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Entgeltordnung Bund Teil IV:
Allgemeine Tätigkeitsmerkmale für besondere Beschäftigungsgruppen
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Entgeltordnung Bund Teil IV:
Allgemeine Tätigkeitsmerkmale für besondere Beschäftigungsgruppen
Teil IV Tätigkeitsmerkmale für besondere Beschäftigtengruppen
Besondere Tätigkeitsmerkmale im Bereich des Bundesministeriums der Verteidigung
23. Nautische Beschäftigte und Beschäftigte im Schiffs- und Seedienst
Vorbemerkung
Hinsichtlich Gültigkeit, Gleichwertigkeit und Umfang der nautischen und technischen Befähigungszeugnisse wird zwischen folgenden Bereichen und Berufsgruppen unterschieden:
1. Nautische Beschäftigte auf Schiffen und schwimmenden Geräten
Die Einteilung der internationalen und nationalen Befähigungszeugnisse richtet sich nach der Verordnung über die Befähigungen der Seeleute in der Seeschifffahrt (Seeleute-Befähigungsverordnung – See-BV) in der jeweils geltenden Fassung. Beschäftigte auf Schiffen und schwimmenden Geräten, von denen ein nautisches oder technisches Befähigungszeugnis verlangt wird, müssen über ein gültiges Befähigungszeugnis nach der See-BV verfügen.
2. Nautische Beschäftigte an Land
Die Einteilung der internationalen und nationalen Befähigungszeugnisse richtet sich nach der Verordnung über die Befähigungen der Seeleute in der Seeschifffahrt (Seeleute-Befähigungsverordnung – See-BV) in der jeweils geltenden Fassung. Beschäftigte, die an Land eingesetzt werden, und von denen ein nautisches oder technisches Befähigungszeugnis verlangt wird, müssen über ein Befähigungszeugnis nach der See-BV verfügen, dessen Gültigkeit mindestens einmal vorgelegen haben muss.
3. Die Gleichwertigkeit der Befähigungszeugnisse, die vor dem 1. Juni 2014 ausgestellt worden sind, zu den in den Ziffern 1 und 2 geforderten Befähigungszeugnissen ergibt sich wie folgt:
|
See-BV ab |
Befähigungszeug |
Patente bis |
Ehemalige DDR ab 1.4.1972 |
|
Internationales NK, NEO, NWO, |
Internationales BG, BGW, BK, |
AG, AGW AM, AMW AK, AKW |
A6, A5 A4, A3, B6, B5 A2, A1
|
|
Nationales nauti NK 500; NK 100, |
Nationales nauti BKü |
AN AKü |
|
| Internationales schiffsmaschinen technisches Befä higungszeugnis TLM, TZO, TWO |
Internationales |
CI CIW CT CTW CMa CMaW |
C6, C5
C4, C3
C2, C1 |
|
Schiffsmaschinen |
Schiffsmaschinen technisches Befä higungszeugnis zum Schiffsmaschi nisten für Schiffe mit einer Antriebs leistung bis 750 kW |
CKü, |
Entgeltgruppe 13
1. Beschäftigte der Entgeltgruppe 9b Fallgruppe 4 auf Betriebsstofftransportern der Klasse 707, die in der Seeversorgung eingesetzt werden.
(Die Beschäftigten in dieser Fallgruppe erhalten eine Entgeltgruppenzulage gemäß § 17 Nr. 8.)
2. Beschäftigte der Entgeltgruppe 9b Fallgruppe 4 auf Betriebsstofftransportern mit einer Ladekapazität über 10.000 t, die in der Seeversorgung eingesetzt werden, auf dem Wehrforschungsschiff „Planet“ oder auf Hochseeschleppern.
3. Erste nautische Offizierinnen und Offiziere mit internationalem nautischen Befähigungszeugnis auf Betriebsstofftransportern der Klasse 707, die in der Seeversorgung eingesetzt werden.
4. Beschäftigte der Entgeltgruppe 8, Fallgruppe 2 auf Betriebsstofftransportern der Klasse 707, die in der Seeversorgung eingesetzt werden.
