Tarifvertrag für die Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer der Bundesagentur für Arbeit (TV-BA): Anlage B. Arbeitszeitregelungen für Hausmeisterinnen und Hausmeister der Bundesagentur für Arbeit

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Tarifvertrag für die Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer der Bundesagentur für Arbeit (TV-BA): B. Arbeitszeitregelungen für Hausmeisterinnen und Hausmeister der Bundesagentur für Arbeit

 

B. Arbeitszeitregelungen für Hausmeisterinnen und Hausmeister der Bundesagentur für Arbeit

1. Arbeitszeit, höchstzulässige Arbeitszeit

1.1 Die regelmäßige wöchentliche Arbeitszeit der Hausmeister ist denErfordernissen der Beschäftigungsdienststelle entsprechend im Dienstplan festzulegen.

1.2 Wenn die Hausmeisterin/der Hausmeister schriftlich einwilligt, kann die höchstzulässige Arbeitszeit im Hinblick auf die in ihr enthaltene Arbeitsbereitschaft auf bis zu 12 Stunden täglich verlängert werden (§ 7 Abs. 2a ArbZG); sie darf 231 Stunden im Kalendermonat ohne Ausgleich nicht übersteigen. In diesem Fall verpflichtet sich die BA geeignete Maßnahmen zur Gewährleistung des Gesundheitsschutzes zu treffen, wie insbesondere das Recht der Hausmeisterin/des Hausmeisters zu einer jährlichen, für den Beschäftigten kostenfreien arbeitsmedizinischen Untersuchung bei einem von der Dienststellenleiterin/vom Dienststellenleiter bestimmten Arzt (unbeschadet der Pflichten aus anderen Rechtsvorschriften) und/oder die Gewährung eines Freizeitausgleichs möglichst durch ganze Tage oder durch zusammenhängende arbeitsfreie Tage zur Regenerationsförderung,

1.3 Sofern eine Einwilligung nach Nr. 1.2 nicht erfolgt, finden die Regelungen dieses Anhangs keine Anwendung.

2. Hausmeisterpauschale

2.1 Hausmeisterinnen/Hausmeister erhalten neben dem Festgehalt nach §17 TV-BA eine Hausmeisterpauschale in Höhe von 25 v.H. desFestgehalts. Mit dieser Pauschale sind das Entgelt für Überstunden sowie Zeitzuschläge für Überstunden (§ 8 Abs. 1 Satz 1 Buchst. a TV-BA)abgegolten.

2.2 Neben der Hausmeisterpauschale werden für die Inanspruchnahme an Sonntagen, gesetzlichen Wochenfeiertagen, Vorfesttagen, in der Nacht und an Samstagen Zeitzuschläge nach Maßgabe des § 8 Abs. 1 TV-BA gezahlt.

2.3 Endet das Arbeitsverhältnis im Laufe eines Kalendermonats oder steht die Hausmeisterpauschale aus einem sonstigen Grund nicht für den ganzen Kalendermonat zu, wird nur der Teil der Hausmeisterpauschale gezahlt, der auf den Anspruchszeitraum entfällt.

3. Sicherung der Hausmeisterpauschale

3.1 Hausmeisterinnen/Hausmeister mit mindestens fünfjähriger ununterbrochener Beschäftigung bei der BA im Sinne des § 12 Abs. 2 Satz 1 TV-BA und/oder nach dem Lohntarifvertrag Hausmeister vom 21. Mai 1968 und/oder dem Lohntarifvertrag für die Hausmeister im Geltungsbereich des MTArb/BA-O vom 8. Mai 1991, die nach Inkrafttreten dieses Tarifvertrages in Ausübung oder infolge der Arbeit ohne Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit einen Unfall erlitten haben und daher nicht mehr als Hausmeisterinnen/Hausmeister weiterbeschäftigt werden können, erhalten eine Zulage.

3.2 Die Zulage nach Nr. 3.1 wird gezahlt in Höhe der Differenz zwischen dem Festgehalt gegebenenfalls zuzüglich Funktionsstufe, das die/der Beschäftigte nach ihrer/seiner Ablösung als Hausmeisterin/Hausmeister erhält, und dem Festgehalt sowie der Hausmeisterpauschale vor der Ablösung als Hausmeisterin/Hausmeister, einschließlich der Zeitzuschläge gem. Nr. 2.2, die die Hausmeisterin/der Hausmeister im Durchschnitt der letzten drei vollen Kalendermonate vor ihrer/seiner Ablösung erhalten hat.

3.3 Die Zulage vermindert sich jeweils nach Ablauf eines Jahres um ein Fünftel der ursprünglichen Zulage. War die Hausmeisterin/der Hausmeister mehr als fünfzehn Jahre ununterbrochen als Hausmeisterin/Hausmeister im Sinne des § 12 Abs. 2 Satz 1 TV-BA und/oder des Lohntarifvertrages Hausmeister vom 21. Mai 1968 und/oder des Lohntarifvertrages für die Hausmeister im Geltungsbereich des MTArb/BA-O vom 8. Mai 1991 beschäftigt, vermindert sich die Zulage jeweils um ein Achtel.

3.4 Die Nrn. 3.1 bis 3.3 gelten entsprechend

a) für Hausmeisterinnen/Hausmeister nach zehnjähriger ununterbrochener Beschäftigung als Hausmeisterin/Hausmeister bei der BA, wenn die Leistungsminderung durch eine Gesundheitsschädigung hervorgerufen wurde, die durch fortwirkende schädliche Einflüsse der Arbeit eingetreten ist,

b) für Hausmeisterinnen/Hausmeister, die das 55. Lebensjahr vollendethaben, nach fünfzehnjähriger ununterbrochener Beschäftigung alsHausmeisterin/Hausmeister bei der BA, wenn die Leistungsminderungdurch Abnahme der körperlichen Kräfte und Fähigkeiten infolgelangjähriger Arbeit verursacht ist,

c) für Hausmeisterinnen/Hausmeister nach 25jähriger ununterbrochener Beschäftigung als Hausmeisterin/Hausmeister bei der BA, wenn dieLeistungsminderung durch Abnahme der körperlichen Kräfte und Fähigkeiten infolge langjähriger Arbeit verursacht ist.



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Red 20240116

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