
| PDF-SERVICE "Beamtinnen und Beamte/Öffentlicher Dienst": Für nur 15 Euro (inkl. MwSt.) bei einer Laufzeit von 12 Monaten können Sie mehr als zehn Bücher zum Themenbereich Beamtinnen und Beamte sowie Öffentlicher Dienst herunterladen, lesen und/oder ausdrucken. Der PDF-SERVICE bietet z.B. das komfortable eBook zum Tarifrecht für den öffentlichen Dienst (mit TVöD bzw. TV-L), das mindestens einmal im Jahr aktualisiert wird. Besonderer Komfort: Sie können aus dem eBook mit einer VerLINKung direkt zur weiterführenden Website gelangen. Daneben finden Sie mehrere OnlineBücher bzw. weitere eBooks: Wissenswertes für Beamtinnen und Beamte mit der Besoldung, Beihilferecht in Bund und Ländern, Beamtenversorgungs-recht in Bund und Ländern, Nebentätig-keitsrecht für Beamte und Arbeitnehmer). Daneben bieten wir ausgewählte Links, z.B. Nebenjob, Musterformular für den Teilzeitantrag usw. >>>hier zur Anmeldung |
Hier den schufafreien Kredit der Sigma Kreditbank beantragen!
Entgeltordnung Bund Teil V:
Allgemeine Tätigkeitsmerkmale für besondere Beschäftigungsgruppen
>>>Zur Übersicht der Entgeltordnung des Bundes - Übersicht -
Entgeltordnung Bund Teil V:
Allgemeine Tätigkeitsmerkmale für besondere Beschäftigungsgruppen
Teil V Tätigkeitsmerkmale für besondere Beschäftigtengruppen
4 Beschäftigte beim Bundesamt für Seeschifffahrt und Hydrographie
4.1 Besatzungen der Schiffe
Entgeltgruppe 13
1. Kapitäninnen und Kapitäne
a) mit abgeschlossener technischer Hochschulbildung, durch die ein internationales nautisches Befähigungszeugnis erworben wird, und
b) mit abgeschlossener technischen Hochschulbildung der Fachrichtung Vermessungstechnik und Geomatik sowie sonstige Beschäftigte, die auf Grund gleichwertiger Fähigkeiten und ihrer Erfahrungen entsprechende Tätigkeiten ausüben, die zugleich als Leiterin oder Leiter der Vermessung tätig sind.
(Beschäftigte in dieser Fallgruppe erhalten eine Entgeltgruppenzulage gemäß § 17 Nr. 8.)
2. Erste nautische Offizierinnen und Offiziere
a) mit abgeschlossener technischer Hochschulbildung, durch die ein internationales nautisches Befähigungszeugnis erworben wird, und
b) mit abgeschlossener technischer Hochschulbildung der Fachrichtung Vermessungstechnik und Geomatik sowie sonstige Beschäftigte, die aufGrund gleichwertiger Fähigkeiten und ihrer Erfahrungen entsprechende Tätigkeiten ausüben, die zugleich als Erste Vermessungsgruppenleiterin oder -leiter tätig sind.
Entgeltgruppe 12
1. Erste nautische Offizierinnen und Offiziere
a) mit internationalem nautischen Befähigungszeugnis und
b) mit abgeschlossener technischer Hochschulbildung der Fachrichtung Vermessungstechnik und Geomatik sowie sonstige Beschäftigte, die auf Grund gleichwertiger Fähigkeiten und ihrer Erfahrungen entsprechende Tätigkeiten ausüben, die zugleich als Erste Vermessungsgruppenleiterin oder -leiter tätig sind.
2. Nautische Offizierinnen und Offiziere
a) mit abgeschlossener technischer Hochschulbildung, durch die ein internationales nautisches Befähigungszeugnis erworben wird, und
b) mit abgeschlossener technischer Hochschulbildung der Fachrichtung Vermessungstechnik und Geomatik sowie sonstige Beschäftigte, die auf Grund gleichwertiger Fähigkeiten und ihrer Erfahrungen entsprechende Tätigkeiten ausüben, die zugleich als Vermessungsgruppenleiterin oder -leiter tätig sind.
Entgeltgruppe 11
1. Nautische Offizierinnen und Offiziere
a) mit internationalem nautischen Befähigungszeugnis und
b) mit abgeschlossener technischer Hochschulbildung der Fachrichtung Vermessungstechnik und Geomatik sowie sonstige Beschäftigte, die auf Grund gleichwertiger Fähigkeiten und ihrer Erfahrungen entsprechende Tätigkeiten ausüben, die zugleich als Vermessungsgruppenleiterin oder -leiter tätig sind.
2. Leiterinnen und Leiter der Maschinenanlage mit abgeschlossener technischer Hochschulbildung, durch die ein internationales schiffsmaschinentechnisches Befähigungszeugnis erworben wird, und entsprechender Tätigkeit sowie sonstige Beschäftigte mit internationalem schiffsmaschinentechnischen Befähigungszeugnis, die auf Grund gleichwertiger Fähigkeiten und ihrer Erfahrungen entsprechende Tätigkeiten ausüben.
Entgeltgruppe 10
1. Nautische Offizierinnen und Offiziere mit abgeschlossener technischer Hochschulbildung, durch die ein internationales nautisches Befähigungszeugnis erworben wird, und entsprechender Tätigkeit.
2. Elektrotechnische Offizierinnen und Offiziere mit abgeschlossener technischer Hochschulbildung, durch die ein internationales elektrotechnisches Befähigungszeugnis erworben wird, und entsprechender Tätigkeit.
