Tarifvertrag für die Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer der Bundesagentur für Arbeit (TV-BA): § 19 Ergänzende Regelungen zu den Entwicklungsstufen

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Tarifvertrag für die Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer der Bundesagentur für Arbeit (TV-BA): § 19 Ergänzende Regelungen zu den Entwicklungsstufen

 

§ 19 Ergänzende Regelungen zu den Entwicklungsstufen

(1) Die Beschäftigten erhalten vom Beginn des Monats an, in dem die nächst höhere Entwicklungsstufe erreicht wird, das Festgehalt dieser Entwicklungsstufe.

(2) Bei Leistungen der/des Beschäftigten, die erheblich über dem Durchschnitt liegen, kann die erforderliche Zeit für das Erreichen der Entwicklungsstufen 3 bis 6 jeweils verkürzt werden. Bei Leistungen, die erheblich unter dem Durchschnitt liegen, kann die erforderliche Zeit für das Erreichen der Entwicklungsstufen 4 bis 6 jeweils verlängert werden. Bei einer Verlängerung nach Absatz 2 ist jeweils nach Ablauf eines Jahres zu prüfen, ob die Voraussetzungen für die Verlängerung noch vorliegen.

(3) Vorschläge über die Verkürzung der erforderlichen Zeit für das Erreichen der nächst höheren Entwicklungsstufe nach Absatz 2 sind durch die der/dem Beschäftigten jeweils vorgesetzte Führungskraft an eine in jeder Dienststelle
einzurichtende Kommission zu richten, die aus den Führungskräften der Dienststelle besteht. Die Entscheidung der Kommission wird der/dem Beschäftigten im Rahmen eines anlassbezogenen und zu dokumentierenden
Mitarbeitergesprächs mitgeteilt.

(4) In einem Kalenderjahr kann für bis zu 30 v.H. der Beschäftigten einer Dienststelle eine Verkürzung der Stufenlaufzeit vorgenommen werden. Eine Verkürzung kann für die/den einzelnen Beschäftigte/n je Stufenlaufzeit nur ein Mal erfolgen. Beschäftigte, deren Stufenlaufzeit nach Satz 2 nicht mehr verkürzt werden kann, sind bei der Bemessung der Quoten nach Satz 1 nicht zu berücksichtigen.

(5) Die Stufenlaufzeit kann nach Maßgabe der Absätze 3 und 4 für die Beschäftigten um ein Jahr verkürzt werden. Für Beschäftigte, deren Restlaufzeit in der Entwicklungsstufe weniger als ein Jahr beträgt, kann eine Verkürzung um die jeweilige Restlaufzeit erfolgen.

Protokollerklärungen zu den Absätzen 2 bis 5:
1. Die Instrumente der materiellen Leistungsanreize (§ 16 Abs. 2 und § 21) sowie der leistungsbezogene Aufstieg in den Entwicklungsstufen bestehen unabhängig voneinander und dienen unterschiedlichen Zielen.
Leistungsbezogene Aufstiege in höhere Entwicklungsstufen unterstützen insbesondere die Anliegen der Personalentwicklung.
2. Bei Leistungsminderungen im Sinne des § 40 Abs. 4 ist diese Ursache bei der Anwendung des Absatzes 2 Satz 2 in geeigneter Weise zu berücksichtigen.
3. 1Die Tarifvertragsparteien sind sich darüber einig, dass zur Personalentwicklung nicht nur die unmittelbare Kompetenzentwicklung (Förderung und Qualifizierung) gehört, sondern auch die Stärkung der Motivation bezogen auf die übertragene Tätigkeit. 2Daher sind auch Beschäftigte, die keinen weiteren beruflichen Aufstieg anstreben, aber über eine überdurchschnittliche Leistung und Kompetenzausprägung verfügen, bei den Entscheidungen entsprechend zu berücksichtigen. 3Dies gilt insbesondere auch bei fehlender Mobilität oder anderen persönlichen Hinderungsgründen.

(6) Den Zeiten einer ununterbrochenen Tätigkeit im Sinne des § 18 Abs. 6 stehen gleich:

a) Schutzfristen nach dem Mutterschutzgesetz
b) Zeiten einer Arbeitsunfähigkeit im Sinne des § 24 von bis zu 39 Wochen,
c) Zeiten eines bezahlten Urlaubs,
d) Zeiten eines Sonderurlaubs, für die die BA vor dem Antritt schriftlich ein dienstliches Interesse anerkannt hat,
e) Zeiten einer sonstigen Unterbrechung von weniger als einem Monat im Kalenderjahr,
f) Zeiten der vorübergehenden Übertragung einer höherwertigen Tätigkeit.

