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Tarifvertrag für die Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer der Bundesagentur für Arbeit (TV-BA): § 28 Betriebliche Altersversorgung
§ 28 Betriebliche Altersversorgung
Die Beschäftigten haben Anspruch auf Versicherung unter eigener Beteiligung zum Zwecke einer zusätzlichen Alters- und Hinterbliebenenversorgung nach Maßgabe des Tarifvertrages über die betriebliche Altersversorgung der
Beschäftigten der Bundesagentur für Arbeit (Tarifvertrag Altersversorgung - ATVBA) in der jeweils geltenden Fassung.
Niederschriftserklärung zu Abschnitt III:
Die Tarifvertragsparteien sind sich darüber einig, dass die Regelungen des § 19 TVöD auf Bundesebene zu Erschwerniszulagen im Bereich der BA nachvollzogen werden. Bis zum Inkrafttreten einer entsprechenden tarifvertraglichen Regelung gelten die bisherigen tarifvertraglichen Regelungen mit der Maßgabe fort, dass
Teilzeitbeschäftigte die Erschwerniszuschläge, die nach Stunden bemessen werden, in voller Höhe erhalten; sofern sie pauschaliert gezahlt werden, gilt dagegen § 26 Abs. 2. Zwischen den Tarifvertragsparteien besteht Einigkeit, dass mit den Gehaltserhöhungen zum 1. April 2021 sowie zum 1. April 2022 die gemäß Nr. 3 der Anlage 3 zu § 29 Abs. 4 MTArb II erforderlichen 12 vom Hundert nicht erreicht sind und daher keine entsprechende Erhöhung der Zuschläge nach der genannten Vorschrift erfolgt. Zwischen den Tarifvertragsparteien besteht weiterhin Einigkeit, dass für die Ermittlung der nächsten 12 vom Hundert als überschießender Vomhundertsatz nach Nr. 3 der Anlage 3 zu § 29 Abs. 4 MTArb II ab 1. April 2022 ein Wert von 7,69 v. H. besteht.
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Red 20240116