(Die Beschäftigten dieser Fallgruppe erhalten eine Entgeltgruppenzulage gemäß § 17 Nr. 8.)
Entgeltgruppe 9b
1. Nautische Offizierinnen und Offiziere mit internationalem nautischen Befähigungszeugnis und Zusatzqualifikation zur Seevermessungstechnikerin oder zum Seevermessungstechniker und entsprechender Tätigkeit.
2. Leiterinnen und Leiter der Maschinenanlage als Alleinmaschinistinnen oder -maschinisten mit internationalem schiffsmaschinentechnischen Befähigungszeugnis.
3. Technische Offizierinnen und Offiziere mit internationalem schiffsmaschinentechnischen Befähigungszeugnis zur Zweiten technischen Offizierin oder zum Zweiten technischen Offizier und entsprechender Tätigkeit.
4. Elektrotechnische Offizierinnen und Offiziere mit internationalem elektrotechnischen Befähigungszeugnis und entsprechender Tätigkeit.
5. Staatlich geprüfte Elektrotechnikerinnen und Elektrotechniker mit internationalem Befähigungsnachweis zur Schiffselektrikerin oder zum Schiffselektriker und entsprechender Tätigkeit sowie sonstige Beschäftigte, die aufgrund gleichwertiger Fähigkeiten und ihrer Erfahrungen entsprechende Tätigkeiten ausüben.
Entgeltgruppe 9a
1. Nautische Offizierinnen und Offiziere mit internationalem nautischen Befähigungszeugnis und entsprechender Tätigkeit.
2. Technische Offizierinnen und Offiziere mit internationalem schiffsmaschinentechnischen Befähigungszeugnis zur technischen Wachoffizierin oder zum technischen Wachoffizier und entsprechender Tätigkeit.
Entgeltgruppe 8
1. Tauchermeisterinnen und -meister sowie gleichwertige Taucheraufseherinnen und Taucheraufseher, denen mindestens eine Taucherin oder ein Taucher dieses Unterabschnitts unterstellt ist.
2. Bootsführerinnen und Bootsführer mit nationalem nautischen Befähigungszeugnis und entsprechender Tätigkeit.
3. Beschäftigte der Entgeltgruppe 5 Fallgruppe 1 als Bootsleute, denen mindestens zwei Beschäftigte dieses Unterabschnitts mindestens der Entgeltgruppe 5 unterstellt sind.
4. Beschäftigte der Entgeltgruppe 5 Fallgruppe 1 mit Zusatzqualifikation zur Seevermessungstechnikerin oder zum Seevermessungstechniker und entsprechender Tätigkeit.
5. Beschäftigte der Entgeltgruppe 7 mit nationalem nautischen Befähigungszeugnis, die zugleich als Bootsführerin oder Bootsführer eingesetzt werden.
6. Beschäftigte der Entgeltgruppe 7 mit Zusatzqualifikation zur Seevermessungstechnikerin und zum Seevermessungstechniker, die zugleich als Seevermessungstechnikerin oder -techniker eingesetzt werden.
7. Beschäftigte mit abgeschlossener Berufsausbildung im elektrotechnischen Bereich und mit internationalem Befähigungsnachweis zur Schiffselektrikerin oder zum Schiffselektriker und entsprechender Tätigkeit.
Entgeltgruppe 7
Taucherinnen und Taucher mit einschlägiger abgeschlossener Berufsausbildung.
Entgeltgruppe 6
1. Beschäftigte der Entgeltgruppe 5 Fallgruppe 1, die hochwertige Arbeiten verrichten.
(Hierzu Protokollerklärung Nr. 1)
2. Beschäftigte der Entgeltgruppe 5 Fallgruppe 1 auf Schiffen im mehrtägigen Einsatz.
3. Köchinnen und Köche mit einschlägiger abgeschlossener Berufsausbildung.
4. Taucherinnen und Taucher.
5. Signalfrauen und -männer mit einschlägiger abgeschlossener Berufsausbildung.
Entgeltgruppe 5
1. Beschäftigte mit abgeschlossener Berufsausbildung im technischen Bereich und entsprechender Tätigkeit.
(Beschäftigte in dieser Fallgruppe erhalten eine Entgeltgruppenzulage gemäß § 17 Nr. 1.)
(Hierzu Protokollerklärung Nr. 2)
2. Stewardessen und Stewards mit abgeschlossener einschlägiger Ausbildung aus dem Gastronomie- oder Hauswirtschaftsbereich.
3. Signalfrauen und -männer.
Entgeltgruppe 4
Stewardessen und Stewards als Servierkräfte.
Protokollerklärungen:
Nr. 1 Hochwertige Arbeiten sind z. B. die Bedienung ozeanographischer Geräte oder sonstiger Spezialgeräte, die Durchführung von Vermessungsarbeiten oder Arbeiten im maschinentechnischen Bereich.
Nr. 2 Abgeschlossene Berufsausbildungen im technischen Bereich sind z. B. Berufsausbildungen zur Schiffsmechanikerin oder zum Schiffsmechaniker, zur Matrosin oder zum Matrosen oder zur Metallbauerin oder zum Metallbauer.
| Neu aufgelegt: Oktober 2025 |
Red 20250201 / 20260401
entgeltordnung_bund_teil_v_beschaeftigte_beim_tbundesamt_fuer_schifffahrt
Entgeltordnung Bund Teil V: Allgemeine Tätigkeitsmerkmale bei der Wasserstraßen- und Schifffahrtsverwaltung - 4. Beschäftigte beim Bundesamt für Seeschifffahrt und Hydrographie