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Entgeltordnung Bund Teil V:
Allgemeine Tätigkeitsmerkmale für besondere Beschäftigungsgruppen
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Entgeltordnung Bund Teil V:
Allgemeine Tätigkeitsmerkmale für besondere Beschäftigungsgruppen
Teil V Tätigkeitsmerkmale für besondere Beschäftigtengruppen
Vorbemerkungen zu den Abschnitten 1 bis 4
1. Für die Gültigkeit, die Gleichwertigkeit und den Umfang der nautischen und schiffsmaschinentechnischen Befähigungszeugnisse wird zwischen folgenden Bereichen und Berufsgruppen unterschieden:
(1) Beschäftigte auf Schiffen und schwimmenden Geräten sowie an Land im Bereich der Seeschifffahrtsstraßen und See:
a) Die Unterscheidung zwischen den internationalen und nationalen Befähigungszeugnissen richtet sich für die Beschäftigten auf den Schiffen und schwimmenden Geräten sowie an Land im Bereich der Seeschifffahrtsstraßen und See nach der Verordnung über die Befähigungen der Seeleute in der Seeschifffahrt (Seeleute-Befähigungsverordnung – See-BV) in der jeweils geltenden Fassung. Die Befähigungszeugnisse des Kapitäns in der küstennahen Fahrt bis 500 BRZ und des nautischen Wachoffiziers in der küstennahen Fahrt bis 500 BRZ gelten weiterhin als nationale Befähigungszeugnisse.
a) Die Unterscheidung zwischen den internationalen und nationalen Befähigungszeugnissen richtet sich für die Beschäftigten auf den Schiffen und schwimmenden Geräten sowie an Land im Bereich der Seeschifffahrtsstraßen und See nach der Verordnung über die Befähigungen der Seeleute in der Seeschifffahrt (Seeleute-Befähigungsverordnung – See-BV) in der jeweils geltenden Fassung. Die Befähigungszeugnisse des Kapitäns in der küstennahen Fahrt bis 500 BRZ und des nautischen Wachoffiziers in der küstennahen Fahrt bis 500 BRZ gelten weiterhin als nationale Befähigungszeugnisse. Die Befähigungszeugnisse des Kapitäns auf kleineren Schiffen bis 100 BRZ gelten als nationale Befähigungszeugnisse.
b) Beschäftigte auf Schiffen und schwimmenden Geräten, von denen ein nautisches oder schiffsmaschinen- bzw. elektrotechnisches Befähigungszeugnis oder Befähigungsnachweis zum Schiffselektriker verlangt wird, müssen über ein gültiges Befähigungszeugnis bzw. Befähigungsnachweis nach der See-BV verfügen.
c) Beschäftigte, die an Land eingesetzt werden und von denen ein nautisches oder schiffsmaschinen- bzw. elektrotechnisches Befähigungszeugnis oder Befähigungsnachweis zum Schiffselektriker verlangt wird, müssen über ein Befähigungszeugnis bzw. Befähigungsnachweis nach der See-BV verfügen, dessen Gültigkeit mindestens einmal vorgelegen haben muss.
