Tarifvertrag für die Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer der Bundesagentur für Arbeit (TV-BA): § 3 Allgemeine Arbeitsbedingungen

PDF-SERVICE "Beamte/Öffentlicher Dienst": Für nur 15 Euro im Jahr können Sie mehr als zehn Bücher zum Themenbereich Beamte und Öffentlicher Dienst herunterladen und lesen. Nutzen Sie das tolle eBook zum Tarifrecht, das mehrfach im Jahr aktualisiert wird. Daneben finden Sie folgende OnlineBücher als PDF: Besoldung, Beihilferecht in Bund und Ländern, Beamtenversorgung in Bund und Ländern, Nebentätigkeitsrecht für Beamte und Arbeitnehmen). Daneben bieten wir ausgewählte Links, z.B. Nebenjob, Musterformular für den Teilzeitantrag usw. >>>hier zur Anmeldung

 

>>>zur Übersicht des Tarifvertrages für die Arbeitnehmer der Bundesagentur für Arbeit (BA)

 

Tarifvertrag für die Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer der Bundesagentur für Arbeit (TV-BA): § 3 Allgemeine Arbeitsbedingungen

 

§ 3 Allgemeine Arbeitsbedingungen

(1) Die im Rahmen des Arbeitsvertrages geschuldete Leistung ist gewissenhaft und ordnungsgemäß auszuführen. Die Beschäftigten müssen sich durch ihr gesamtes Verhalten zur freiheitlich demokratischen Grundordnung im Sinne des Grundgesetzes der Bundesrepublik Deutschland bekennen.

(2) Die Beschäftigten haben über Angelegenheiten, deren Geheimhaltung durch gesetzliche Vorschriften vorgesehen oder von der BA angeordnet ist, Verschwiegenheit zu wahren; dies gilt auch über die Beendigung des
Arbeitsverhältnisses hinaus.

(3) Die Beschäftigten dürfen von Dritten Belohnungen, Geschenke, Provisionen oder sonstige Vergünstigungen in Bezug auf ihre Tätigkeit nicht annehmen. Ausnahmen sind nur mit Zustimmung der BA möglich. Werden den Beschäftigten derartige Vergünstigungen angeboten, haben sie dies ihrer/Ihrem Dienststellenleiter/in unverzüglich anzuzeigen.

(4) Nebentätigkeiten gegen Entgelt haben die Beschäftigten ihrer/ihrem Dienststellenleiter/in rechtzeitig vorher schriftlich anzuzeigen. Diese/r kann die Nebentätigkeit untersagen oder mit Auflagen versehen, wenn diese geeignet ist, die Erfüllung der arbeitsvertraglichen Pflichten der Beschäftigten oder berechtigte Interessen der BA zu beeinträchtigen. Für Nebentätigkeiten bei der BA oder im übrigen öffentlichen Dienst kann eine Ablieferungspflicht zur Auflage gemacht werden; dabei sind die für die Beamtinnen und Beamten des Bundes geltenden
Bestimmungen maßgeblich.

(5) Die/der Dienststellenleiter/in ist bei begründeter Veranlassung berechtigt, die/den Beschäftigte/n zu verpflichten, durch ärztliche Bescheinigung nachzuweisen, dass sie/er zur Leistung der arbeitsvertraglich geschuldeten Tätigkeit in der Lage ist. Bei der beauftragten Ärztin/dem beauftragten Arzt kann es sich um eine Betriebsärztin/einen Betriebsarzt, eine Personalärztin/einen Personalarzt oder eine Amtsärztin/einen Amtsarzt handeln, soweit sich die/der Dienststellenleiter/in und die jeweilige Personalvertretung nicht auf eine andere Ärztin/einen anderen Arzt geeinigt haben. Die Kosten dieser Untersuchung trägt die BA.

(6) Die Beschäftigten haben ein Recht auf ein zu dokumentierendes anlassbezogenes Mitarbeitergespräch vor jeder Übertragung einer anderen Tätigkeit.

(7) Die Beschäftigten haben ein Recht auf Einsicht in ihre vollständigen Personalakten. Sie können das Recht auf Einsicht auch durch eine/n hierzu schriftlich Bevollmächtigte/n ausüben lassen. Sie können Auszüge oder Kopien
aus ihren Personalakten erhalten.

(8) Für die Schadenshaftung der Beschäftigten finden die Bestimmungen, die für die Beamten und Beamtinnen der BA gelten, entsprechende Anwendung.



Vorteile für den
öffentlichen Dienst

Vergleichen und sparen: Berufsunfähigkeitsabsicherung - Krankenzusatzversicherung - Online-Vergleich Gesetzliche KrankenkassenZahnzusatzversicherung  -


Red 20240116

mehr zu: TV-BA
Startseite | Kontakt | Datenschutz | Impressum
www.tarif-oed.de © 2024