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Entgeltordnung Bund Teil V:
Allgemeine Tätigkeitsmerkmale für besondere Beschäftigungsgruppen
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Entgeltordnung Bund Teil V:
Allgemeine Tätigkeitsmerkmale für besondere Beschäftigungsgruppen
Teil V Tätigkeitsmerkmale für besondere Beschäftigtengruppen
3 Beschäftigte mit WSV-spezifischen Tätigkeiten an Land
Vorbemerkung
Dieser Abschnitt gilt sowohl für den Küsten- als auch für den Binnenbereich.
Entgeltgruppe 9b
Geprüfte Wasserbaumeisterinnen und -meister als Erste Wasserbaumeisterinnen oder -meister im Leitungsbereich eines Außenbezirks.
Entgeltgruppe 9a
1. Geprüfte Wasserbaumeisterinnen und -meister als Zweite Wasserbaumeisterinnen oder -meister im Leitungsbereich eines Außenbezirks.
2. Beschäftigte mit einschlägiger abgeschlossener Berufsausbildung und Unterweisung im Schiffseichdienst und entsprechender Tätigkeit.
3. Beschäftigte der Entgeltgruppe 8 Fallgruppe 3, die bei Entwicklungs- und Versuchsarbeiten an Modellen oder bei der Erstellung von Modellen selbständig und gestaltend mitwirken, wenn diese Tätigkeiten überdurchschnittliche Kenntnisse der Werkstoffe und deren Verarbeitung erfordern.
Entgeltgruppe 8
1. Geprüfte Wasserbaumeisterinnen und -meister mit entsprechender Tätigkeit in einem Außenbezirk.
2.Tauchermeisterinnen und -meister mit entsprechender Tätigkeit.
3. Beschäftigte mit einschlägiger abgeschlossener Berufsausbildung, die besonders schwierige Instandsetzungen oder besonders schwierige Spezialarbeiten an Seezeichen oder an Modellen selbständig durchführen.
4. Beschäftigte mit einschlägiger abgeschlossener Berufsausbildung als Maschinistinnen und Maschinisten auf Schleusen, Pumpwerken oder Hubbrücken.
5. Beschäftigte mit abgeschlossener Berufsausbildung im metalltechnischen Bereich, die
a) selbständig besonders schwierige Einbauten von Schiffsantriebsanlagen durchführen,
b) auf Prüfständen Motoren einstellen, einregulieren und abbremsen oder
c) Dieselmotoren überholen und einstellen.
6. Beschäftigte mit abgeschlossener Berufsausbildung im elektrotechnischen Bereich, die besonders schwierige Instandsetzungen oder Spezialarbeiten an komplizierten elektrischen Anlagen oder Geräten selbständig ausführen.
7. Beschäftigte mit einschlägiger abgeschlossener Berufsausbildung, die selbständig besonders schwierige Arbeiten an Antrieben oder Steuerungen ausführen.
8. Maschinistinnen und Maschinisten in der Leitstelle und den Maschinenanlagen des Fahrzeug- und Fußgängertunnels Rendsburg sowie der Klappbrücke (früher Herrenbrücke) in Lübeck.
9. Wasserbewirtschafterinnen und –bewirtschafter mit einschlägiger abgeschlossener Berufsausbildung in der Fernsteuerzentrale Datteln, den Zentralen für Wasserbewirtschaftung Minden, Magdeburg – Rothensee, Gösselthalmühle, Griesheim, Eddersheim und Leda-Sperrwerk.
Entgeltgruppe 7
1. Bauaufseherinnen und -aufseher mit einer abgeschlossenen Berufsausbildung, die die von Unternehmern auszuführenden Bauarbeiten beaufsichtigen, z. B. an Schleusen, Wehren oder Brücken.
2. Taucherinnen und Taucher mit einschlägiger abgeschlossener Berufsausbildung.
3. Beschäftigte mit einschlägiger abgeschlossener Berufsausbildung, die schwierige Spezialarbeiten an Seezeichen oder an Modellen verrichten.
4. Beschäftigte mit abgeschlossener Berufsausbildung sowie mit Zusatzqualifikation zur Vergabefachkraft und entsprechender Tätigkeit, z. B. selbständiges Erstellen von Leistungsverzeichnissen.
5. Beschäftigte der Entgeltgruppe 6 Fallgruppe 2, die hochwertige Arbeiten verrichten.
(Hierzu Protokollerklärung)
Entgeltgruppe 6
1. Dammbeobachterinnen und -beobachter mit einer abgeschlossenen Berufsausbildung.
2. Elektronikerinnen und Elektroniker mit abgeschlossener Berufsausbildung und entsprechender Tätigkeit.
3. Kranführerinnen und Kranführer, Erdbaugeräteführerinnen und Erdbaugeräteführer sowie Radladerfahrerinnen und -fahrer mit einer abgeschlossenen Berufsausbildung.
4. Köchinnen und Köche mit abgeschlossener Berufsausbildung in einem Berufsbildungszentrum.
5. Wahrschauerinnen und Wahrschauer mit einer abgeschlossenen Berufsausbildung im Wahrschaudienst.
6. Beschäftigte mit einer abgeschlossenen Berufsausbildung, die an der Erstellung von Modellen mitwirken.
7. Taucherinnen und Taucher.
8. Signalfrauen und -männer mit einschlägiger abgeschlossener Berufsausbildung.
Entgeltgruppe 5
1. Hafenaufseherinnen und -aufseher.
2. Signalfrauen und -männer.
Entgeltgruppe 4
1. Fahrerinnen und Fahrer von Flurförderzeugen mit einer Hubkraft ab 2.000 Kilogramm.
2. Kranführerinnen und Kranführer.
Entgeltgruppe 3
Helferinnen und Helfer in der Streckenunterhaltung oder in einem Bauhof.
Protokollerklärung:
Hochwertige Arbeiten sind Arbeiten, die an das Überlegungsvermögen und das fachliche Geschick der Beschäftigten Anforderungen stellen, die über das Maß dessen hinausgehen, das von solchen Beschäftigten üblicherweise verlangt werden kann.
| Neu aufgelegt: Oktober 2025 |
Red 20250201 / 20260401
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Entgeltordnung Bund Teil V: Allgemeine Tätigkeitsmerkmale bei der Wasserstraßen- und Schifffahrtsverwaltung - 3 Beschäftigte mit WSV-spezifischen Tätigkeiten an Land