Manteltarifvertrag für Arbeiter im öffentlichen Dienst (MTArb): § 70 Schutzkleidung

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 § 70 Manteltarifvertrag für Arbeiterinnen und Arbeiter (MTArb) 

 

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§ 70 Schutzkleidung  

Soweit das Tragen von Schutzkleidung gesetzlich vorgeschrieben oder angeordnet ist, wird sie unentgeltlich geliefert und bleibt Eigentum des Arbeitgebers. Als Schutzkleidung sind die Kleidungsstücke anzusehen, die bei bestimmten Tätigkeiten an bestimmten Arbeitsplätzen anstelle oder über der sonstigen Kleidung zum Schutze des Arbeiters gegen Witterungsunbilden und andere gesundheitliche Gefahren oder außergewöhnliche Beschmutzung getragen werden müssen. Schutzkleidung muss geeignet und ausreichend sein. 


 

 

 

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