d) Die Gleichwertigkeit der Befähigungszeugnisse, die vor dem 1. Juni 2014 ausgestellt worden sind, zu den in Buchstaben b und c geforderten Befähigungszeugnissen ergibt sich wie folgt:
| See-BV ab 1.6.2014 |
Befähigungszeugnisse nach SchOffAusbV vor dem 1.6.2014 |
Patente bis 2002 | Ehemalige DDR ab 1.4.1972 |
|
Internationales nautisches NK, NEO, NWO, |
Internationales nautisches
BG, BGW, BK, |
AG, AGW AK, AKW |
A6, A5 A2, A1 |
|
Nationales nautisches NK 500; NK 100, |
Nationales nautisches
BKü |
AN AKü |
|
|
Internationales TLM, TZO, TWO |
Internationales schiffsmaschinentechnisches Befähigungszeugnis |
CI CT CTW
CMa |
C6, C5
C2, C1 |
|
Schiffsmaschinentechnisches TSM |
Schiffsmaschinentechnisches Befähigungszeugnis zum Schiffsmaschinisten für Schiffe mit einer Antriebsleistung bis 750 kW |
CKü, CMot, Maschinistenprüfung |
(2) Beschäftigte auf Schiffen und schwimmenden Geräten sowie an Land im Bereich der Binnenschifffahrtsstraßen (Bundeswasserstraßen Rhein, Mosel und Donau sowie diejenigen Bundeswasserstraßen, auf denen die Binnenschifffahrtsstraßen-Ordnung gilt):
Die Zuordnung der entsprechenden nautischen Befähigungszeugnisse richtet sich für die Beschäftigten auf Schiffen und schwimmenden Geräten sowie an Land im Bereich der Binnenschifffahrtsstraßen nach der Verordnung über die Besatzung und über die Befähigungen der Besatzung von Fahrzeugen in der Binnenschifffahrt (Binnenschifffahrtpersonalverordnung – BinSchPersV) in der jeweils geltenden Fassung und im Bereich des Rheins nach der Verordnung über das Schiffspersonal auf dem Rhein (Schiffspersonalverordnung-Rhein – RheinSchPersV) in der jeweils geltenden Fassung.
Hierbei wird zwischen einem Befähigungszeugnis ohne Einschränkungen und einem Befähigungszeugnis mit Einschränkungen entsprechend der RheinSchPersV und der BinSchPersV wie folgt unterschieden:
| BinSchPersV ab 18.1.2022 | BinSchPatV bis 17.1.2022 | RheinSchPersV ab 1.4.2023 | RheinSchPersV bis 31.3.2023 | |
| Nautisches Befähigungszeugnis ohne Einschränkungen |
Unionspatent |
Schifferpatent A
Schifferpatent B |
Rheinpatent | Großes Patent |
| Nautisches Befähigungszeugnis mit Einschränkungen |
Kleinschifferzeugnis Behördenschifferzeugnis |
Schifferpatent C1* Schifferpatent C2* |
Behördenpatent
Befähigungszeugnis |
Kleines Patent** Behördenpatent Befähigungszeugnis nach den nationalen Vorschriften der Rheinuferstaa ten und Belgi ens für Binnen gewässer |
* Die Schifferpatente C1 und C2 sind zum 18. Januar 2022 weggefallen. Sie bleiben bis zu dem auf der Patentkarte vermerkten Ungültigkeitsdatum, längstens jedoch bis zum 17. Januar 2032 gültig. Die Übergangsbestimmungen der BinSchPersV sind zu beachten.
** Das Kleine Patent auf dem Rhein ist zum 1. April 2023 weggefallen. Kleine Rheinpatente bleiben bis zu dem auf der Patentkarte vermerkten Ungültigkeitsdatum, längstens jedoch bis zum 17. Januar 2032 gültig. Die Übergangsbestimmungen der RheinSchPersV sind zu beachten.
2. Für Beschäftigte auf Schiffen und schwimmenden Geräten, die sowohl im Küsten- als auch im Binnenbereich eingesetzt sind (z. B. auf dem Nord-Ostsee-Kanal), findet je nach Anforderung an das Befähigungszeugnis entweder Unterabschnitt 1.1 (Küstenbereich) oder Unterabschnitt 2.1 (Binnenbereich) Anwendung.
3. Die Zuordnung der Wasserfahrzeugtypen richtet sich nach der Verwaltungsvorschrift der Wasserstraßen- und Schifffahrtsverwaltung des Bundes - Objektkatalog (ObKat) VV-WSV 1102 in der Fassung vom 31. Januar 2005.
| Neu aufgelegt: Oktober 2025 |
Red 20250201 / 20260401