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Entgeltordnung Bund Teil IlI:
Allgemeine Tätigkeitsmerkmale für besondere Beschäftigungsgruppen
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Entgeltordnung Bund Teil IlI:
Allgemeine Tätigkeitsmerkmale für besondere Beschäftigungsgruppen
Teil III Tätigkeitsmerkmale für besondere Beschäftigtengruppen
38. Reproduktions- und medientechnische Beschäftigte
Vorbemerkung
Nach diesem Abschnitt sind auch medientechnische Beschäftigte aller Fachrichtungen eingruppiert.
Entgeltgruppe 9a
Beschäftigte der Entgeltgruppe 6,
die schwierige Aufgaben besonderer Art erfüllen.
(Hierzu Protokollerklärung Nr. 1)
Entgeltgruppe 8
Beschäftigte der Entgeltgruppe 6,
die schwierige Aufgaben erfüllen.
(Hierzu Protokollerklärung Nr. 2)
Entgeltgruppe 7
Beschäftigte der Entgeltgruppe 6,
die mindestens zu einem Viertel schwierige Aufgaben erfüllen.
(Hierzu Protokollerklärung Nr. 2)
Entgeltgruppe 6
Beschäftigte der Entgeltgruppe 5,
deren Tätigkeit besondere Leistungen erfordert.
Entgeltgruppe 5
Beschäftigte mit abgeschlossener Berufsausbildung in einem reproduktions- und medientechnischen Beruf und entsprechender Tätigkeit sowie sonstige Beschäftigte, die aufgrund gleichwertiger Fähigkeiten und ihrer Erfahrungen entsprechende Tätigkeiten ausüben.
(Hierzu Protokollerklärung Nr. 3)
Entgeltgruppe 4
1. Beschäftigte an Bürooffsetmaschinen.
2. Beschäftigte in Druckereien
a) als Maschinenhelferinnen und -helfer im Buch- oder Flachdruck,
b) als Anlegerinnen und Anleger für großformatigen Mehrfarbendruck oder
c) als Anlegerinnen und Anleger beim Druck mehrfarbiger Landkarten.
Entgeltgruppe 3
Beschäftigte
a) an Bürovervielfältigungs- oder Druckmaschinen oder
b) in der Mikroverfilmung.
Entgeltgruppe 2
Beschäftigte
mit einfachen reproduktionstechnischen Tätigkeiten.
(Hierzu Protokollerklärungen Nrn. 1 und 4)
Protokollerklärungen:
Nr. 1 Schwierige Aufgaben besonderer Art sind z. B.:
a) Vorbereiten und Herstellen von großformatigen Karten mit Transparenzen, Kartenteilen im Format DIN A0 und größer oder inhaltsreichen Karten im Maßstab 1:25.000 und kleiner mit komplexen Darstellungen;
b) Setzen von Farbprofilen zum Plot auf verschiedenen Papiersorten oder Durchführen von Farbmessungen, die ein sehr hohes Maß an Fachwissen voraussetzen;
c) Konzeption oder Herstellung besonders hochwertiger Medien- und Printprodukte, wie z. B. Kunstkataloge unter Verwendung von Spezialmaterialen wie Folien, Kunststoffen und gussgestrichenem Papier;
d) Planung, Konzeption, Layout von Medienelementen (z. B. Symbolen, Logos, Emblemen) für die crossmediale Verwendung; Anfertigung grafisch hochwertiger und gestaltungstechnisch anspruchsvoller Produkte unter Einhaltung der ausgaberelevanten Spezifikationen.
Nr. 2 Schwierige Aufgaben sind z. B.:
a) Fertigen von Entwürfen und/oder Herstellen von besonders komplexen Medienprodukten für Print und Online und komplexen grafischen Darstellungen, die über die Tätigkeiten der Entgeltgruppe 6 hinausgehen, wie z.B. Broschüren, Kataloge, Schriftreihen, großformatige Medien sowie Video-, Bild- und Tonaufnahmen;
b) Bedarfsgerechte eigenständige Weiterentwicklung oder Modifikation von geltenden Gestaltungsvorgaben; konzeptionelle Planung von Medien- und Printprodukten nach Auftragsvorgaben;
c) Veredelung und Weiterverarbeitung von Printmedien unter Anwendung von material- und produktspezifischen Druckverarbeitungstechniken.
Nr. 3 Reproduktions- und medientechnische Berufe sind z. B.:
a) Mediengestalterin und Mediengestalter Digital und Print,
b) Mediengestalterin und Mediengestalter Bild und Ton,
c) Medientechnologin und Medientechnologe Druck.
Nr. 4 Einfache Tätigkeiten sind Tätigkeiten, die weder eine Vor- noch eine Ausbildung, aber eine Einarbeitung erfordern, die über eine sehr kurze Einweisung oder Anlernphase hinausgeht. Die Einarbeitung dient dem Erwerb derjenigen Kenntnisse und Fertigkeiten, die für die Beherrschung der Arbeitsabläufe als solche erforderlich sind.
| Neu aufgelegt: Oktober 2025 |
Red 20250201 / 20260401