Zeiten der Unterbrechung bis zu einer Dauer von jeweils drei Jahren, die nicht von Satz 1 erfasst werden, und Zeiten einer Kinderbetreuung von bis zu jeweils acht Jahren sind unschädlich, werden aber nicht auf die Laufzeit in den
Entwicklungsstufen angerechnet. 3Bei einer Unterbrechung von mehr als drei Jahren, bei Zeiten einer Kinderbetreuung von mehr als acht Jahren, erfolgt eine Zuordnung zu der Entwicklungsstufe, die der vor der Unterbrechung erreichten Entwicklungsstufe entspricht, jedoch mindestens zur Entwicklungsstufe 2; die Laufzeit in der Entwicklungsstufe beginnt mit dem Tag der Arbeitsaufnahme.
Zeiten in denen Beschäftigte mit einer kürzeren als der regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit nach § 6 Abs. 1 beschäftigt waren, werden voll angerechnet.

(7) Bei Eingruppierung in eine höhere Tätigkeitsebene (Höhergruppierung) werden die Beschäftigten derjenigen Entwicklungsstufe zugeordnet, in der sie ein höheres Festgehalt erhalten, als das bisherige Festgehalt - zuzüglich einer ggf. zustehenden Funktionsstufe -, mindestens jedoch das Festgehalt der Entwicklungsstufe 2. Beträgt der Unterschiedsbetrag zwischen dem derzeitigen Festgehalt – zuzüglich einer ggf. zustehenden Funktionsstufe – und dem Festgehalt nach Satz 1 weniger als 230,76 Euro (233,99 Euro ab 1. April 2021, 238,20 Euro ab 1. April 2022), so erhält die/der Beschäftigte anstelle des Unterschiedsbetrages den vorgenannten Garantiebetrag; dieser wird durch
weitere Steigerungen in der Entwicklungsstufe abgeschmolzen.
Wird die/der Beschäftigte nicht in die nächst höhere, sondern in eine darüber liegende Tätigkeitsebene höhergruppiert, ist das Festgehalt für jede dazwischen liegende Tätigkeitsebene nach Satz 1 zu berechnen; Satz 2 gilt mit der Maßgabe, dass auf das derzeitige Festgehalt - zuzüglich einer gegebenenfalls zustehenden Funktionsstufe - und das Festgehalt der Tätigkeitsebene abzustellen ist, in die die/der Beschäftigte höhergruppiert wird. Eine Veränderung der Entwicklungsstufe in der bisherigen Tätigkeitsebene im Monat der Höhergruppierung ist zu berücksichtigen. Die Laufzeit in der Entwicklungsstufe in der höheren Tätigkeitsebene beginnt mit dem Tag der Höhergruppierung. Bei einer Eingruppierung in eine niedrigere Tätigkeitsebene ist die/der Beschäftigte
der in der höheren Tätigkeitsebene erreichten Entwicklungsstufe zuzuordnen.
Die/der Beschäftigte erhält vom Beginn des Monats an, in dem die Veränderung wirksam wird, das entsprechende Festgehalt der nach Satz 1 oder Satz 6 ermittelten Entwicklungsstufe der betreffenden Tätigkeitsebene.

Protokollerklärung zu Absatz 7:
Absatz 7 findet mit Wirkung vom 1.Januar 2008 ebenfalls Anwendung bei der vorübergehenden Ausübung einer höherwertigen Tätigkeit im Sinne des § 15 mit der Folge, dass die Laufzeit in der Entwicklungsstufe in der höherwertigen Tätigkeit in diesen Fällen mit dem ersten Tag der vorübergehenden Beauftragung beginnt.
Die Laufzeit in der Entwicklungsstufe in der bisherigen, dauerhaft übertragenen Tätigkeit wird ab dem Beginn der vorübergehenden Übertragung der höherwertigen Tätigkeit ausgesetzt.

Sofern im Anschluss an die vorübergehende Beauftragung die dauernde Übertragung der Tätigkeit mit entsprechender Höhergruppierung erfolgt, bleibt die im Rahmen der vorübergehenden Beauftragung erreichte Entwicklungsstufe erhalten; die bisher in der jeweiligen Entwicklungsstufe zurückgelegte Laufzeit wird berücksichtigt. Endet die Beauftragung und wird im Anschluss wieder eine Tätigkeit in der niedrigeren Tätigkeitsebene dauerhaft ausgeübt, wird die Laufzeit in den Entwicklungsstufen in dieser Tätigkeitsebene für die Dauer der vorübergehenden Beauftragung fiktiv nachgezeichnet.
Bei der Anwendung der Sätze 1 und 3 wird die im Rahmen von früheren vorübergehenden Beauftragungen in derselben Tätigkeitsebene zurückgelegte Laufzeit in der jeweiligen Entwicklungsstufe frühestens ab 1. Januar 2008
angerechnet, wenn es sich auch um dieselbe Tätigkeit gehandelt hat.



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Red 20240116

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