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Entgeltordnung Bund Teil IV:
Allgemeine Tätigkeitsmerkmale für besondere Beschäftigungsgruppen
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Entgeltordnung Bund Teil IV:
Allgemeine Tätigkeitsmerkmale für besondere Beschäftigungsgruppen
Teil IV Tätigkeitsmerkmale für besondere Beschäftigtengruppen
Besondere Tätigkeitsmerkmale im Bereich des Bundesministeriums der Verteidigung
15. Beschäftigte mit speziellen Instandsetzungs- oder Wartungstätigkeiten an Luftfahrzeugen
Entgeltgruppe 9c
Beschäftigte der Entgeltgruppe 9a Fallgruppen 2 und 3 mit mehr als zwei TIVID 6 oder zwei TIV-ID 6 für Waffensysteme, bei denen mehrere Systeme in einem Ausbildungsgang zusammengefasst werden.
Entgeltgruppe 9b
Beschäftigte der Entgeltgruppe 9a Fallgruppen 2 und 3 mit zwei TIV-ID 6 oder einer TIV-ID6 für Waffensysteme, bei denen mehrere Systeme in einem Ausbildungsgang zusammengefasst werden.
Entgeltgruppe 9a
1. Beschäftigte mit einschlägiger abgeschlossener Berufsausbildung, die in Instandsetzungszentren der Bundeswehr oder vergleichbaren Einrichtungen tätig sind und besonders schwierige Instandsetzungen oder schwierige Spezialarbeiten
a) an ausgebauten hoch empfindlichen und komplizierten Luftfahrzeuginstrumenten (z. B. kodierter oder servopneumatischer Höhenmesser),
b) an ausgebauten hoch empfindlichen und komplizierten Luftfahrzeughydraulikbauteilen (z. B. Höhenruderkraftsteuergerät),
c) an komplexen Komponenten der Luftfahrzeugavionik, Luftfahrzeugelektronik oder Luftfahrzeugoptronik oder
d) an automatischen Prüfgeräten für Luftfahrzeugkomponenten selbständig durchführen und Abnahmeprüfungen an den o. a. Instrumenten, Bauteilen oder Komponenten verantwortlich durchführen.
2. Beschäftigte mit einschlägiger abgeschlossener Berufsausbildung und zusätzlicher militärischer Meisterprüfung für das jeweilige Baumuster, die
a) komplexe Systeme (z. B. Hydraulik, Mechanik, Triebwerk, Navigations/Avionikgeräte) an Luftfahrzeugen der Bundeswehr selbständig überprüfen, warten und instand setzen,
b) im Rahmen von periodischen Inspektionen komplexe Systeme (Hydraulik, Mechanik, Triebwerk) selbständig überprüfen und instand setzen sowie nicht planbare Instandsetzungen selbständig durchführen oder
c) besonders schwierige Instandsetzungen oder schwierige Spezialarbeiten an ausgebauten hochempfindlichen und komplizierten Luftfahrzeuginstrumenten oder an komplexen Komponenten der Luftfahrzeugelektronik/-optronik selbständig durchführen.
3. Beschäftigte mit einschlägiger abgeschlossener Berufsausbildung bei Wehrtechnischen Dienststellen, die
a) Arbeiten aller Materialerhaltungsstufen an unterschiedlichen Flugzeugbaumustern durchführen und hierfür mindestens drei Berechtigungsscheine benötigen oder
b) besonders schwierige Erprobungseinbauten und -umbauten an unterschiedlichen Flugzeugbaumustern selbständig durchführen.
Entgeltgruppe 8
1. Beschäftigte mit abgeschlossener Berufsausbildung im technischen Bereich, die besonders schwierige Instandsetzungen oder Spezialarbeiten an ausgebauten hoch empfindlichen und komplizierten Instrumenten (z. B. kodierter oder servopneumatischer Höhenmesser) oder Hydraulikbauteilen (z. B. Höhenruderkraftsteuergerät) von Flugzeugen oder Hubschraubern in Instandsetzungseinheiten selbständig durchführen.
2. Flugzeug- oder Hubschrauberwartinnen und -warte in Wartungs- oder Sicherungsstaffeln sowie Flugzeug- oder Hubschrauberwartinnen und -warte im Cross-Servicing mit Berechtigungsscheinen für mehrere Luftfahrzeugtypen, die überwiegend Vor-, Zwischen- und Nachflugkontrollen durchführen und Störungen beheben.
| Neu aufgelegt: Oktober 2025 |
Red 20250201 / 20260401