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Aus dem Tarifrecht für den öffentlichen Dienst: Einigung und Tarifabschluss der Länder (TV-L)

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Tarifeinigung in den Tarifverhandlungen für die Beschäftigten der Länder (TV-L)

Mitglieder von ver.di haben dem Tarifergebnis zugestimmt. Danach hat die Bundes-tarifkommission von ver.di das Tarifergebnis vom 14.02.2026 am 12. März 2026 angenommen.

 

Hier das sogenannte Einigungspapier der Arbeitgeber und Gewerkschaften vom 14.02.2026

 

I. Entgelt

1. Erhöhung der Tabellenentgelte des TV-L

Die Tabellenentgelte (einschließlich der Beträge aus einer individuellen Zwischen- oder Endstufe sowie der Tabellenwerte für die Entgeltgruppen 2 Ü, 13 Ü und 15 Ü) werden

a) ab dem 1. April 2026 um 2,8 Prozent, mindestens jedoch um 100 Euro monatlich,

b) ab dem 1. März 2027 um weitere 2,0 Prozent und

c) ab dem 1. Januar 2028 um weitere 1,0 Prozent erhöht.

Abweichend von Satz 1 Buchstabe b erhöht sich das Tabellenentgelt in Entgeltgruppe 1 Stufe 2 der allgemeinen Entgelttabelle (Anlage B zum TV-L) ab dem

1. Januar 2027 um weitere 2,0 Prozent.

2. Auszubildende, dual Studierende, Praktikantinnen und Praktikanten

Die monatlichen Ausbildungsentgelte der Auszubildenden nach § 8 Absatz 1  TVA-L BBiG, § 8 Absatz 1 TVA-L Pflege und § 8 Absatz 1 TVA-L Gesundheit sowie die monatlichen Entgelte der dual Studierenden nach § 8 Absatz 1 Satz 2 und Absatz 2 TVdS-L und die Tarifentgelte der Praktikantinnen und Praktikanten nach § 8 Absatz 1 TV Prakt-L werden

a) ab dem 1. April 2026 um einen Festbetrag in Höhe von 60 Euro,

b) ab dem 1. März 2027 um einen weiteren Festbetrag in Höhe von 60 Euro und

c) ab dem 1. Januar 2028 um einen weiteren Festbetrag in Höhe von 30 Euro erhöht.

3. Folgeänderungen bei Entgeltbestandteilen

Es erhöhen sich

a) die Bemessungsgrundlage für die Lohnzuschläge nach § 1 Absatz 2 des Tarifvertrages über die Lohnzuschläge gemäß § 29 MTL II (TVZ zum MTL)  vom 9. Oktober 1963,

b) die Besitzstandszulagen nach §§ 9 und 11 TVÜ-Länder
ab dem 1. April 2026 um 2,82 Prozent, ab dem 1. März 2027 um weitere 2,0 Prozent und ab dem 1. Januar 2028 um weitere 1,0 Prozent.

Der Erhöhungssatz nach Nr. 4 der Protokollerklärungen zu § 21 Satz 2 und 3 TV-L beträgt für

a) vor dem 1. April 2026 zustehende Entgeltbestandteile 2,54 Prozent,

b) vor dem 1. März 2027 zustehende Entgeltbestandteile 1,80 Prozent,

c) vor dem 1. Januar 2028 zustehende Entgeltbestandteile 0,90 Prozent.

4. Inkraftsetzen der gekündigten Entgeltregelungen

Die von den Gewerkschaften mit Schreiben vom 22. September 2025 (ver.di) bzw. 23. September 2025 (dbb) gekündigten Entgeltregelungen werden für die Zeit bis zum 31. März 2026 wieder in Kraft gesetzt.

II. Zulagen und Ausgleichszeitraum

1. Erhöhung der Zulagen für Schicht- und Wechselschichtarbeit, Verlängerung des Ausgleichszeitraumes

a) Die Zulage für ständige Wechselschichtarbeit gemäß § 8 Absatz 7 Satz 1 TV-L wird auf 200 Euro monatlich angehoben. 2Die Stundensätze gemäß § 8 Absatz 7 Satz 2 TV-L werden auf 1,19 Euro pro Stunde erhöht.

b) 1Die Zulage für ständige Schichtarbeit gemäß § 8 Absatz 8 Satz 1 TV-L wird auf 100 Euro monatlich angehoben. 2Die Stundensätze gemäß § 8 Absatz 8 Satz 2 TV-L werden auf 0,60 Euro pro Stunde erhöht.

