Manteltarifvertrag für Arbeiter im öffentlichen Dienst (MTArb): § 64 Zeugnisse und Arbeitsbescheinigungen

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 § 64 Manteltarifvertrag für Arbeiterinnen und Arbeiter (MTArb) 

 

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§ 64 Zeugnisse und Arbeitsbescheinigungen  

Bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses ist dem Arbeiter außer den Bescheinigungen auf Grund der sozialversicherungsrechtlichen Vorschriften ein Zeugnis über Art und Dauer der Beschäftigung auszustellen. Das Zeugnis ist auf Verlangen auf Leistung und Führung zu erstrecken.  


 

 

 

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