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Entgeltordnung Bund Teil IV:
Allgemeine Tätigkeitsmerkmale für besondere Beschäftigungsgruppen
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Entgeltordnung Bund Teil IV:
Allgemeine Tätigkeitsmerkmale für besondere Beschäftigungsgruppen
Teil IV Tätigkeitsmerkmale für besondere Beschäftigtengruppen
Besondere Tätigkeitsmerkmale im Bereich des Bundesministeriums der Verteidigung
1. Besondere Tätigkeitsmerkmale
Entgeltgruppe 9b
Technische Beschäftigte
a) im Technischen Betriebsdienst
denen mindestens drei geprüfte Meisterinnen oder Meister oder Meisterinnen oder Meister mit erfolgreich abgeschlossener aufgabenspezifischer Sonderausbildung durch ausdrückliche Anordnung ständig unterstellt sind, wenn keine Beschäftigten mit abgeschlossener technischer Hochschulbildung eingesetzt sind,
b) in Luftverteidigungsanlagen
als Leiterinnen oder Leiter der Koordination oder als Schichtführerinnen oder Schichtführer,
c) in der Flugzeuginstandsetzung
aa) als Leiterinnen oder Leiter von Instandsetzungsbereichen, denen mindestens fünf geprüfte Meisterinnen oder Meister oder Meisterinnen oder Meister mit erfolgreich abgeschlossener aufgabenspezifischer Sonderausbildung durch ausdrückliche Anordnung ständig unterstellt sind,
bb) als Leiterinnen oder Leiter anderer besonders wichtiger Arbeitsbereiche, die nach ihrer Größe und Bedeutung sowie nach dem Umfang der Verantwortung der Beschäftigten den vorstehend genannten entsprechen.
(Beschäftigte in dieser Fallgruppe erhalten eine Entgeltgruppenzulage gemäß § 17 Nr. 8.)
Entgeltgruppe 9a
1. Beschäftigte mit einschlägiger abgeschlossener Berufsausbildung, die in Hauptquartieren und Schulen der Bundeswehr komplexe rechnergestützte Informationsdarstellungs- und -verarbeitungssysteme (Großlagedarstellungen) warten und besonders schwierige Instandsetzungen selbständig durchführen.
2. Beschäftigte mit einschlägiger abgeschlossener Berufsausbildung, die im Kalibrierungszentrum der Bundesehr nach Durchführung von Eingangsprüfungen oder Fehlerdiagnosen hochempfindliche und komplizierte lichttechnische servopneumatische oder prozessorgesteuerte Mess- und Prüfgeräte instand setzen und eigenverantwortlich kalibrieren.
3. Beschäftigte mit einschlägiger abgeschlossener Berufsausbildung, die in Heeresinstandsetzungswerken oder vergleichbaren Einrichtungen schwierige Prüfarbeiten an elektronischem Gerät mit automatisierten Prüfstationen durchführen und die hierfür erforderlichen Prüfprogramme erarbeiten, anwenden, optimieren und pflegen.
4. Beschäftigte mit einschlägiger abgeschlossener Berufsausbildung, die in zentralen Instandhaltungseinrichtungen, im Marinearsenal oder in vergleichbaren Einrichtungen besonders schwierige Instandsetzungen an hochempfindlichen und komplexen Waffen- oder Teilsysteme (z. B. rechnergestützten Waffenleit- oder Ortungsanlagen, Anlagen der elektronischen Kampfführung, Flugkörperwaffenanlagen) durchführen und hierfür fachübergreifende Kenntnisse benötigen.
Entgeltgruppe 8
1. Beschäftigte mit abgeschlossener Berufsausbildung im technischen Bereich, die in den Lehrmittelwerkstätten Lehr-, Ausbildungs- und Versuchsgeräte nach Entwurfsunterlagen oder sonstigen technischen Angaben unter Eigenverantwortung fertigen, zusammenbauen oder justieren.
2. Beschäftigte mit abgeschlossener Berufsausbildung im technischen Bereich, die als Arbeitsprüfer in Eingangs- oder Ausgangsinspektionen (keine Baugruppen) beschäftigt werden.
3. Beschäftigte mit abgeschlossener Berufsausbildung im technischen Bereich, die besonders schwierige Instandsetzungen oder Spezialarbeiten an hoch empfindlichen und komplizierten Waffen oder Geräten oder Schiffsantriebsanlagen selbständig durchführen.
4. Beschäftigte, die an Simulatoren eingesetzt sind und dabei Simulationsabläufe nach Vorgaben konfigurieren, erstellen oder ausführen.
5. Beschäftigte mit abgeschlossener Berufsausbildung im technischen Bereich, die nach Entwurfsunterlagen oder sonstigen technischen Angaben besonders schwierige Bauteile und Ausrüstungsgegenstände für den Erprobungsflugbetrieb an unterschiedlichen Luftfahrzeugbaumustern im Bereich der Absetztechnik selbständig herstellen, einbauen, Instand setzen und erproben.
