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Entgeltordnung Bund Teil lIl: Allgemeine Tätigkeitsmerkmale für besondere Beschäftigungsgruppen - 21.6 Logopäde

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Entgeltordnung Bund Teil IlI: 
Allgemeine Tätigkeitsmerkmale für besondere Beschäftigungsgruppen

 

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Entgeltordnung Bund Teil IlI:
Allgemeine Tätigkeitsmerkmale für besondere Beschäftigungsgruppen

 

Teil III Tätigkeitsmerkmale für besondere Beschäftigtengruppen 

21.6 Logopädinnen und Logopäden
Entgeltgruppe 9b
Beschäftigte der Entgeltgruppe 6,
die als Hilfskräfte bei wissenschaftlichen Forschungsaufgaben mit einem besonders hohen Maß von Verantwortlichkeit tätig sind.

Entgeltgruppe 9a
Beschäftigte der Entgeltgruppe 6,
die schwierige Aufgaben erfüllen.
(Hierzu Protokollerklärung)

Entgeltgruppe 8
Beschäftigte der Entgeltgruppe 6,
die mindestens zu einem Viertel schwierige Aufgaben erfüllen.
(Hierzu Protokollerklärung)

Entgeltgruppe 6
Logopädinnen und Logopäden mit entsprechender Tätigkeit.

Entgeltgruppe 4
Beschäftigte in der Tätigkeit von Logopädinnen und Logopäden.

Protokollerklärung

Schwierige Aufgaben sind z. B. die Behandlung von Kehlkopflosen, von Patientinnen oder Patienten nach Schlaganfällen oder Gehirnoperationen, von Patientinnen oder Patienten mit Intelligenzminderungen, von Aphasiepatientinnen oder -patienten, von Patientinnen oder Patienten mit spastischen Lähmungen im Bereich des Sprachapparates.


Neu aufgelegt: Oktober 2025


 

Red 20250201 / 20260401

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