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Entgeltordnung Bund Teil IlI:
Allgemeine Tätigkeitsmerkmale für besondere Beschäftigungsgruppen
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Entgeltordnung Bund Teil IlI:
Allgemeine Tätigkeitsmerkmale für besondere Beschäftigungsgruppen
Teil III Tätigkeitsmerkmale für besondere Beschäftigtengruppen
9a. Fachlehrerinnen und -lehrer im Bereich des Bundesministeriums der Verteidigung und des Bundesministeriums für Familie, Senioren, Frauen und Jugend sowie der Bundespolizei
Vorbemerkung
Die folgenden Tätigkeitsmerkmale gelten für Beschäftigte im Bereich des Bundesministeriums der Verteidigung und des Bundesministeriums für Familie, Senioren, Frauen und Jugend sowie der Bundespolizei in der Tätigkeit von Lehrkräften des höheren oder gehobenen Dienstes mit abgeschlossenem Lehramtsstudium an einer wissenschaftlichen Hochschule und mit abgeschlossenem Lehramtsreferendariat oder Lehramtsvorbereitungsdienst, sofern keine anderen tariflichen Tätigkeitsmerkmale einschlägig sind.
Entgeltgruppe 15
1. Lehrkräfte der Entgeltgruppe 13 Fallgruppe 1,
als Leiterin oder Leiter einer Fachschule mit beruflichem oder fachlichem Unterricht mit bis zu 360 Unterrichtsteilnehmerinnen oder Unterrichtsteilnehmern.
2. Lehrkräfte der Entgeltgruppe 13 Fallgruppe 1,
als die ständige Vertreterin oder der ständige Vertreter der Direktorin oder des Direktors einer Fachschule als Leiterin oder Leiter einer Fachschule mit beruflichem oder fachlichem Unterricht mit mehr als 360 Unterrichtsteilnehmerinnen oder Unterrichtsteilnehmern.
Entgeltgruppe 14
1. Lehrkräfte der Entgeltgruppe 13 Fallgruppe 1,
als die ständige Vertreterin oder der ständige Vertreter der Direktorin oder des Direktors einer Fachschule als Leiterin oder Leiter einer Fachschule mit beruflichem oder fachlichem Unterricht mit bis zu 360 Unterrichtsteilnehmerinnen oder Unterrichtsteilnehmern.
2. Lehrkräfte der Entgeltgruppe 13 Fallgruppe 1,
als Stufenleiterin oder Stufenleiter Sekundarstufe I an einer Fachschule.
3. Lehrkräfte der Entgeltgruppe 13 Fallgruppe 1,
die ihre Tätigkeit auf einem gebündelten Dienstposten A 13h/A 14 wahrnehmen,
nach fünfjähriger Berufsausübung.
Entgeltgruppe 13
1. Lehrkräfte mit Lehramtsbefähigung für die Sekundarstufe II oder für berufliche Schulen und entsprechender Tätigkeit.
(Hierzu Protokollerklärungen Nrn. 1 und 4)
2. Lehrkräfte mit Lehramtsbefähigung für die Sekundarstufe I und entsprechender Tätigkeit.
(Hierzu Protokollerklärungen Nrn. 2 und 4)
3. Lehrkräfte der Entgeltgruppe 12 Fallgruppe 1
nach fünfjähriger Berufsausübung.
4. Lehrkräfte mit abgeschlossener Lehrerausbildung nach dem Recht der ehemaligen DDR.
Entgeltgruppe 12
1. Lehrkräfte
mit abgeschlossenem Lehramtsstudium an einer wissenschaftlichen Hochschule,
die aufgrund ihres Studiums die fachlichen Voraussetzungen zum Unterrichten in mindestens zwei Fächern haben.
(Hierzu Protokollerklärungen Nrn. 3 und 5)
2. Lehrkräfte
mit abgeschlossener wissenschaftlicher Hochschulbildung,
die aufgrund ihres Studiums die fachlichen Voraussetzungen zum Unterrichten in mindestens einem Fach haben.
(Hierzu Protokollerklärung Nr. 5)
Entgeltgruppe 11
Lehrkräfte
mit abgeschlossener Hochschulbildung,
die aufgrund ihres Studiums die fachlichen Voraussetzungen zum Unterrichten in mindestens einem Fach haben.
(Hierzu Protokollerklärung Nr. 5)
Entgeltgruppe 10
Lehrkräfte.
Protokollerklärungen:
Nr. 1 Eine Lehramtsbefähigung für die Sekundarstufe II oder für berufliche Schulen liegt vor, wenn die Lehrkraft ein entsprechendes Lehramtsstudium an einer wissenschaftlichen Hochschule abgeschlossenen hat, aufgrund dieses Studiums die fachlichen Voraussetzungen zum Unterrichten in mindestens zwei Fächern vorliegen und ein entsprechendes Lehramtsreferendariat bzw. ein entsprechender Lehramtsvorbereitungsdienst abgeschlossen wurde.
Nr. 2 Eine Lehramtsbefähigung für die Sekundarstufe I liegt vor, wenn die Lehrkraft ein Lehramtsstudium für mindestens Sekundarstufe I an einer wissenschaftlichen Hochschule abgeschlossenen hat, aufgrund dieses Studiums die fachlichen Voraussetzungen zum Unterrichten in mindestens zwei Fächern vorliegen und ein entsprechendes Lehramtsreferendariat bzw. ein entsprechender Lehramtsvorbereitungsdienst für mindestens Sekundarstufe I abgeschlossen wurde.
Nr. 3 Ein abgeschlossenes Lehramtsstudium an einer wissenschaftlichen Hochschule liegt vor, wenn das Studium lehramtsbezogen ist und mit einer ersten Staatsprüfung, mit einer Diplomprüfung oder mit einer Masterprüfung beendet worden ist.
Nr. 4 Ein abgeschlossenes Lehramtsreferendariat oder ein abgeschlossener Lehramtsvorbereitungsdienst liegt vor, wenn das Lehramtsreferendariat oder der Lehramtsvorbereitungsdienst mit einer zweiten Staatsprüfung bzw. einem vergleichbaren Abschluss erfolgreich beendet worden ist.
Nr. 5 Ein Abschluss an einer ausländischen Hochschule gilt als
a) abgeschlossenes Lehramtsstudium,
b) abgeschlossene wissenschaftliche Hochschule,
c) abgeschlossene Hochschule,
wenn dieser von einer zuständigen Landesbehörde dem deutschen Hochschulabschluss gleichgestellt ist.
| Neu aufgelegt: Oktober 2025 |
Red 20250201 / 20260401