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Entgeltordnung Bund Teil IlI:
Allgemeine Tätigkeitsmerkmale für besondere Beschäftigungsgruppen
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Entgeltordnung Bund Teil IlI:
Allgemeine Tätigkeitsmerkmale für besondere Beschäftigungsgruppen
Teil III Tätigkeitsmerkmale für besondere Beschäftigtengruppen
14. Fotografinnen und Fotografen
Entgeltgruppe 9b
Beschäftigte der Entgeltgruppe 9a Fallgruppe 3,
die mindestens zu einem Viertel selbständig neue Arbeitsverfahren zu entwickeln und zu erproben haben.
Entgeltgruppe 9a
1. Beschäftigte der Entgeltgruppe 5,
denen mindestens acht Beschäftigte dieses Abschnitts durch ausdrückliche Anordnung ständig unterstellt sind.
2. Beschäftigte der Entgeltgruppe 5,
denen mindestens vier Beschäftigte dieses Abschnitts mindestens der Entgeltgruppe 8 durch ausdrückliche Anordnung ständig unterstellt sind.
3. Beschäftigte der Entgeltgruppe 8 Fallgruppe 1,
die in Forschungseinrichtungen Arbeitsergebnisse zu erbringen haben, die hohen wissenschaftlichen Ansprüchen genügen.
Entgeltgruppe 8
1. Beschäftigte der Entgeltgruppe 5
mit besonders schwierigen Tätigkeiten.
(Hierzu Protokollerklärung Nr. 1)
2. Beschäftigte der Entgeltgruppe 5,
denen mindestens vier Beschäftigte dieses Abschnitts durch ausdrückliche Anordnung ständig unterstellt sind.
Entgeltgruppe 6
Beschäftigte der Entgeltgruppe 5
mit schwierigen Tätigkeiten.
(Hierzu Protokollerklärung Nr. 2)
Entgeltgruppe 5
Fotografeninnen und Fotografen mit abgeschlossener Berufsausbildung und entsprechender Tätigkeit sowie sonstige Beschäftigte, die aufgrund gleichwertiger Fähigkeiten und ihrer Erfahrungen entsprechende Tätigkeiten ausüben.
Protokollerklärungen
Nr. 1 Besonders schwierige Tätigkeit ist das selbständige Herstellen objektgerechter fotografischer Aufnahmen unter Berücksichtigung der jeweiligen fachlichen Anforderungen bei besonders erschwerten fototechnischen Aufnahmebedingungen, z. B.
a) Aufnahmen von schlecht sichtbaren Spuren im Polizeidienst;
b) Intraoralaufnahmen, Aufnahme eines Lehrfilms bei einer Shuntoperation im medizinischen Bereich;
c) Aufnahmen, die die besondere Herausarbeitung bestimmter für die wissenschaftliche Bearbeitung notwendiger Merkmale erfordern, in der Forschung und in der Materialprüfung;
d) Aufnahmen in schwer zugänglichem Gelände, für die umfangreiche alpine Kenntnisse wie z. B. alpines Skifahren, Klettern bis mindestens Schwierigkeitsgrad 5 mit Akia oder behelfsmäßiger Ausrüstung notwendig sind.
Nr. 2 Schwierige Tätigkeit ist das selbständige Herstellen objektgerechter fotografischer Aufnahmen unter Berücksichtigung der jeweiligen fachlichen Anforderungen, z. B.
a) Aufnahmen zur Beweissicherung an Tat- und Unfallorten im Polizeidienst;
b) Operationsaufnahmen im medizinischen Bereich;
c) Aufnahmen bei der Durchführung von Forschungsaufgaben, für Lehrzwecke oder bei Versuchen zur Materialprüfung in den Bereichen der Forschung, der wissenschaftlichen Lehre und der Materialprüfung.
| Neu aufgelegt: Oktober 2025 |
Red 20250201 / 20260401