c) Für die nichtärztlichen Beschäftigten an Universitätskliniken und Krankenhäusern wird die Zulage für ständige Wechselschichtarbeit gemäß § 8 Absatz 7 Satz 1 TV-L in der Fassung des § 43 Nummer 5 Ziffer 3 auf 250 Euro
monatlich angehoben. 2Für Beschäftigte im Sinne von Satz 1, die nicht ständige Wechselschichtarbeit leisten, werden die Stundensätze gemäß § 8 Absatz 7 Satz 2 TV-L auf 1,49 Euro pro Stunde festgelegt.

d) Für die nichtärztlichen Beschäftigten an Universitätskliniken und Krankenhäusern wird die Zulage für ständige Schichtarbeit gemäß § 8 Absatz 8 Satz 1 TV-L in der Fassung des § 43 Nummer 5 Ziffer 4 auf 100 Euro monatlich angehoben. 2Für Beschäftigte im Sinne von Satz 1, die nicht ständige Schichtarbeit leisten, werden die Stund Satz 2 TV-L auf 0,60 Euro pro Stunde festgelegt.

e) Die TdL wirkt auf die von einer landesbezirklichen Theaterbetriebszulage betroffenen Länder ein, im Anschluss an die Tarifrunde innerhalb der

Erklärungsfrist Gespräche über die Auswirkungen der Erhöhung der Schichtzulage und gegebenenfalls erforderliche Anpassungen zu führen.

f) § 7 Absatz 8 erhält folgende Fassung:

„Abweichend von Absatz 7 sind nur die Arbeitsstunden Überstunden,

a) die im Falle der Festlegung eines Arbeitszeitkorridors nach § 6 Absatz 6 über 45 Stunden oder über die vereinbarte Obergrenze hinaus angeordnet worden sind,

b) die im Falle der Einführung einer täglichen Rahmenzeit nach § 6 Absatz 7 außerhalb der Rahmenzeit angeordnet worden sind,

c) die im Falle von Wechselschicht- oder Schichtarbeit

aa) über die im Schichtplan festgelegten täglichen Arbeitsstunden hinaus angeordnet worden sind oder

bb) über die individuell vereinbarte wöchentliche Arbeitszeit hinaus im Schichtplan vorgesehen sind und bezogen auf die individuell vereinbarte wöchentliche Arbeitszeit bis zum Ende des nächsten Schichtplanturnus, spätestens innerhalb
von drei Monaten, nicht ausgeglichen werden.

 

Protokollerklärungen zu § 7 Abs. 8 Buchstabe c:
1. Im Fall des Doppelbuchstaben aa beginnt die Frist von drei Monaten an dem Tag, der auf den Tag folgt, an dem die Ableistung der jeweiligen Stunde beginnt.
2. Im Fall des Doppelbuchstaben bb beginnt die Frist von drei Monaten an dem Tag, der auf den Schichtplanturnus folgt, in dem die Stunde geleistet wurde.“

g) Die Regelung des Buchstaben f wird von den Tarifvertragsparteien nach Ende der Laufzeit der Tarifeinigung evaluiert.

 

2. Inkrafttreten dieses Abschnitts

Dieser Abschnitt tritt am 1. Juli 2026 in Kraft. 

III. Angleichung der Arbeitsbedingungen Ost / West

Die unterschiedlichen Arbeitsbedingungen zwischen Beschäftigten in den Tarifgebieten Ost und West werden wie folgt angeglichen:

1. Arbeitszeit an Universitätskliniken
Die durchschnittliche regelmäßige wöchentliche Arbeitszeit ausschließlich der Pausen wird für Beschäftigte an Universitätskliniken im Tarifgebiet Ost wie folgt abgesenkt:

- ab dem 1. Januar 2027 auf 39,5 Stunden,

- ab dem 1. Januar 2028 auf 39,0 Stunden und

- ab dem 1. Januar 2029 auf 38,5 Stunden.

Die Arbeitszeit der Ärztinnen und Ärzte nach § 6 Absatz 1 Satz 1 Buchstabe d TV-L bleibt unberührt.

Der am Universitätsklinikum Jena vereinbarte Entlastungstarifvertrag wird einvernehmlich an die nach Satz 1 abgesenkte Arbeitszeit angepasst; während dieser Verhandlungen gilt Friedenspflicht.

2. Voraussetzungen für die ordentliche Kündbarkeit In § 34 Absatz 2 Satz 1 TV-L werden die Wörter „und unter die Regelungen des Tarifgebiets West fallen“ gestrichen.

3. Inkrafttreten dieses Abschnitts

Dieser Abschnitt tritt am 1. Januar 2027 in Kraft.

