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Tarifvertrag über die Entgeltordnung des Bundes (TV EntgO Bund) : § 5 Unterstellungsverhältnisse

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Tarifvertrag über die Entgeltordnung des Bundes (TV EntgO Bund): § 5 Unterstellungsverhältnisse

 

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§ 5 Unterstellungsverhältnisse

Soweit die Eingruppierung von der Zahl der unterstellten Beschäftigten abhängig ist, rechnen hierzu auch Beamtinnen und Beamte sowie Soldatinnen und Soldaten der vergleichbaren Besoldungsgruppen. Für diesen Zweck ist vergleichbar:

der Entgeltgruppe  die Besoldungsgruppe 
2    A 2
3    A 3
4    A 4
5    A 5
6    A 6
7    A 7
8    A 8
9a, 9b, 9c A 9    A 9
10  A 10
11  A 11
12  A 12
13  A 13
14  A 14
15  A 15


Bei der Zahl der unterstellten bzw. beaufsichtigten oder der in dem betreffenden Bereich beschäftigten Personen zählen Teilzeitbeschäftigte entsprechend dem Verhältnis der mit ihnen im Arbeitsvertrag vereinbarten Arbeitszeit zur regelmäßigen Arbeitszeit einer/eines Vollzeitbeschäftigten. Für die Eingruppierung ist es unschädlich, wenn im Organisations- und Stellenplan zur Besetzung ausgewiesene Stellen nicht besetzt sind.


Neu aufgelegt: Oktober 2025


 

Red 20250201 / 20260401

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