sowie Karosseriebauerinnen und Karosseriebauer oder Beschäftigte mit abgeschlossener Berufsausbildung in einem verwandten Beruf, die in Werkstätten schwierige Instandsetzungen an verschiedenen Spezialfahrzeugen durchführen.
(Hierzu Protokollerklärung Nr. 3)

3. Beschäftigte mit einschlägiger abgeschlossener Berufsausbildung, die Instandsetzungen an elektrisch oder mechanisch komplizierten Funk- oder sonstigen Spezialgeräten ausführen, wobei sie Fehler durch eigene schwierige Messungen selbst eingrenzen.

Entgeltgruppe 6
1. Beschäftigte mit abgeschlossener Berufsausbildung im technischen Bereich, die

a) als Mechanikerin oder Mechaniker, Mechatronikerin oder Mechatroniker, Elektrikerin oder Elektriker oder Elektronikerin oder Elektroniker an Luft-, Wasser- oder Bodenfahrzeugen oder anderem spezifischem Gerät, Waffen oder Material der Bundespolizei,

b) als Büchsenmacherin oder Büchsenmacher oder

c) als Schlosserin oder Schlosser oder Tischlerin oder Tischler in Lehrmittelwerkstätten hochwertige Arbeiten verrichten.
(Hierzu Protokollerklärung Nr. 4)

2. Beschäftigte mit abgeschlossener Berufsausbildung im technischen Bereich, die mindestens zu einem Drittel hochwertige Arbeiten verrichten, welche an die Eignung und selbständige Überlegung besondere Anforderungen stellen.
(Hierzu Protokollerklärungen Nrn. 5 und 6)

Entgeltgruppe 3
Helferinnen und Helfer sowie Packerinnen und Packer in Versorgungseinrichtungen (Lager für Waffen, Gerät oder Material) oder in Waffen-, Geräte- oder Bekleidungskammern.

Protokollerklärungen:

Nr. 1 Ein großes Luftfahrzeug ist ein mehrmotoriger Hubschrauber und demnach ein Group 1 Luftfahrzeug gem. VO (EU) 1321/2014).

Nr. 2 Besonders hochwertige Arbeiten sind Arbeiten, die neben vielseitigem hochwertigem fachlichen Können besondere Umsicht und Zuverlässigkeit erfordern.

Nr. 3 Spezialfahrzeuge sind z. B.:

a) besonders ausgestattete LKW und ihre Anhänger (z. B. schwere Zugmaschinen mit Ladekran, Wechselpritschen-LKW mit Überladekran zum Anhänger, Taucherbasisfahrzeuge, Wasserwerfer),

b) Spezialfahrzeuge der technischen Einsatzeinheit (TEE) oder des technischen Einsatzdienstes (TED), z. B. Planierraupen, Baugeräte, Mehrzweck-Arbeitsgeräte mit vielen Anbaugeräten, Dekontaminationsanhänger,

c) Kraftomnibusse mit polizeitypischen Einbauten,

d) Krankenkraftfahrzeuge,

e) gepanzerte oder sondergeschützte Kraftfahrzeuge (z. B. Sonderwagen, geschützte Kraftfahrzeuge für Verwendungen in Krisengebieten),

f) sonstige Spezialfahrzeuge (z. B. Observationskraftfahrzeuge mit verdeckt verbauten Observationsmitteln, Funkpeilfahrzeuge, Messfahrzeuge für Funk, Wärmebildkraftfahrzeuge, Vorserienfahrzeuge, Fahrzeuge mit polizeitypischer Sonderausstattung).

Nr. 4 Hochwertige Arbeiten sind Arbeiten, die an das Überlegungsvermögen und das fachliche Geschick der Beschäftigten Anforderungen stellen, die über das Maß dessen hinausgehen, das von solchen Beschäftigten üblicherweise verlangt werden kann.

Nr. 5 Das Tätigkeitsmerkmal gilt nur für körperlich/handwerklich geprägte Tätigkeiten und nur, sofern keine spezielleren Tätigkeitsmerkmale des Teils III einschlägig sind.

Nr. 6 Hochwertige Arbeiten, welche an die Eignung und selbständige Überlegung besondere Anforderungen stellen, sind z. B.:

a) das Einstellen, Instandsetzen oder Prüfen komplizierter Einrichtungen an Kraftfahrzeugen wie polizeispezifische Sondereinbauten, verdeckt verbaute Sondereinbauten, Funkanlagen oder Observationstechnik;

b) schwierige Instandsetzungen an Kraft- oder Arbeitsmaschinen einschließlich der Stark- oder Schwachstromanlagen oder von Kälteaggregaten, Aufzugsanlagen, Heizungsanlagen oder Klimaanlagen;

c) das Einstellen, Instandsetzen oder Prüfen komplizierter Apparate wie Zünd-, Licht- oder Anlassmaschinen sowie Kraftstoffeinspritzvorrichtungen an Kraftfahrzeugen;

d) sonstige handwerkliche Arbeiten, die im Allgemeinen nur aufgrund besonderer Erfahrungen geleistet werden können, sofern bei der Ausführung der Arbeiten an das Überlegungsvermögen und fachliche Geschick Anforderungen gestellt werden, die über das Maß dessen hinausgehen, was von Beschäftigten der Entgeltgruppe 5 üblicherweise verlangt werden kann.


Neu aufgelegt: Oktober 2025


 

Red 20250201 / 20260401

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