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Tarifvertrag für die Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer der Bundesagentur für Arbeit (TV-BA): § 35 Führung auf Zeit
§ 35 Führung auf Zeit
(1) Führungspositionen können als befristetes Arbeitsverhältnis bis zur Dauer von vier Jahren vereinbart werden. Folgende Verlängerungen des Arbeitsvertrages sind zulässig: in der Tätigkeitsebene III eine höchstens zweimalige Verlängerung bis zu einer Gesamtdauer von acht Jahren, in den Tätigkeitsebenen II und I eine höchstens dreimalige Verlängerung bis zu einer Gesamtdauer von zwölf Jahren.
Zeiten in einer Führungsposition nach Buchstabe a können auf die Gesamtdauer nach Buchstabe b zur Hälfte angerechnet werden. Die allgemeinen Vorschriften über die Probezeit (§ 2 Abs. 4) und die beiderseitigen Kündigungsrechte bleiben unberührt.
(2) Führungspositionen sind alle Tätigkeiten in den Tätigkeitsebenen I bis III, die in der Anlage 1 jeweils den Tätigkeits- und Kompetenzprofilen „Führungskraft der Führungsebene I, II oder III“ zugeordnet sind..
(3) Besteht bereits ein Arbeitsverhältnis mit der BA, kann der/dem Beschäftigten vorübergehend eine Führungsposition bis zu den in Absatz 1 genannten Fristen übertragen werden. Der/Dem Beschäftigten wird für die Dauer der Übertragung eine Zulage gewährt in Höhe des Unterschiedsbetrags zwischen dem Festgehalt nach der bisherigen Tätigkeitsebene und dem sich bei Höhergruppierung nach § 19 Abs. 7 Sätze 1 bis 3 ergebenden Festgehalt, zuzüglich eines Zuschlags von 75 v.H. des Unterschiedsbetrags zwischen dem Festgehalt der Tätigkeitsebene, die der übertragenen Funktion entspricht, zur nächst höheren Tätigkeitsebene nach § 19 Abs. 4 Satz 1 und 2. Nach Fristablauf erhält die/der Beschäftigte eine der bisherigen Eingruppierung entsprechende Tätigkeit; der Zuschlag entfällt.
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Red 20240116