 

IV. Paket für Nachwuchskräfte

1. Erneute Vereinbarung der befristeten Übernahmeregelung

§ 19 TVA-L BBiG, § 18a TVA-L Pflege, § 18a TVA-L Gesundheit und § 18a TVdS-L werden wieder in Kraft gesetzt, sie treten mit Ablauf des 31. Januar 2028 außer Kraft. 2Die TdL stellt sicher, dass nach Auslaufen dieser Regelungen deren
Inhalt bis zu einem neuen Tarifabschluss über die Entgelte der Auszubildenden / Studierenden weiter angewandt wird.

2. Stufenzuordnung von übernommenen Auszubildenden / Studierenden

Bei Auszubildenden, die ihre Ausbildung bzw. bei dual Studierenden, die ihre integrierte Ausbildung und ihr Studium jeweils mindestens mit der Gesamtnote „Befriedigend“ erfolgreich abgeschlossen haben und die nach § 19 TVA-L BBiG,
§ 18a TVA-L Pflege, § 18a TVA-L Gesundheit oder § 18a TVdS-L von ihrem Arbeitgeber in ein Arbeitsverhältnis übernommen werden, verkürzt sich die Stufenlaufzeit in der Stufe 1 um sechs Monate.

3. Staffelung der Abschlussprämie

Die Abschlussprämie nach § 20 Absatz 1 TVA-L BBiG, § 19 Absatz 1 TVA-L

Pflege, § 19 Absatz 1 TVA-L Gesundheit und § 19 Absatz 1 TVdS-L wird wie folgt gestaffelt:

- 500 Euro für die Gesamtnote „Sehr gut“ oder „Gut“,

- 400 Euro für die Gesamtnote „Befriedigend“ oder „Ausreichend“.

4. Angleichung der vermögenswirksamen Leistungen

a) § 15 Absatz 1 Satz 1 TVA-L BBiG, § 15 Absatz 1 Satz 1 TVA-L Pflege sowie § 15 Absatz 1 Satz 1 TVA-L Gesundheit werden wie folgt gefasst:

 Auszubildende erhalten eine vermögenswirksame Leistung in Höhe von 13,29 Euro monatlich, wenn sie diesen Betrag nach Maßgabe des Vermögensbildungsgesetzes in seiner jeweiligen Fassung anlegen.“

b) § 15 Absatz 1 Satz 1 TVdS-L wird wie folgt gefasst:

Studierende erhalten eine vermögenswirksame Leistung in Höhe von 13,29 Euro monatlich, wenn sie diesen Betrag nach Maßgabe des Vermögensbildungsgesetzes in seiner jeweiligen Fassung anlegen.“

5. Tarifierung der Ausbildungsbedingungen von Personen, die nach dem Pflegefachassistenzgesetz ausgebildet werden
Auszubildende nach dem Pflegefachassistenzgesetz werden mit folgenden Maßgaben in den Geltungsbereich des TVA-L Pflege einbezogen:

a) Das monatliche Ausbildungsentgelt entspricht dem Entgelt nach § 8 Absatz 1 TVA-L BBiG.

b) Die Probezeit beträgt sechs Monate.

c) Die Verlängerung des Ausbildungsverhältnisses nach § 18 Absatz 1 Satz 2

TVA-L Pflege findet mit der Maßgabe Anwendung, dass die Verlängerung nur „bis zur nächstmöglichen Wiederholungsprüfung, höchstens jedoch um sechs Monate“ erfolgt.

d) Die Höhe der Abschlussprämie nach § 19 Absatz 1 Satz 1 TVA-L Pflege beträgt 90 Prozent.

6. Praxisintegrierte duale Studiengänge

Die Studienentgelte für praxisintegriert dual Studierende in der Richtlinie der TdL für duale Studiengänge und Masterstudiengänge werden um folgende Beträge erhöht: 1. April 2026 1. März 2027 1. Januar 2028
60 Euro 60 Euro 30 Euro

7. Inkrafttreten dieses Abschnitts

Dieser Abschnitt tritt am 1. Januar 2027 in Kraft. 2Abweichend von Satz 1 treten

- die Ziffer 1 dieses Abschnitts am 1. November 2025 in Kraft,

- die Ziffer 2 dieses Abschnitts am 1. März 2026 in Kraft und

- die Ziffer 6 dieses Abschnitts am 1. April 2026 in Kraft.

