Manteltarifvertrag für Arbeiter im öffentlichen Dienst (MTArb): § 75 Bekanntmachung des Tarifvertrages

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 § 75 Manteltarifvertrag für Arbeiterinnen und Arbeiter (MTArb) 

 

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§ 75 Bekanntmachung des Tarifvertrages   

Der Tarifvertrag wird vom Arbeitgeber in der für die Bekanntmachung amtlicher Erlasse üblichen Form bekannt gemacht und an einer geeigneten, den Arbeitern zugänglichen Stelle ausgelegt. 


 

 

 

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