Tarifvertrag für die Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer der Bundesagentur für Arbeit (TV-BA): § 39a Rückforderung

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Tarifvertrag für die Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer der Bundesagentur für Arbeit (TV-BA): § 39a Rückforderung

 

§ 39a Rückforderung

(1) Zu Unrecht gezahltes Arbeitsentgelt nach diesem Tarifvertrag sowie nach den ihn ergänzenden Tarifverträgen ist, soweit die Überzahlung auf Angaben beruht, die die/der Beschäftigte vorsätzlich oder fahrlässig gemacht oder unterlassen hat, nach den Vorschriften des § 280 BGB zurückzufordern. Im Übrigen gelten für die Rückforderung von zu Unrecht gezahltem Arbeitsentgelt im Sinne des Satzes 1 die gesetzlichen Vorschriften über die ungerechtfertigte Bereicherung (§ 812 ff BGB).

(2) Arbeitsentgelt im Sinne des Absatzes 1 sind alle finanziellen Leistungen, die auf Basis tariflicher Regelungen gezahlt werden, insbesondere das Gehalt und die sonstigen Leistungen nach Abschnitt III dieses Tarifvertrages sowie der Ausgleich für Sonderformen der Arbeit nach § 8.

(3) Vor einer Rückforderung von zu Unrecht gezahltem Arbeitsentgelt ist die/der Beschäftigte über den Umfang der Überzahlung schriftlich in Kenntnis zu setzen und zum Vorliegen des Rückforderungsanspruchs anzuhören sowie über eine beabsichtigte Aufrechnung zu unterrichten.

(4) Eine Aufrechnung ist nur unter Beachtung der Regelungen zum Pfändungsschutz für Arbeitseinkommen (§§ 850 ff ZPO) zulässig.

(5) Von der Rückforderung zuviel gezahlten Arbeitsentgelts kann aus Billigkeitsgründen mit Zustimmung der Zentrale der BA ganz oder teilweise abgesehen werden.



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Red 20240116

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