Manteltarifvertrag für Arbeiter im öffentlichen Dienst (MTArb): § 26 Beschäftigungsort

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 § 26 Manteltarifvertrag für Arbeiterinnen und Arbeiter (MTArb) 

 

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§ 26 Beschäftigungsort 

Beschäftigungsort ist die Gemeinde, in der die Arbeitsstelle liegt.


 

 

 

Zur Übersicht weiterer tarifvertraglicher Regelungen für den öffentlichen Dienst.

 



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