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Entgeltordnung Bund Teil IV:
Allgemeine Tätigkeitsmerkmale für besondere Beschäftigungsgruppen
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Entgeltordnung Bund Teil IV:
Allgemeine Tätigkeitsmerkmale für besondere Beschäftigungsgruppen
Teil IV Tätigkeitsmerkmale für besondere Beschäftigtengruppen
Besondere Tätigkeitsmerkmale im Bereich des Bundesministeriums der Verteidigung
8. Beschäftigte im feuerwehrtechnischen Dienst der Bundeswehrfeuerwehr
Vorbemerkung
Eine einschlägige Berufsausbildung im Sinne dieses Abschnitts ist diejenige, die üblicherweise von den Berufsfeuerwehren als einschlägig anerkannt wird.
Entgeltgruppe 9b
1. Beschäftigte im feuerwehrtechnischen Dienst mit einschlägiger abgeschlossener Berufsausbildung und erfolgreich abgeschlossenem B3-Lehrgang als Leiterinnen oder Leiter einer Bundeswehrfeuerwehr
a) auf Flugplätzen, denen mindestens 60 Beschäftigte ständig unterstellt sind oder
b) auf den Flugplätzen Büchel, Nörvenich und Fürstenfeldbruck.
(Die Beschäftigten in dieser Fallgruppe erhalten eine Entgeltgruppenzulage gemäß § 17 Nr. 1.)
2. Beschäftigte im feuerwehrtechnischen Dienst mit einschlägiger abgeschlossener Berufsausbildung und erfolgreich abgeschlossenem B3-Lehrgang als Leiterinnen oder Leiter einer Bundeswehrfeuerwehr auf Flugplätzen, in Depots oder Untertageanlagen.
Entgeltgruppe 9a
Beschäftigte im feuerwehrtechnischen Dienst mit einschlägiger abgeschlossener Berufsausbildung und erfolgreich abgeschlossenem B3-Lehrgang als Leiterinnen oder Leiter einer Bundeswehrfeuerwehr (Hauptbrandmeisterinnen und -meister).
Entgeltgruppe 8
Beschäftigte im feuerwehrtechnischen Dienst mit einschlägiger abgeschlossener Berufsausbildung und erfolgreich abgeschlossenen B3-Lehrgang
a) als ständige Vertreterinnen oder Vertreter der Leiterinnen oder Leiter der Bundeswehrfeuerwehr (Wachabteilungsleiterinnen und -leiter) oder
b) als ständige Vertreterinnen oder Vertreter der Wachabteilungsleiterinnen oder -leiter (Einsatzleiterinnen und -leiter im Außendienst).
Entgeltgruppe 7
Beschäftigte im feuerwehrtechnischen Dienst mit einschlägiger abgeschlossener Berufsausbildung und erfolgreich abgeschlossenem B3-Lehrgang (Oberbrandmeisterinnen und -meister) als Staffelführerinnen oder Staffelführer, Truppführerinnen oder Truppführer oder Disponentinnen oder Disponenten.
Entgeltgruppe 6
Beschäftigte im feuerwehrtechnischen Dienst mit einschlägiger abgeschlossener Berufsausbildung und Zusatzprüfung für den feuerwehrtechnischen Dienst als Truppfrauen oder -männer (Brandmeisterinnen und -meister).
| Neu aufgelegt: Oktober 2025 |
Red 20250201 / 20260401