Tarifvertrag für die Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer der Bundesagentur für Arbeit (TV-BA): § 21 Leistungsbezahlung

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Tarifvertrag für die Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer der Bundesagentur für Arbeit (TV-BA): § 21 Leistungsbezahlung

 

§ 21 Leistungsbezahlung

(1) Die Leistungsbezahlung (§ 16 Abs. 1 Satz 2) erfolgt nach Maßgabe gesonderter tarifvertraglicher Regelungen.

(2) Gehaltsbestandteile im Rahmen der Leistungsbezahlung nach Absatz 1 sind zusatzversorgungspflichtiges Entgelt.

Niederschriftserklärung zu § 21:
Eine Nichterfüllung der Voraussetzungen für die Leistungsbezahlung nach Absatz 1 darf für sich genommen keine arbeitsrechtlichen Maßnahmen auslösen. Umgekehrt sind arbeitsrechtliche Maßnahmen nicht durch Teilnahme an einer Zielvereinbarung bzw. durch die Erfüllung der Voraussetzungen für die Leistungsbezahlung ausgeschlossen.


Neu aufgelegt: Oktober 2025


Red 20240116

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