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Entgeltordnung Bund Teil IlI:
Allgemeine Tätigkeitsmerkmale für besondere Beschäftigungsgruppen
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Entgeltordnung Bund Teil IlI:
Allgemeine Tätigkeitsmerkmale für besondere Beschäftigungsgruppen
Teil III Tätigkeitsmerkmale für besondere Beschäftigtengruppen
16. Beschäftigte im Fremdsprachendienst
16.1 Fremdsprachenassistentinnen und -assistenten (Fremdsprachensekretärinnen und -sekretäre)
Vorbemerkungen
1. Beschäftigte, die im Rahmen ihrer Tätigkeit Tastaturen mit nichtlateinischen Schriftzeichen bedienen und hierbei vollwertige Leistungen erbringen, erhalten für die Dauer dieser Tätigkeit eine Entgeltgruppenzulage:
Beschäftigte der Entgeltgruppe 8 gemäß § 17 Nr. 5,
Beschäftigte der Entgeltgruppen 9a und 9b gemäß § 17 Nr. 6.
Der Umfang dieser Schreibleistungen muss mindestens ein Drittel der unter diesen Unterabschnitt fallenden Tätigkeit ausmachen. Die Entgeltgruppenzu-lage gilt bei der Bemessung des Sterbegeldes (§ 23 Abs. 3 TVöD) als Bestandteil des Tabellenentgelts.
2. Ein einsprachiger Einsatz liegt vor, wenn der schriftliche Einsatz in der fremden Sprache mindestens 10 v. H. der gesamten Arbeitszeit der oder des Beschäftigten ausmacht. Ein zweisprachiger Einsatz liegt vor, wenn der schriftliche Einsatz in der zweiten fremden Sprache mindestens 5 v. H. der gesamten Arbeitszeit der oder des Beschäftigten ausmacht. Ein mehr als zweisprachiger Einsatz liegt vor, wenn der schriftliche Einsatz in einer dritten fremden Sprache ebenfalls mindestens 5 v. H. der gesamten Arbeitszeit der oder des Beschäftigten ausmacht.
Entgeltgruppe 9b
Fremdsprachenassistentinnen und -assistenten (Fremdsprachensekretärinnen und -sekretäre), die in mehr als zwei fremden Sprachen Sekretariats- und Bürotätigkeiten geläufig ausüben.
(Hierzu Protokollerklärung Nr. 1)
Entgeltgruppe 9a
Fremdsprachenassistentinnen und -assistenten (Fremdsprachensekretärinnen und -sekretäre), die in zwei fremden Sprachen Sekretariats- und Bürotätigkeiten geläufig ausüben.
(Hierzu Protokollerklärungen Nrn. 1 und 3)
Entgeltgruppe 8
Fremdsprachenassistentinnen und -assistenten (Fremdsprachensekretärinnen und -sekretäre), die in einer fremden Sprache Sekretariats- und Bürotätigkeiten geläufig ausüben.
(Hierzu Protokollerklärungen Nrn. 1 und 3)
Entgeltgruppe 7
Beschäftigte, die mit Rücksicht auf die beabsichtigte Beschäftigung als Fremd-sprachenassistentin oder -assistent (Fremdsprachensekretärin oder -sekretär) bei der Einstellung den Nachweis erbringen, dass sie in zwei fremden Sprachen schriftlich und mündlich Sekretariats- und Bürotätigkeiten geläufig ausüben können.
(Hierzu Protokollerklärung Nr. 2)
Entgeltgruppe 6
Beschäftigte, die mit Rücksicht auf die beabsichtigte Beschäftigung als Fremd-sprachenassistentin oder -assistent (Fremdsprachensekretärin oder -sekretär) bei der Einstellung den Nachweis erbringen, dass sie in einer fremden Sprache schriftlich und mündlich Sekretariats- und Bürotätigkeiten geläufig ausüben können.
(Hierzu Protokollerklärung Nr. 2)
Protokollerklärungen
Nr. 1 Schriftliche fremdsprachliche Sekretariats- und Bürotätigkeiten sind insbesondere Übersetzungen von Texten, deren Verständnis in der Ausgangssprache weder inhaltlich noch sprachlich Schwierigkeiten bietet sowie von Texten, deren adäquate Wiedergabe in der Zielsprache keine besonderen Anforderungen an das Formulierungsvermögen stellt. Die Übertragung einfacher Texte schließt auch die Erledigung der fremdsprachigen Routinekorrespondenz, die Anfertigung von Gesprächsprotokollen, die sprachliche Mitgestaltung des Internetauftritts sowie die Erstellung von Einladungen und Programmen ein. Hierzu gehört auch die Aufbereitung von Texten für computerunterstütztes Übersetzen und die computerunterstützte Sprachausbildung. Unter mündliche fremdsprachliche Sekretariats- und Bürotätigkeiten fallen insbesondere fremdsprachliche Telefongespräche, Gespräche im Rahmen des Besucher- und Kundenverkehrs, sowie die dienstliche Kommunikation mit anderen Beschäftigten der Dienststellen im Ausland, die der deutschen Sprache nicht hinreichend mächtig sind. Die dienstliche Kommunikation beinhaltet, Ausführungen bis zur Dauer von einer Minute inhaltlich richtig aus einer fremden Sprache ins Deutsche und umgekehrt mündlich zu übertragen.
Nr. 2 Der Anspruch auf Eingruppierung nach den Entgeltgruppen 6 und 7 erlischt, wenn nicht spätestens nach Ablauf von drei Jahren nach der Einstellung die endgültige Beschäftigung als Fremdsprachenassistentin oder -assistent (Fremdsprachensekretärin oder -sekretär) erfolgt und während dieser Frist nicht durch alljährlich von der beschäftigenden Behörde anzuordnende Überprüfungen die erforderlichen sprachlichen Kenntnisse und Fähigkeiten nachgewiesen werden.
Nr. 3 Werden einer oder einem nach diesem Unterabschnitt in den Entgeltgruppen 8 oder 9a eingruppierten Beschäftigten im Rahmen der im Auswärtigen Dienst üblichen Rotation aus zwingenden dienstlichen Gründen Tätigkeiten einer niedrigeren Entgeltgruppe übertragen, bleibt die bisherige Eingruppierung für die Dauer der aus zwingenden dienstlichen Gründen wahrgenommenen Tätigkeit der niedrigeren Entgeltgruppe unberührt (ohne zeitliche Befristung).
16.2
(mit Wirkung vom 01.09.2020 gestrichen)
| Neu aufgelegt: Oktober 2025 |
Red 20250201 / 20260401