Manteltarifvertrag für Arbeiter im öffentlichen Dienst (MTArb): § 22 Lohntarifverträge

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 § 22 Manteltarifvertrag für Arbeiterinnen und Arbeiter (MTArb) 

 

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§ 22 Lohntarifverträge 

Die Lohngruppen, Monatstabellenlöhne, Lohnzulagen und Lohnzuschläge sowie die leistungsgebundenen Löhne werden nach Maßgabe der §§ 21, 24, 29 Abs. 1 und 3 besonders vereinbart.


 

 

 

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