Tarifvertrag für die Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer der Bundesagentur für Arbeit (TV-BA): § 4 Umsetzung, Versetzung, Abordnung, Zuweisung, Personalgestellung

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Tarifvertrag für die Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer der Bundesagentur für Arbeit (TV-BA): § 4 Umsetzung, Versetzung, Abordnung, Zuweisung, Personalgestellung

 

§ 4 Umsetzung, Versetzung, Abordnung, Zuweisung, Personalgestellung

(1) Beschäftigte können aus dienstlichen Gründen umgesetzt, versetzt oder abgeordnet werden. Umsetzung ist die vorübergehende oder dauerhafte Übertragung einer Tätigkeit innerhalb der Dienststelle der/des Beschäftigten.
Abordnung ist die Zuweisung einer vorübergehenden Beschäftigung bei einer anderen Dienststelle der BA. Versetzung ist die Zuweisung einer auf Dauer bestimmten Beschäftigung bei einer anderen Dienststelle der BA unter Fortsetzung des bestehenden Arbeitsverhältnisses. 5Sollen Beschäftigte an eine Dienststelle außerhalb des bisherigen Arbeitsortes versetzt oder voraussichtlich länger als drei Monate abgeordnet werden, so sind sie vorher zu hören.

Niederschriftserklärung zu Absatz 1 Satz 2:
Es besteht Einvernehmen zwischen den Tarifvertragsparteien, dass auch in Fällen bewertungsgleicher Umsetzungen der/dem Beschäftigten zwingend ein Geschäftsverteilungsschreiben auszuhändigen ist.

Niederschriftserklärung zu Absatz 1:
Der Begriff „Arbeitsort“ ist ein generalisierter Oberbegriff; die Bedeutung unterscheidet sich nicht vom bisherigen Begriff „Dienstort“.

(2) Beschäftigten kann im dienstlichen oder öffentlichen Interesse mit ihrer Zustimmung vorübergehend eine mindestens gleich vergütete Tätigkeit bei einem Dritten zugewiesen werden. Zuweisung ist die vorübergehende Beschäftigung bei einem Dritten im In- und Ausland, bei dem der TV-BA nicht zur Anwendung kommt, unter Fortsetzung des bestehenden Arbeitsverhältnisses. Die Zustimmung kann nur aus wichtigem Grund verweigert werden. Die Rechtsstellung der Beschäftigten bleibt unberührt. Bezüge aus der Verwendung nach Satz 1 werden
auf das Gehalt angerechnet.

(3) Beschäftigten kann im Hinblick auf das dringende öffentliche Interesse an der Umsetzung des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch (SGB II) ausschließlich für Zwecke der Durchführung des SGB II eine mindestens gleichwertige Tätigkeit in einer gemeinsamen Einrichtung im Sinne des § 44b SGB II zugewiesen werden.
Die Rechtsstellung der Beschäftigten bleibt dadurch unberührt; mit jeder/jedem einzelnen Beschäftigten ist zeitnah ein Mitarbeitergespräch zu führen, in dem insbesondere die getroffene Personalmaßnahme individuell erläutert und
mögliche Personalentwicklungsperspektiven erörtert werden sollen.

Protokollerklärung zu Absatz 3:
1. Bei Zuweisungen nach § 44g Abs. 2 SGB II sollen geeignete freiwillige Beschäftigte bevorzugt herangezogen werden.
2. Die zugewiesenen Beschäftigten werden in Personalentwicklungsmaßahmen einbezogen.
3. Es besteht Einvernehmen zwischen den Tarifvertragsparteien, dass § 4 Abs. 3 mit Wirkung von dem Zeitpunkt an entfällt, zu dem die Laufzeit des Tarifvertrages über den Rationalisierungsschutz für die Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer der BA aufgrund BA-seitiger Kündigung endet.

(4) Werden Aufgaben der/des Beschäftigten zu einem Dritten verlagert, ist auf Verlangen der BA bei weiter bestehendem Arbeitsverhältnis die arbeitsvertraglich geschuldete Arbeitsleistung bei dem Dritten zu erbringen (Personalgestellung).

Personalgestellung ist – unter Fortsetzung des bestehenden Arbeitsverhältnisses – die auf Dauer angelegte Beschäftigung bei einem Dritten. Die Modalitäten der Personalgestellung werden zwischen der BA und dem Dritten vertraglich geregelt.

§ 613a BGB sowie gesetzliche Kündigungsrechte bleiben unberührt.



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Red 20240116

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