Tarifvertrag für die Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer der Bundesagentur für Arbeit (TV-BA): § 7 Sonderformen der Arbeit

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Tarifvertrag für die Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer der Bundesagentur für Arbeit (TV-BA): § 7 Sonderformen der Arbeit

 

§ 7 Sonderformen der Arbeit

(1) 1Wechselschichtarbeit ist die Arbeit nach einem Schichtplan, der einen regelmäßigen Wechsel der täglichen Arbeitszeit in Wechselschichten vorsieht, bei denen Beschäftigte durchschnittlich längstens nach Ablauf eines Monats erneut zur Nachtschicht herangezogen werden. 2Wechselschichten sind wechselnde Arbeitsschichten, in denen ununterbrochen bei Tag und Nacht, werktags, sonntags und feiertags gearbeitet wird. 3Nachtschichten sind Arbeitsschichten, die mindestens zwei Stunden Nachtarbeit (Abs. 6) umfassen.

(2) Schichtarbeit ist die Arbeit nach einem Schichtplan, der einen regelmäßigen Wechsel des Beginns der täglichen Arbeitszeit um mindestens zwei Stunden in Zeitabschnitten von längstens einem Monat vorsieht, und die innerhalb einer Zeitspanne von mindestens 13 Stunden geleistet wird.

(3) Bereitschaftsdienst leisten Beschäftigte, die sich auf Anordnung der/des Dienststellenleiters/Dienststellenleiterin außerhalb der regelmäßigen Arbeitszeit an einer von der/vom Dienststellenleiter/in bestimmten Stelle aufhalten, um im Bedarfsfall die Arbeit aufzunehmen.

(4) Rufbereitschaft leisten Beschäftigte, die sich auf Anordnung der/des Dienststellenleiters/Dienststellenleiterin außerhalb der regelmäßigen Arbeitszeit an einer der/dem Dienststellenleiter/in anzuzeigenden Stelle aufhalten, um auf Abruf die Arbeit aufzunehmen. Rufbereitschaft wird nicht dadurch ausgeschlossen, dass Beschäftigte von der/vom Dienststellenleiter/in mit einem Mobiltelefon oder einem vergleichbaren technischen Hilfsmittel ausgestattet sind.

(5) Remotearbeit leisten Beschäftigte des IT-Systemhauses der BA, die sich auf Anordnung der/des Dienststellenleiters/Dienststellenleiterin außerhalb der regelmäßigen Arbeitszeit sowie außerhalb der Dienststelle bereithalten, um anhand festgelegter zeitlicher Vorgaben die Arbeit mittels mobilem Arbeitsplatz aufzunehmen. Remotearbeit kann auch während angeordneter Rufbereitschaft geleistet werden. Die Sätze 1 und 2 gelten entsprechend für Beschäftigte in den IT-Services sowie in den Aufgabenbereichen „Rollout/Logistik“ und
„Rechenzentrum/Basisinfrastruktur“ des BA-Service-Hauses. Die Anordnung der Remotearbeit erfolgt in diesen Fällen auf Anforderung der zuständigen Geschäftsführerin / des zuständigen Geschäftsführers im BA-Service-Haus durch die jeweils zuständige Geschäftsführerin / den jeweils zuständigen Geschäftsführer Interner Service.

(6) Nachtarbeit ist die Arbeit zwischen 21 Uhr und 6 Uhr.

(7) Mehrarbeit sind die Arbeitsstunden, die Teilzeitbeschäftigte über die vereinbarte regelmäßige wöchentliche Arbeitszeit hinaus bis zur regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit von Vollbeschäftigten (§ 6 Abs. 1 Satz 1) leisten.

(8) Überstunden sind die auf Anordnung der/des Dienststellenleiterin/Dienststellenleiters geleisteten Arbeitsstunden, die über die im Rahmen der regelmäßigen Arbeitszeit von Vollbeschäftigten (§ 6 Abs. 1 Satz 1) für die Woche dienstplanmäßig festgesetzten Arbeitsstunden hinausgehen und nicht bis zum Ende der folgenden Kalenderwoche ausgeglichen werden.

(9) Abweichend von Absatz 8 sind nur die Arbeitsstunden Überstunden, die im Falle der Festlegung eines Arbeitszeitkorridors nach § 6 Abs. 6 über 45 Stunden oder über die vereinbarte Obergrenze hinaus, im Falle der Einführung einer täglichen Rahmenzeit nach § 6 Abs. 7 außerhalb der Rahmenzeit, im Falle von Wechselschicht- oder Schichtarbeit über die im Schichtplan festgelegten täglichen Arbeitsstunden einschließlich der im Schichtplan
vorgesehenen Arbeitsstunden, die bezogen auf die regelmäßige wöchentliche Arbeitszeit im Schichtplanturnus nicht ausgeglichen werden, angeordnet worden sind.

Protokollerklärung zu § 7:
Abweichend von § 11 Absatz 1 ArbZG sind pro Kalenderjahr mindestens 25 Sonntage beschäftigungsfrei.



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Red 20240116

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