V. Studentische Beschäftigte

1. Zur Regelung der Arbeitsbedingungen der studentischen Beschäftigten vereinbaren die Tarifvertragsparteien die nachstehende schuldrechtliche Vereinbarung:

a) Vertragslaufzeit

Die Beschäftigungsverhältnisse werden in der Regel für ein Jahr begründet; in begründeten Fällen können kürzere oder längere Zeiträume vereinbart werden.

Die TdL setzt sich dafür ein, dass studentische Beschäftigte darauf hingewiesen werden, dass sie sich bei Konflikten im Hinblick auf die Beschäftigungsdauer im Rahmen der jeweils geltenden landespersonalvertretungsrechtlichen Regelungen an die Personalräte oder an hierfür vorhandene Ombudsstellen o. Ä. wenden können.

b) Mindestentgelt

aa) Das Stundenentgelt studentischer Beschäftigter (ohne Abschluss) beträgt für jede arbeitsvertraglich vereinbarte Stunde ab dem Sommersemester 2026 mindestens 15,20 Euro.

bb) Das Stundenentgelt studentischer Beschäftigter (ohne Abschluss) beträgt für jede arbeitsvertraglich vereinbarte Stunde ab dem Sommersemester 2027 mindestens 15,90 Euro.

cc) Mindestlaufzeit der Entgeltvereinbarung bis 31. Januar 2028.

dd) Die Tarifvertragsparteien werden in der nächsten Tarifrunde erneut u. a. über die Anpassung der Mindestentgelte ab dem Sommersemester 2028 verhandeln.

2. Die schuldrechtliche Vereinbarung nach Ziffer 1 tritt am 14. Februar 2026 in Kraft.

VI. Zulage für bestimmte bürgernahe Beschäftigtengruppen im Stadtstaat

Freie und Hansestadt Hamburg – kurz: Hamburg-Zulage

Die Tarifeinigung der Hamburgischen Tarifvertragsparteien vom 29. Oktober 2025 wird ohne Präjudiz für die übrigen Mitglieder der TdL mit folgenden Maßgaben von den Hamburgischen Tarifvertragsparteien vereinbart:

- Der Tarifvertrag erhält die Bezeichnung „Zulage für bestimmte bürgernahe Beschäftigtengruppen im Stadtstaat Freie und Hansestadt Hamburg (Hamburg-Zulage)“.

- Ziffer 5 der Tarifeinigung wird nicht in den vorgenannten Tarifvertrag aufgenommen; die Freie und Hansestadt Hamburg wird entsprechende Leistungen übertariflich gewähren.

VII. Maßregelungsklausel

Die Arbeitgeberseite erklärt, dass von Maßregelungen (Abmahnung, Entlassungen o. Ä.) aus Anlass gewerkschaftlicher Warnstreiks, die bis einschließlich 14. Februar 2026, 24:00 Uhr, durchgeführt wurden, abgesehen wird, wenn sich die Teilnahme an diesen Warnstreiks im Rahmen der Regelungen für rechtmäßige Arbeitskämpfe gehalten hat

 

VIII. Wiederinkraftsetzen gekündigter Regelungen

Der gekündigte § 8 Absatz 1 TV-L wird mit Wirkung vom 1. Oktober 2025 wieder in Kraft gesetzt.

 

IX. Ausnahmen vom Geltungsbereich

Für Beschäftigte, die spätestens mit Ablauf des 14. Februar 2026 aus dem Arbeitsverhältnis ausgeschieden sind, gelten die vorstehenden Vereinbarungen nur, wenn sie dies bis zum 31. Juli 2026 schriftlich beantragen.

 

X. Inkrafttreten, Laufzeit

Inkrafttreten, soweit vorstehend nicht abweichend vereinbart: 1. November 2025.

Mindestlaufzeit der Regelungen unter I. bis zum 31. Januar 2028.

 

XI. Sicherung des Flächentarifvertrags

Die Tarifvertragsparteien verständigen sich darauf, dass seitens der Gewerkschaften bei neuen Tarifthemen eine Erstinformation gegenüber der TdL-Geschäftsstelle erfolgt.

 

XII. Erklärung zur Niederschrift

Die Tarifvertragsparteien erklären, dass sie auf absehbare Zeit keine Veranlassung sehen, von der geübten Praxis bezüglich der Tarifverhandlungen und der Tarifvertragsanwendung für Ärztinnen und Ärzte abzuweichen.

 

XIII. Erklärungsfrist: bis zum Ablauf des 13. März 2026

 

Potsdam, den 14. Februar 2026

Quelle: Pressemeldung der Vereinten Dienstleistungsgewerkschaft ver.di vom 12.03.2026   


 

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