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Tarifvertrag für die Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer der Bundesagentur für Arbeit (TV-BA): § 17 Festgehalt
§ 17 Festgehalt
(1) Die/der Beschäftigte erhält ein monatliches Festgehalt. Die Höhe bestimmt sich nach der Tätigkeitsebene, in der die/der Beschäftigte eingruppiert ist, und nach der für sie/ihn maßgeblichen Entwicklungsstufe (§ 18).
(2) Die Höhe der Festgehälter ist in der Anlage 3 festgelegt.
(3) Beschäftigte, die im Rahmen eines Traineeprogramms in die Aufgaben der BA eingewiesen werden (Trainees), erhalten für die Dauer des Traineeprogramms ein Festgehalt nach Entwicklungsstufe 1 der Tätigkeitsebene II. Weitere Gehaltsbestandteile im Sinne des § 16 werden Trainees nicht gezahlt.
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Red 20240116