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Entgeltordnung Bund Teil lV: Allgemeine Tätigkeitsmerkmale für besondere Beschäftigungsgruppen - 6. Fahrerinnen und Fahrer sowie Wagenpflegerinnen und -pfleger

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Entgeltordnung Bund Teil IV: 
Allgemeine Tätigkeitsmerkmale für besondere Beschäftigungsgruppen

 

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Entgeltordnung Bund Teil IV:
Allgemeine Tätigkeitsmerkmale für besondere Beschäftigungsgruppen

 

Teil IV Tätigkeitsmerkmale für besondere Beschäftigtengruppen 

Besondere Tätigkeitsmerkmale im Bereich des Bundesministeriums der Verteidigung

6. Fahrerinnen und Fahrer sowie Wagenpflegerinnen und -pfleger

Entgeltgruppe 8
Fahrerinnen und Fahrer von Fahrzeugkränen mit einer Hublast von mindestens 35 t.

Entgeltgruppe 6
1. Fahrerinnen und Fahrer von Panzern.
(Hierzu Protokollerklärung Nr. 1)

2. Fahrerinnen und Fahrer von

a) Flurförderzeugen oder

b) Feldumschlaggeräten
mit einer Hublast von mindestens 8 t für Container.

3. Fahrerinnen und Fahrer von Fahrzeugkränen mit einer Hublast von mindestens 10 t.

4. Fahrerinnen und Fahrer von Schwerlasttransportern mit einer Nutzlast von mehr als 40 t, die auch die Zusatzgeräte dieser Fahrzeuge bedienen.
(Hierzu Protokollerklärung Nr. 2)

5. Fahrerinnen und Fahrer solcher Spezialfahrzeuge, die in der Entgeltgruppe 5 Fallgruppen 1, 2, 3, 4, oder 5ausdrücklich erwähnt sind, wenn sie als Einfahrerinnen oder Einfahrer oder beim Unterweisen tätig sind, sowie Fahrerinnen und Fahrer bei Erprobungsaufgaben für Kraftfahrzeuge in den Wehrtechnischen Dienststellen.

Entgeltgruppe 5
1. Fahrerinnen und Fahrer von Lastkraftwagen mit einer zulässigen Gesamtmasse von mehr als 3.500 kg.

2. Fahrerinnen und Fahrer von Kraftomnibussen oder Kraftfahrzeugen, die zur Beförderung von mehr als acht Personen außer dem Fahrzeugführer ausgelegt und gebaut sind.

3. Fahrerinnen und Fahrer von Krankentransportwagen.

4. Fahrerinnen und Fahrer von sondergeschützten (voll gepanzerten) Kraftfahrzeugen für die Dauer dieser Tätigkeit.
(Hierzu Protokollerklärung Nr. 3)

5. Fahrerinnen und Fahrer von

a) zum öffentlichen Verkehr zugelassenen Mehrzweckfahrzeugen (Unimog, Mehrachsschlepper und vergleichbare Fahrzeuge) bei regelmäßiger Verwendung verschiedener Anbaugeräte,

b) zum öffentlichen Verkehr zugelassenen Planierraupen, Straßenhobeln, Baggern, Schwenkladern oder von Flurförderzeugen oder Feldumschlaggeräten mit einer Hublast ab 5 t oder

c) Spezialfahrzeugen der Bundeswehrfeuerwehr oder von geschützten oder gepanzerten Rad- und Kettenfahrzeugen oder von sonstigen Spezialfahrzeugen (z. B. Sattelschleppern, Röntgenschirmbildfahrzeugen).

6. Kraftfahrerinnen und Kraftfahrer der Entgeltgruppe 4 Fallgruppe 1, die im ständigen Wechsel und zu mindestens einem Viertel auch in den Fallgruppen 1 oder 5 aufgeführte Spezialfahrzeuge fahren.

Entgeltgruppe 4
1. Kraftfahrerinnen und Kraftfahrer.

2. Fahrerinnen und Fahrer von Flurförderzeugen oder Feldumschlaggeräten, die nicht zum öffentlichen Verkehr zugelassen sind, mit einer Hubkraft

a) ab 2 t oder

b) ab 1 t im Verpflegungsamt der Bundeswehr, in der Bekleidungswirtschaft für die Bundeswehr einschließlich der von der Bundeswehr beauftragten Bekleidungseinrichtungen (mit den Aufgaben der ehemaligen Wehrbereichsbekleidungsämter), Depots oder ähnlichen Versorgungseinrichtungen.

3. Fahrerinnen und Fahrer von Elektrofahrzeugen, Flurförderzeugen, Feldumschlaggeräten oder Mehrachsschleppern, wenn die Fahrzeuge zum öffentlichen Verkehr zugelassen sind.

Entgeltgruppe 3
1. Wagenpflegerinnen und -pfleger.

2. Beschäftigte, die motorgetriebene Gartenbau- und Landmaschinen (mit Ausnahme von einfachen Rasenmähern) führen.

3. Fahrerinnen und Fahrer, die landwirtschaftliche Einachsschlepper bedienen, für die eine Fahrerlaubnis erforderlich ist.

4. Fahrerinnen und Fahrer von nicht zum öffentlichen Verkehr zugelassenen Flurförderzeugen, Feldumschlaggeräten oder Lagerhausschleppern.

Protokollerklärungen:

Nr. 1 Hierunter fallen auch Fahrerinnen und Fahrer von Bergepanzern, Brückenlegepanzern oder Fahrerinnen und Fahrer von Panzern bei Erprobungsaufgaben.

Nr. 2 Dieses Tätigkeitsmerkmal gilt auch, wenn das Fahrzeug von zwei Fahrerinnen oder Fahrern einer Besatzung abwechselnd gefahren wird.

Nr. 3 Abweichend von § 17 Abs. 5 Satz 2 TVöD wird bei Höhergruppierungen in diese Entgeltgruppe die in der bisherigen Stufe zurückgelegte Stufenlaufzeit auf die Stufenlaufzeit angerechnet.


Neu aufgelegt: Oktober 2025


 

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