Entgeltgruppe 12
1. Beschäftigte der Entgeltgruppe 9b Fallgruppe 4 auf Bergungsschleppern.
2. Erste nautische Offizierinnen und Offiziere mit internationalem nautischen Befähigungszeugnis auf Betriebsstofftransportern mit einer Ladekapazität über 10.000 t, die in der Seeversorgung eingesetzt werden, auf dem Wehrforschungsschiff „Planet“ oder auf Hochseeschleppern.
3. Beschäftigte der Entgeltgruppe 8 Fallgruppe 2 auf Betriebsstofftransportern mit einer Ladekapazität über 10.000 t, die in der Seeversorgung eingesetzt werden, auf dem Wehrforschungsschiff „Planet“ oder auf Hochseeschleppern.
Entgeltgruppe 11
1. Beschäftigte der Entgeltgruppe 9b Fallgruppe 4 auf Seeschleppern, Mehrzweckbooten (mittel), Taucherschulbooten oder auf seegängigen 100-tSchwimmkränen.
2. Erste nautische Offizierinnen und Offiziere mit internationalem nautischen Befähigungszeugnis auf Bergungsschleppern.
3. Beschäftigte der Entgeltgruppe 8 Fallgruppe 2 auf Bergungsschleppern.
4. Zweite technische Offizierinnen und Offiziere mit internationalem schiffsmaschinentechnischen Befähigungszeugnis auf Betriebsstofftransportern der Klasse 707.
5. Zweite nautische Offizierinnen und Offiziere mit internationalem nautischen Befähigungszeugnis auf Betriebsstofftransportern der Klasse 707.
Entgeltgruppe 10
1. Erste nautische Offizierinnen und Offiziere mit internationalem nautischen Befähigungszeugnis auf Seeschleppern, Mehrzweckbooten (mittel) oder auf Taucherschulbooten.
2. Zweite nautische Offizierinnen und Offiziere mit internationalem nautischen Befähigungszeugnis auf Betriebsstofftransportern mit einer Ladekapazität über 10.000 t, die in der Seeversorgung eingesetzt werden, auf dem Wehrforschungsschiff „Planet“ oder auf Hochseeschleppern.
3. Beschäftigte der Entgeltgruppe 8 Fallgruppe 2 auf Taucherschulbooten und auf Seeschleppern.
4. Zweite technische Offizierinnen und Offiziere mit internationalem schiffsmaschinentechnischen Befähigungszeugnis auf Betriebsstofftransportern mit einer Ladekapazität über 10.000 t, die in der Seeversorgung eingesetzt werden, oder auf Hochseeschleppern.
5. Dritte nautische Offizierinnen und Offiziere mit internationalem nautischen Befähigungszeugnis auf Betriebsstofftransportern der Klasse 707.
Entgeltgruppe 9c
1. Beschäftigte der Entgeltgruppe 9a Fallgruppe 5 auf Betriebsstofftransportern der Klasse 707.
2. Dritte technische Offizierinnen und Offiziere mit internationalem schiffsmaschinentechnischen Befähigungszeugnis auf Betriebsstofftransportern der Klasse 707.
Entgeltgruppe 9b
1. Beschäftigte der Entgeltgruppe 8 Fallgruppe 2 auf Mehrzweckbooten (mittel).
2. Zweite technische Offizierinnen und Offiziere mit internationalem schiffsmaschinentechnischen Befähigungszeugnis auf Bergungsschleppern, auf dem Wehrforschungsschiff „Planet“, auf Seeschleppern oder auf Taucherschulbooten.
3. Dritte technische Offizierinnen und Offiziere mit internationalem schiffsmaschinentechnischen Befähigungszeugnis auf Betriebsstofftransportern mit einer Ladekapazität über 10.000 t, die in der Seeversorgung eingesetzt werden, oder auf Hochseeschleppern.
4. Kapitäninnen und Kapitäne mit internationalem nautischen Befähigungszeugnis und entsprechender Tätigkeit.
5. Beschäftigte der Entgeltgruppe 8 Fallgruppe 1 auf seegängigen 100-tSchwimmkränen.
6. Zweite und Dritte nautische Offizierinnen und Offiziere mit internationalem nautischen Befähigungszeugnis, auf Seeschleppern, Taucherschulbooten oder auf Bergungsschleppern.
7. Beschäftigte der Entgeltgruppe 9a Fallgruppe 5 auf Betriebsstofftransportern mit einer Ladekapazität über 10.000 t, die in der Seeversorgung eingesetzt werden, oder auf dem Wehrforschungsschiff „Planet“.
