Tarifvertrag für die Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer der Bundesagentur für Arbeit (TV-BA): § 18 Entwicklungsstufen

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Tarifvertrag für die Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer der Bundesagentur für Arbeit (TV-BA): § 18 Entwicklungsstufen

 

§ 18 Entwicklungsstufen

(1) Die acht Tätigkeitsebenen umfassen jeweils sechs Entwicklungsstufen.

(2) Bei Einstellung werden die Beschäftigten der Entwicklungsstufe 1 zugeordnet, soweit sich nicht aus den nachstehenden Regelungen Abweichendes ergibt.

(3) Nachwuchskräfte im Sinne des Tarifvertrages zur Regelung der Rechtsverhältnisse der Nachwuchskräfte der Bundesagentur für Arbeit (TVN-BA) sowie Trainees werden bei Übernahme in ein Arbeitsverhältnis nach erfolgreichem Abschluss der Ausbildung bzw. nach Abschluss des Traineeprogramms der Entwicklungsstufe 2 der jeweils maßgebenden Tätigkeitsebene zugeordnet.

(4) Absatz 3 gilt entsprechend bei der Einstellung von Beschäftigen mit mindestens einjähriger Berufserfahrung aus einem vorherigen Arbeitsverhältnis bei der BA.

Protokollerklärung zu Absatz 3 und 4:
Die Zuordnung zur Entwicklungsstufe 2 berücksichtigt die Tatsache, dass in den genannten Rechtsverhältnissen mit der BA unabhängig von der im Einzelfall ausgeübten Tätigkeit bereits Kompetenzen und Fertigkeiten aus dem
Aufgabenbereich der BA erworben wurden, über die Beschäftigte ohne Berufserfahrung bei der BA nicht verfügen.

(5) Bei Einstellung von Beschäftigten mit einschlägiger Berufserfahrung erfolgt die Stufenzuordnung unter Berücksichtigung der jeweiligen Dauer der einschlägigen Berufserfahrung nach Maßgabe der in Absatz 6 für den Stufenaufstieg im laufenden Arbeitsverhältnis getroffenen Regelungen.

Protokollerklärungen zu Absatz 5:
1. Einschlägige Berufserfahrung liegt dann vor, wenn der/dem Beschäftigten in dem vorherigen Arbeitsverhältnis eine Tätigkeit übertragen war, die demselben TuK der Anlage 1 zugeordnet ist bzw. zuzuordnen wäre wie die
übertragene Tätigkeit (fiktive Zuordnung). Im Falle der fiktiven Zuordnung ist maßgeblich, ob die früheren Tätigkeiten nach ihrer Art (Aufgabeninhalt) und ihrem Anforderungsniveau den Kompetenzanforderungen der im aktuellen
Arbeitsverhältnis erstmalig übertragenen Tätigkeit bei der BA vergleichbar sind.
2. Beschäftigte, die im Rahmen von § 6c Absatz 1 Sätze 4 und 5 SGB II wieder bei der BA eingestellt werden, werden bei der Entwicklungsstufenzuordnung und -laufzeit so gestellt, als hätte das Arbeitsverhältnis mit der BA
ununterbrochen bestanden.

(6) Die Beschäftigten erreichen die jeweils nächste Entwicklungsstufe nach folgenden Zeiten einer ununterbrochenen Tätigkeit innerhalb derselben Tätigkeitsebene:

− Entwicklungsstufe 2 nach einem Jahr in Entwicklungsstufe 1,
− Entwicklungsstufe 3 nach zwei Jahren in Entwicklungsstufe 2,
− Entwicklungsstufe 4 nach drei Jahren in Entwicklungsstufe 3,
− Entwicklungsstufe 5 nach vier Jahren in Entwicklungsstufe 4 und
− Entwicklungsstufe 6 nach fünf Jahren in Entwicklungsstufe 5.

Zeiten einschlägiger Berufserfahrung im Sinne des Absatzes 5, die nicht bereits im Zusammenhang mit der Einstellung bei der Zuordnung zu einer Entwicklungsstufe berücksichtigt worden sind, werden auf die in Satz 1 festgelegte Laufzeit der ab dem Einstellungszeitpunkt maßgebenden Entwicklungsstufe angerechnet. Das Aufsteigen in die Entwicklungsstufen 3 bis 6 erfolgt nach Maßgabe des § 19 Abs. 2 leistungsabhängig.



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Red 20240116

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