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Entgeltordnung Bund Teil IlI:
Allgemeine Tätigkeitsmerkmale für besondere Beschäftigungsgruppen
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Entgeltordnung Bund Teil IlI:
Allgemeine Tätigkeitsmerkmale für besondere Beschäftigungsgruppen
Teil III Tätigkeitsmerkmale für besondere Beschäftigtengruppen
12. Beschäftigte in der Forschung
Vorbemerkung
Eine Tätigkeit in der Forschung ist die Wahrnehmung von Forschungsaufgaben. Forschungsaufgaben sind Aufgaben, die dazu bestimmt sind, den wissenschaftlichen Kenntnisstand zu erweitern, neue wissenschaftliche Methoden zu entwickeln oder wissenschaftliche Kenntnisse und wissenschaftliche Methoden auf bisher nicht beurteilbare Sachverhalte anzuwenden. Die Tätigkeitsmerkmale für Beschäftigte mit Forschungsaufgaben gelten auch für Ärztinnen und Ärzte, Apothekerinnen und Apotheker, Tierärztinnen und Tierärzte sowie Zahnärztinnen und Zahnärzte mit Forschungsaufgaben.
Entgeltgruppe 15
Beschäftigte der Entgeltgruppe 14 Fallgruppe 1,
deren Tätigkeit sich dadurch, dass sie bei schwierigen Forschungsaufgaben hochwertige Leistungen erfordert, aus der Entgeltgruppe 14 Fallgruppe 1 heraushebt.
Entgeltgruppe 14
1. Beschäftigte der Entgeltgruppe 13,
deren Tätigkeit sich dadurch aus der Entgeltgruppe 13 heraushebt, dass schwierige Forschungsaufgaben zur selbständigen und verantwortlichen Bearbeitung übertragen sind.
2. Beschäftigte der Entgeltgruppe 13,
deren Tätigkeit sich dadurch aus der Entgeltgruppe 13 heraushebt, dass mindestens zu einem Drittel schwierige Forschungsaufgaben zur selbständigen und verantwortlichen Bearbeitung übertragen sind.
Entgeltgruppe 13
Beschäftigte mit abgeschlossener wissenschaftlicher Hochschulbildung und entsprechender Tätigkeit in der Forschung sowie sonstige Beschäftigte, die aufgrund gleichwertiger Fähigkeiten und ihrer Erfahrungen entsprechende Tätigkeiten ausüben.
| Neu aufgelegt: Oktober 2025 |
Red 20250201 / 20260401