8. Beschäftigte der Entgeltgruppe 9a Fallgruppe 6 auf Schiffen mit dieselelektrischem Antrieb, Betriebsstofftransportern der Klasse 707, Hochseeschleppern oder auf dem Wehrforschungsschiff „Planet“.
9. Dritte nautische Offizierinnen und Offiziere mit internationalem nautischen Befähigungszeugnis auf Hochseeschleppern.
Entgeltgruppe 9a
1. Nautische Beschäftigte mit internationalem nautischen Befähigungszeugnis, dessen Gültigkeit mindestens einmal vorgelegen haben muss, die als Kreuzkartenberichtigerinnen oder -berichtiger Seekarten unter eigener Verantwortung zu berichtigen haben.
2. Kapitäninnen und Kapitäne mit nationalem nautischen Befähigungszeugnis.
3. Beschäftigte der Entgeltgruppe 8 Fallgruppe 2 oder 3 auf Mehrzweckbooten (klein) oder auf seegängigen 100-t-Schwimmkränen.
4. Beschäftigte der Entgeltgruppe 8 Fallgruppe 4 auf Betriebsstofftransportern der Klasse 707, auf Hochseeschleppern oder auf dem Wehrforschungsschiff „Planet“.
5. Erste Funkoffizierinnen und -offiziere sowie Alleinfunkoffizierinnen und -offiziere mit allgemeinem Betriebszeugnis für Funker (General Operator´s Certificate, GOC) und Zusatzausbildung im Seefunkdienst der Bundeswehr als Krypto-Bearbeiterinnen oder -Bearbeiter.
(Die Beschäftigten in dieser Fallgruppe erhalten eine Entgeltgruppenzulage gemäß § 17 Nr. 4.)
6. Geprüfte Elektromeisterinnen und -meister auf Schiffen.
7. Dockmeisterinnen und -meister mit internationalem nautischen oder schiffsmaschinentechnischen Befähigungszeugnis oder geprüfte Meisterinnen und Meister in einschlägiger Fachrichtung auf Schwimm- oder Hebedocks.
8. Zweite und Dritte Funkoffizierinnen und -offiziere sowie Alleinfunkoffizierinnen und -offiziere mit allgemeinem Betriebszeugnis für Funker (General Operator´s Certificate, GOC) und Zusatzausbildung im Seefunkdienst der Bundeswehr.
9. Bootsleute auf Betriebsstofftransportern der Klasse 707 und auf Hochseeschleppern.
Entgeltgruppe 8
1. Nautische Wachoffizierinnen und -offiziere mit internationalem nautischen Befähigungszeugnis.
(Die Beschäftigten in dieser Fallgruppe erhalten eine Entgeltgruppenzulage gemäß § 17 Nr. 1.)
2. Leiterinnen und Leiter der Maschinenanlage mit internationalem schiffsmaschinentechnischen Befähigungszeugnis.
(Die Beschäftigten in dieser Fallgruppe erhalten eine Entgeltgruppenzulage gemäß § 17 Nr. 1.)
3. Technische Alleinoffizierinnen und -offiziere mit internationalem schiffsmaschinentechnischen Befähigungszeugnis.
(Die Beschäftigten in dieser Fallgruppe erhalten eine Entgeltgruppenzulage gemäß § 17 Nr. 1.)
4. Technische Wachoffizierinnen und -offiziere mit internationalem schiffsmaschinentechnischen Befähigungszeugnis.
(Die Beschäftigten in dieser Fallgruppe erhalten eine Entgeltgruppenzulage gemäß § 17 Nr. 1.)
5. Beschäftigte der Entgeltgruppe 6 Fallgruppe 1 mit Zusatzausbildung im Seefunkdienst der Bundeswehr und entsprechender Tätigkeit.
(Die Beschäftigten in dieser Fallgruppe erhalten eine Entgeltgruppenzulage gemäß § 17 Nr. 1.)
