Manteltarifvertrag für Arbeiter im öffentlichen Dienst (MTArb): § 12 Belohnungen und Geschenke

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 § 12 Manteltarifvertrag für Arbeiterinnen und Arbeiter (MTArb) 

 

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§ 12 Belohnungen und Gechenke   

(1) Der Arbeiter darf Belohnungen oder Geschenke in Bezug auf seine dienstliche Tätigkeit nur mit Zustimmung des Arbeitgebers annehmen.
(2) Werden dem Arbeiter Belohnungen oder Geschenke in Bezug auf seine dienstliche Tätigkeit angeboten, hat er dies dem Arbeitgeber unverzüglich und unaufgefordert mitzuteilen.


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