Tarifvertrag für die Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer der Bundesagentur für Arbeit (TV-BA): § 41 Inkrafttreten, Laufzeit

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Tarifvertrag für die Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer der Bundesagentur für Arbeit (TV-BA): § 41 Inkrafttreten, Laufzeit

 

§ 41 Inkrafttreten, Laufzeit

(1) Dieser Tarifvertrag tritt am 1. Januar 2006 in Kraft. Abweichend von Satz 1 tritt § 22 am 1. Januar 2007 in Kraft.

(2) Dieser Tarifvertrag kann von jeder Tarifvertragspartei mit einer Frist von drei Monaten zum Ende eines Kalenderhalbjahres schriftlich gekündigt werden.

(3) Abweichend von Absatz 2 können schriftlich gekündigt werden

a) die Vorschriften des Abschnitts II mit einer Frist von einem Monat zum Ende eines Kalendermonats; [Arbeitszeit]
b) unabhängig von Buchst. a § 8 Abs. 1 mit einer Frist von drei Monaten zum Ende eines Kalendervierteljahres; [Zeitzuschläge]
c) unabhängig von Buchst. a der Anhang zu § 12 mit einer Frist von drei Monaten zum Ende eines Kalendervierteljahres; [Pauschalregelungen Hausmeister und Kraftfahrer, Deputatregelung Dozenten]
d) die Anlage 3 zu § 17 ohne Einhaltung einer Frist, frühestens jedoch zum 31. Dezember 2022; [Gehaltstabellen]
e) § 22 zum 31. Dezember eines jeden Jahres; [Jahressonderzahlung]
f) § 25 Abs. 1 mit einer Frist von einem Monat zum Ende eines Kalendermonats; [Vermögenswirksame Leistungen]
g) § 29 Abs. 1 mit einer Frist von drei Monaten zum Ende eines Kalenderjahres; [Erholungsurlaub]
h) § 14 und § 20 sowie die Anlage 1 jederzeit ohne Einhaltung einer Frist. [Eingruppierung, Funktionsstufen, Zuordnungstabelle]



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Red 20240116

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