Entgeltgruppe 7
1. Beschäftigte der Entgeltgruppe 6 Fallgruppe 1 oder 2, die besonders hochwertige Arbeiten verrichten.
(Hierzu Protokollerklärungen Nrn. 1 und 2)
2. Beschäftigte mit abgeschlossener Berufsausbildung als Kraftfahrzeugmechatronikerin oder -mechatroniker, Kraftfahrzeugschlosserin oder -schlosser, Kraftfahrzeugmechanikerin oder -mechaniker, Kraftfahrzeugelektrikerin oder -elektriker oder in einem verwandten Beruf, die schwierige Instandsetzungen an verschiedenen in der Entgeltgruppe 5 Fallgruppen 1, 2, 3, 4 oder 5 Buchstaben b und c oder in der Entgeltgruppe 6 Fallgruppe 1 des Abschnitts 6 genannten Spezialfahrzeugen in Instandsetzungseinrichtungen und Werkstätten durchführen.
Entgeltgruppe 6
1. Beschäftigte mit abgeschlossener Berufsausbildung und aufgabenspezifischer Fortbildung oder Einweisung und entsprechender Tätigkeit.
(Hierzu Protokollerklärungen Nrn. 2 und 3)
2. Beschäftigte mit abgeschlossener Berufsausbildung und entsprechender Tätigkeit, die zu mindestens einem Drittel mit Arbeiten beschäftigt werden, die an die Eignung und selbständige Überlegung besondere Anforderungen stellen.
(Hierzu Protokollerklärungen Nrn. 2 und 4)
3. Motorenwärterinnen und -wärter mit einschlägiger abgeschlossener Berufsausbildung oder mit entsprechender Befähigung im Marinearsenal oder in Wehrtechnischen Dienststellen.
Entgeltgruppe 5
1. Fallschirmlegerinnen und -leger.
2. Bremsschirmlegerinnen und -leger.
Entgeltgruppe 4
Akkumulatorenwärterinnen und -wärter, die Torpedohochleistungsbatterien oder vergleichbare Hochleistungsbatterien aufbereiten und hierbei auch Platten und Separatoren ein- und ausbauen.
Entgeltgruppe 3
1. Helferinnen und Helfer in Nachschub- oder Versorgungseinrichtungen, Vorschriften- und Kartenstellen oder in Waffen-, Geräte- oder Bekleidungskammern.
2. Museumsaufseherinnen und -aufseher.
3. Wärterinnen und Wärter von Zug- oder Tragtieren.
(Hierzu Protokollerklärung Nr. 5)
Protokollerklärungen:
Nr. 1 Besonders hochwertige Arbeiten sind Arbeiten, die neben vielseitigem hochwertigem fachlichen Können besondere Umsicht und Zuverlässigkeit erfordern.
Nr. 2 Das Tätigkeitsmerkmal gilt nur für körperlich/handwerklich geprägte Tätigkeiten und nur, sofern keine spezielleren Tätigkeitsmerkmale des Teils III einschlägig sind.
Nr. 3 Hierunter fallen zum Beispiel Beschäftigte als Mechanikerinnen oder Mechaniker, Mechatronikerinnen oder Mechatroniker, Elektrikerinnen oder Elektriker sowie Elektronikerinnen oder Elektroniker für Luft-, Wasser oder Bodenfahrzeuge, oder anderes bundeswehrspezifisches Gerät, Waffen oder Material, Büchsenmacherinnen oder -macher, Flugzeugsattlerinnen oder -sattler, Schlosserinnen oder Schlosser oder Tischlerinnen oder Tischler in Lehrmittelwerkstätten.
Nr. 4 Derartige Arbeiten sind zum Beispiel:
a) schwierige Instandsetzungen von Kraft- oder Arbeitsmaschinen einschließlich der Stark- oder Schwachstromanlagen oder von Kälteaggregaten, Aufzugsanlagen, Heizungsanlagen oder Klimaanlagen,
b) Einstellen, Instandsetzen oder Prüfen komplizierter Apparate wie Zünd-, Licht- oder Anlassmaschinen sowie Kraftstoffeinspritzvorrichtungen an Kraftfahrzeugen,
c) sonstige handwerkliche Arbeiten, die im Allgemeinen nur aufgrund besonderer Erfahrungen geleistet werden können, sofern bei der Ausführung der Arbeiten an das Überlegungsvermögen und handwerksmäßige Geschick Anforderungen gestellt werden, die über das Maß dessen hinausgehen, was von Beschäftigten der Entgeltgruppe 5 des Teils II verlangt werden kann.
Handwerkliche Arbeiten, die im Allgemeinen nur aufgrund besonderer Erfahrungen geleistet werden können, liegen auch vor, wenn Handwerkerinnen und Handwerker ständig neben den Arbeiten im erlernten Handwerk auch handwerkliche Arbeiten in anderen Berufen zu leisten haben und auch in diesen Berufen vollwertige Leistungen erbringen.
Nr. 5 Unter dieses Tätigkeitsmerkmal fallen auch Wärterinnen und Wärter von Zug- oder Tragtieren, die auch die Tiere führen.
| Neu aufgelegt: Oktober 2025 |
Red 20250201 / 20260401
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Entgeltordnung Bund Teil lV: Allgemeine Tätigkeitsmerkmale für besondere Beschäftigungsgruppen - 1. Besondere Tätigkeitsmerkmale