6. Bootsführerinnen und Bootsführer mit nationalem nautischen Befähigungszeugnis und entsprechender Tätigkeit.
7. Bootsfrauen und Bootsmänner.
8. Beschäftigte der Entgeltgruppe 6 Fallgruppe 4
a) auf Erprobungs- oder Forschungsschiffen mit umfangreicher elektrotechnischer Ausrüstung (z. B. Kontrollanlagen für die Schiffsführung, elektrische Steuerungsanlagen, elektrische Ausrüstung für Waffenerprobung),
b) auf Diesel-Elektroschiffen,
c) auf Schwimmdocks des Marinearsenals,
d) auf Hochseeschleppern oder
e) auf Betriebsstofftransportern der Klasse 707.
9. Beschäftigte der Entgeltgruppe 6 Fallgruppe 2 mit nationalem nautischen oder schiffsmaschinentechnischen Befähigungszeugnis und entsprechender Tätigkeit.
10. Beschäftigte der Entgeltgruppe 6 Fallgruppe 6 als Maschinistinnen oder Maschinisten mit internationalem schiffsmaschinentechnischen Befähigungszeugnis und entsprechender Tätigkeit.
11. Steuerleute mit nautischem Patent.
12. Beschäftigte der Entgeltgruppe 6 Fallgruppe 6 als Signalmatrosinnen oder matrosen auf Betriebsstofftransportern der Klasse 707 oder auf Hochseeschleppern.
13. Pumpenfrauen und -männer auf Betriebsstofftransportern der Klasse 707.
Entgeltgruppe 7
1. Nautische Beschäftigte mit internationalem nautischen Befähigungszeugnis, die als Seekartenberichtigerinnen oder -berichtiger eingesetzt werden.
2. Nautische Wachoffizierinnen und -offiziere mit nationalem nautischen Befähigungszeugnis.
3. Dockmaschinistinnen und -maschinisten mit nationalem schiffsmaschinentechnischen Befähigungszeugnis auf Schwimm- oder Hebedocks.
4. Beschäftigte der Entgeltgruppe 6 Fallgruppe 4, die Spezialanlagen instand halten, instand setzen und etwaige Fehler selbständig beseitigen.
5. Beschäftigte der Entgeltgruppe 6 Fallgruppe 5
a) auf Motorbooten über 65 kW (89 PS),
b) auf Motorbooten, die im Fahrgastverkehr eingesetzt sind oder
c) auf Schleppschiffen (Schleppbooten) oder auf sonstigen Schiffen, die mindestens zu einem Drittel im Schleppdienst eingesetzt sind.
6. Beschäftigte der Entgeltgruppe 6 als Signalmatrosinnen oder -matrosen.
7. Beschäftigte der Entgeltgruppe 6, die besonders hochwertige Arbeiten verrichten.
8. Pumpenfrauen und -männer auf Tankschiffen.
9. Beschäftigte der Entgeltgruppe 6 Fallgruppe 6 auf Betriebsstofftransportern der Klasse 707 oder auf Hochseeschleppern.
Entgeltgruppe 6
1. Funkoffizierinnen und -offiziere mit allgemeinem Betriebszeugnis für Funker
(General Operator´s Certificate, GOC).
2. Geräteführerinnen und Geräteführer.
3. Lagerhalterinnen und -halter auf Betriebsstofftransportern.
(Beschäftigte in dieser Fallgruppe auf Betriebsstofftransportern der Klasse 707 erhalten eine Entgeltgruppenzulage gemäß § 17 Nr. 1.)
4. Beschäftigte mit abgeschlossener Berufsausbildung als Elektromechanikerin oder Elektromechaniker oder Mechatronikerin oder Mechatroniker der Fachrichtung Elektrotechnik oder Mechanik oder in einem vergleichbaren Ausbildungsberuf mit entsprechender Tätigkeit.
5. Bootsführerinnen und Bootsführer.
6. Schiffsmechanikerinnen und -mechaniker mit abgeschlossener Berufsausbildung.
(Hierzu Protokollerklärung)
Entgeltgruppe 4
Schiffs-, Geräte- oder Bootspersonal (Decksleute).
Protokollerklärung:
Unter dieses Tätigkeitsmerkmal fallen auch Matrosinnen und Matrosen sowie Motorenwärterinnen und -wärter, die ihre Ausbildung vor Inkrafttreten der Entgeltordnung abgeschlossen haben.
| Neu aufgelegt: Oktober 2025 |
Red 20250201 / 20260401